Rechtsprechung
BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,2512) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Erstattung einer im Pauschverfahren während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers abgeführten Lohnsteuer und Kirchensteuer für Versicherungsbeiträge aus einer Lebensversicherung - Vom Arbeitgeber entrichtete Beiträge an eine Einrichtung der betrieblichen oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 16.06.1966 - I/1-650/65
- VGH Hessen, 19.12.1967 - OS I 74/66
- BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 150.69
Erstattungsfähigkeit von Umlagen an eine Zusatzkasse während des Wehrdienstes des …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68
Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbplSchG hat der erkennende Senat in seinen am gleichen Tag ergangenen Urteil BVerwG VIII C 150.69 entschieden: Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind Ausgaben, die der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet. - BAG, 02.03.1971 - 1 AZR 284/70
Öffentlicher Dienstherr - Bundeswehr - Einberufener Arbeitnehmer - Fortzahlung …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - zu der besonderen Regelung des § 1 Abs. 2 ArbplSchG, nach der Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst unter bestimmten weiteren Voraussetzungen während des Wehrdienstes Arbeitsentgelt wie bei einem Urlaub zu zahlen ist, ausgesprochen: Auch diese Regelung lasse den Grundsatz des § 1 Abs. 1 ArbplSchG unberührt, daß unter Aufrechterhaltung des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen; die in § 1 Abs. 2 ArbplSchG geregelte Verpflichtung des Dienstherrn, Arbeitsentgelt während der Zeit des Wehrdienstes weiterzuzahlen, könne dann nur den Sinn haben, den Unterhalt der zur Bundeswehr einberufenen Arbeitnehmer zu sichern; sie sei eine den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes angepaßte "andere Art der Unterhaltssicherung".
- BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - …
Im wirtschaftlichen Ergebnis muss also der Bund und nicht der Arbeitgeber die während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses aufzuwendenden Beiträge leisten (vgl. auch BVerwG 9. Dezember 1971 - VIII C 24.68 - AP ArbPlatzSchutzG § 5 Nr. 2 dazu, dass die während des Wehrdienstes eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber an eine Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter entrichteten Beiträge Ausgaben sind, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung leistet und die deshalb nicht zum lohn- und kirchensteuerpflichtigen Lohn gehören).