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   BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99   

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https://dejure.org/1999,7673
BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung - Fremdfinanzierung durch Darlehen - Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20
    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99
    Demgemäß sind auch die Ausführungen des Prozeßvertreters, nach dem Senatsurteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89 (BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) sei bei der Beurteilung, ob "infolge der hohen Kreditkosten eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorläge, auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen", nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu bezeichnen.
  • BFH, 03.02.1999 - IV B 50/98

    Forstbetrieb; gewillkürtes BV

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99
    Dies setzt im Falle der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, unter anderem konkrete Ausführungen dazu voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl der fachkundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075; vom 22. Oktober 1998 VIII B 21/98, BFH/NV 1999, ...., jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 4 K 289/06

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist, ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18; BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311), wobei verschiedene Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion als einheitliche Kapitalanlage im o.g. Sinne anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18 m.w.N.).
  • FG München, 12.04.2002 - 13 S 4728/01

    Prozesskostenhilfe; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG

    Dabei ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311 ).
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