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   BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88   

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BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88 (https://dejure.org/1988,1498)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1988 - VIII B 71/88 (https://dejure.org/1988,1498)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - VIII B 71/88 (https://dejure.org/1988,1498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Vorherige Entscheidung durch den BFH - Neue rechtliche Gesichtspunkt - Allgemeine Verwaltungsanweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf von Wohngrundstücken -- Bis zu drei Wohneinheiten keine gewerbliche Betätigung -- Grundsätzliche Bedeutung für erneute Revisionsentscheidung vom BFH verneint

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 45
  • BFHE 155, 44
  • BB 1989, 206
  • DB 1989, 460
  • DB 2010, 460
  • BStBl II 1989, 566
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Die Frage, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt, kann aber offenbleiben, da feststeht, daß die Verkaufsgeschäfte den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten ... Der BFH ist ... in einer neueren Entscheidung davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen bis zu drei Wohneinheiten veräußert werden, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen ist (BFH vom 9.12.1986 VIII R 317/82 ... BFHE 148, 480; ebenso BFH-Urteile vom 3.6.1987 III R 209/83, DB 1987 S. 2500, und 22.5.87 III R 212/83 n.v. .
  • BFH, 10.02.1967 - VI B 24/66

    Grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreit über die erneute Prüfung einer

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Zwar wurde in den Beschlüssen des BFH vom 10. Februar 1967 VI B 24/66 (BFHE 88, 157, BStBl III 1967, 340) sowie vom 9. August 1968 VI B 46/68 (BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779) die Auffassung vertreten, daß grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, wenn die Finanzverwaltung bei gleichem Sachverhalt nicht nach den in einem anderen Fall aufgestellten Rechtsgrundsätzen des BFH verfährt.
  • BFH, 09.08.1968 - VI B 46/68

    Rechtsstreit - Grundsätzliche Bedeutung - Anwendung eines Urteils

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Zwar wurde in den Beschlüssen des BFH vom 10. Februar 1967 VI B 24/66 (BFHE 88, 157, BStBl III 1967, 340) sowie vom 9. August 1968 VI B 46/68 (BFHE 93, 267, BStBl II 1968, 779) die Auffassung vertreten, daß grundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, wenn die Finanzverwaltung bei gleichem Sachverhalt nicht nach den in einem anderen Fall aufgestellten Rechtsgrundsätzen des BFH verfährt.
  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Die Frage, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt, kann aber offenbleiben, da feststeht, daß die Verkaufsgeschäfte den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten ... Der BFH ist ... in einer neueren Entscheidung davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen bis zu drei Wohneinheiten veräußert werden, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen ist (BFH vom 9.12.1986 VIII R 317/82 ... BFHE 148, 480; ebenso BFH-Urteile vom 3.6.1987 III R 209/83, DB 1987 S. 2500, und 22.5.87 III R 212/83 n.v. .
  • BAG, 28.01.1982 - 6 AZR 571/79

    Urlaubsanspruch bei geringer Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen obersten Gerichtshof des Bundes entschieden wurde und gegen diese Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3. November 1982 4 AZN 420/82, Betriebs-Berater 1983, 1036, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 168).
  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Drei Senate des BFH haben diesen Grundsatz bereits vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in - soweit ersichtlich - mindestens fünf Entscheidungen ausgesprochen (vgl. neben den bereits vom FG zitierten Urteilen das Urteil des BFH vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, 403, BStBl II 1988, 293, sowie das dort zitierte nicht veröffentlichte Urteil des I. Senats des BFH vom 2. Juni 1976 I R 57/74).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 209/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel; keine

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Die Frage, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt, kann aber offenbleiben, da feststeht, daß die Verkaufsgeschäfte den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten ... Der BFH ist ... in einer neueren Entscheidung davon ausgegangen, daß in den Fällen, in denen bis zu drei Wohneinheiten veräußert werden, das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels zu verneinen ist (BFH vom 9.12.1986 VIII R 317/82 ... BFHE 148, 480; ebenso BFH-Urteile vom 3.6.1987 III R 209/83, DB 1987 S. 2500, und 22.5.87 III R 212/83 n.v. .
  • BAG, 03.11.1982 - 4 AZN 420/82

    Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - VIII B 71/88
    Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen obersten Gerichtshof des Bundes entschieden wurde und gegen diese Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht wurden (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 3. November 1982 4 AZN 420/82, Betriebs-Berater 1983, 1036, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 168).
  • BFH, 14.03.1989 - VIII R 373/83

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566, m. w. N.) liegt in einem solchen Fall kein gewerblicher Grundstückshandel, sondern private Vermögensverwaltung vor, und zwar selbst dann, wenn - wie sich aus dem Urteil des III. Senats des BFH vom 3. Juni 1987 III R 209/83 (BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277) ergibt - der Veräußerer einen Beruf des Baugewerbes ausübt.
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

    Dies gilt aber nur dann, wenn das Finanzamt beachtliche vom Bundesfinanzhof noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorbringt (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566).
  • BFH, 15.11.1999 - III B 76/99

    Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

    Liegt eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so genügt der bloße Hinweis auf eine abweichende Verwaltungsregelung ebenfalls nicht, sofern damit nicht zugleich neue, von dieser Rechtsprechung bislang unberücksichtigte Gesichtspunkte eingeführt werden (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566, 567).
  • BFH, 30.07.2002 - III B 50/01

    NZB; "Dividendenstripping"

    Dies gilt aber nur dann, wenn das FA beachtliche vom BFH noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorbringt (BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 93/93

    Revisions- und Klageverfahren wegen des Umfangs des Kinderbetreuungskostenabzugs

    Denn dann könnten die beklagten FÄ wohl kaum mehr mit Erfolg die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehren (vgl. hierzu den BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566).
  • FG Hessen, 17.01.2001 - 1 K 2287/00

    Dividentenstripping; Wirtschaftliches Eigentum; Börsenklausel; Aktie; Anrechnung;

    Grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen obersten Gerichtshof des Bundes entschieden wurde und gegen die Entscheidung keine neuen Gesichtpunkte vorgetragen werden (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 3. November 1982, IV AZN 420/82 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 168 sowie Beschluss des BFH vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88 in BStBl II 1989, 566).
  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

    Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Finanzverwaltung keine beachtlichen, vom BFH in seinem Urteil noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte vorbringt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.12.1988 - VIII B 71/88, BStBl II 1989, 566; vom 13.06.1996 - X B 27/96, BFH/NV 1996, 888; vom 27.08.2003 - I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581; vom 02.02.2010 - I B 91/09, BFH/NV 2010, 878; vom 18.03.2010 - IX B 227/09, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 25.06.2001 - III B 27/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Abschließende Klärung

    Insbesondere reicht der um Quellenzitate flankierte allgemeine Hinweis, die BFH-Rechtsprechung sei auf Kritik gestoßen, allein keinesfalls aus (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 116 FGO Tz. 43).
  • BFH, 10.01.1991 - IV B 105/89

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der

    Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nach ständiger Rechtsprechung (auch) zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und wesentliche neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch das Revisionsgericht erfolderlich machen, nicht erkennbar sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566 m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. § 115 Rz. 9; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 56).
  • FG Düsseldorf, 20.03.2003 - 15 K 7099/00

    Beschränkte Steuerpflicht; StMBG; Veräußerung; Inländischer Grundbesitz; Fiktiver

    Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift ist generell zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits durch einen obersten Gerichtshof des Bundes entschieden wurde und gegen die Entscheidung keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden (z.B. Beschluss des BFH vom 7.12.1988 VIII B 71/88, BStBl II 1989, 566).
  • FG Düsseldorf, 20.05.2003 - 15 K 7099/00

    Ermittlung des Gewinns bezüglich der Veräußerung eines inländischen Grundstücks

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