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   BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67   

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BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger Erledigungerklärung des Klägers - Entscheidung in der Sache selbst nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers bei Interesse des Beklagten auf die Feststellung der anfänglichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 318
  • NJW 1969, 1789
  • MDR 1969, 696
 
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Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 68.61

    Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung - Streitigkeit über die

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Hat der Beklagte in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage von Anfang an unbegründet war, so ist jedoch auch nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Sache selbst zu entscheiden (im Anschluß an BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61]).

    Im Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Beklagte auch bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe.

    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -, MDR 1969, 168 = NJW/RZW 1969, 228).

  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Das Zurückstellungsbegehren, das in diesem Verfahren nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzt, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhoben worden war (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 [BVerwG 29.06.1967 - BVerwG VIII C 33.67] und 29, 239), war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 31. März 1967 und sachlich bis zum Ablauf der bis zu diesem Tage dauernden Zweitlehre des Klägers als Großhandelskaufmann beschränkt.
  • BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -, MDR 1969, 168 = NJW/RZW 1969, 228).
  • BVerwG, 01.11.1968 - VIII CB 60.68

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 72/66

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung i.F. einer ursprünglich nicht zulässigen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Die vorstehende verfahrensrechtliche Beurteilung stimmt mit der Rechtsansicht nicht überein, die der Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Verfahren zuletzt im Urteil vom 7. November 1968 - VII CR 72.66 -, NJW 1969, 237, vertreten hat.
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 3/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne

    In diesem Sinne geht die Rspr des BVerwG zur Rechtslage nach der VwGO davon aus, dass beim Streit über die Erledigung der Hauptsache die Begründetheit der ursprünglichen Klage nur bedeutsam ist, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse hieran habe entsprechend dem Rechtsgedanken von § 113 Abs. 1 S 4 VwGO (vgl zB BVerwGE 20, 146; BVerwGE 31, 318, 320; BVerwGE 87, 62, 66; BVerwG NVwZ 1989, 860, 861 f).
  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Kl., seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden (BVerwGE 20, 146 = NJW 1965, 1035; BVerwGE 31, 318 = NJW 1969, 1789; BVerwGE 34, 159 = NJW 1970, 722; BVerwG, NJW 1989, 184 = NVwZ-RR 1988, 56 = Buchholz 303 § 264 ZPO Nr. 1).

    Hingegen war die Begründetheit der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.3.1987 nicht Voraussetzung dafür, daß das BerGer. die Erledigung der Hauptsache feststellen konnte (BVerwGE 20, 146 = NJW 1965, 1035; BVerwGE 31, 318 = NJW 1969, 1789; BVerwGE 34, 159 = NJW 1970, 722; BVerwG, Buchholz 451.54 MStG Nr. 11).

    Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Bekl. aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel, mit dem sie eine Abweisung der - nunmehr mit geändertem Antrag anhängigen - Klage erstrebte, keinen Erfolg gehabt hat (vgl. BVerwGE 31, 318 = NJW 1969, 1789; ferner BVerwG, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13, insoweit jeweils nicht mit abgedruckt).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Nach übereinstimmender Auffassung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits erwähnt - über die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage trotz der vom Kläger abgegebenen Erklärung über die Erledigung in der Hauptsache jedenfalls dann vom Gericht zu entscheiden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann, daß die gegen ihn erhobene Klage unzulässig war (vgl. BVerwGE 20, 146 ; 31, 318 ; 82, 41 ; Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - a.a.O.).
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