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   BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71   

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BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 (https://dejure.org/1972,123)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete - Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld - Bescheidungsklage wegen fehlender "Spruchreife" bei Versagung von Wohngeld - Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 220
  • ZMR 1973, 220
  • ZMR 1974, 159
  • WM 1973, 174
  • DVBl 1973, 413
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.03.1966 - VIII C 338.63
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
    Wohngeld darf nicht allein mit der Begründung versagt werden daß der Antragsteller in der Lage sei, höhere Einkünfte zu erzielen, wenn sich dieser aus persönlichen Gründen zu einer ihm als sinnvoll erscheinenden Tätigkeit entschlossen hat, die die Erzielung solcher Einkünfte nicht ermöglicht (im Anschluß an BVerwGE 23, 331).

    In solchen Fällen wird der dem Antragsteller zustehende Rechtsschutz mangels "Spruchreife" durch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gewährt (vgl. die Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - [ZMR 1966, 306, 311; insoweit in BVerwGE 23, 331 nicht abgedruckt] und BVerwGE 30, 123 [132]).

    Da der Kläger seine Wohngeldansprüche mit der Verpflichtungsklage verfolgt, sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch solche Umstände zu beachten, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind; dazu ist im Urteil BVerwGE 23, 331 folgendes dargelegt worden: Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte (so auch Pergande-Schwerz, (Erstes) Wohngeldgesetz, Anm. 3 zu § 34, S. 2 a).

    Dagegen wird im Falle einer durch besondere Umstände bedingten Unzumutbarkeit in beiden Fällen durch das Wort "soweit" zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur eine volle Versagung, vielmehr auch eine Herabsetzung des Wohngeldes in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 23, 331 [342 ff.]).

    Zur Auslegung von § 23 a I. WoGG hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 23, 331 (334 ff.) folgendes dargelegt: Sozialhilferechtliche Grundsätze sind bei der Anwendung des (Ersten) Wohngeldgesetzes unanwendbar; Wohngeld gehört gemäß § 1 Abs. 2 I. WoGG (vgl. § 1 Satz 2 II. WoGG) nicht zu den Sozialhilfeleistungen.

    Im Urteil BVerwGE 23, 331 (336) ist es offengeblieben, ob es Grenzfälle geben kann, in denen das Fehlen jeder sinnvollen Tätigkeit überhaupt zur Versagung der gesetzlichen Leistungen führen kann; diese Frage kann auch hier offenbleiben.

    Die Frage, in welcher Höhe es dem Mieter einer Wohnung zugemutet werden kann, die für seine Wohnung zu zahlende Miete aufzubringen, kann nur unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes beantwortet werden; das ist bereits im Urteil BVerwGE 23, 331 (338 ff.) dargelegt worden.

    Dem Sinne nach ist in dem Urteil BVerwGE 23, 331 (340 ff.) dazu folgendes dargelegt worden:.

    Letztlich kommt es darauf an, in der den Umständen nach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Grundsatz zu verwirklichen, der im Urteil BVerwGE 23, 331 (340) mit den folgenden Worten aufgestellt worden ist: Fährt der Mieter einen aufwendigen Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung.

  • BVerwG, 11.07.1968 - VIII C 187.67

    Antrag auf Bewilligung von Wohngeld - Zulässigkeit der Vererblichkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
    In solchen Fällen wird der dem Antragsteller zustehende Rechtsschutz mangels "Spruchreife" durch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gewährt (vgl. die Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - [ZMR 1966, 306, 311; insoweit in BVerwGE 23, 331 nicht abgedruckt] und BVerwGE 30, 123 [132]).
  • Drs-Bund, 29.01.1965 - BT-Drs IV/3018
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71
    Es handelt sich, wie es im Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses zum Entwurf des (Ersten) Wohngeldgesetzes (BTDrucks. IV/3018, S. 4) heißt, um eine Generalklausel, die vor allem der Gesetzesumgehung entgegenwirken soll.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Diese Regelung trägt dem Charakter des Wohngeldes Rechnung, das - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist - ungeachtet seiner sozialen Funktion und seiner Aufnahme in das Sozialgesetzbuch (Art. 11 § 1 Nr. 14 SGB) eine Subvention darstellt, auf deren Bewilligung die für andere Sozialleistungen geltenden rechtlichen Maßstäbe sich nicht ohne weiteres übertragen lassen (vgl. auch Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - BVerwGE 23, 331 (334 ff. [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] ), vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220 (224 [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73] ), vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 62.72 - Buchholz 454.71 § 18 WoGG Nr. 2 S. 6 (9), vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 2.85 - BVerwGE 75, 168 (170 f.) [BVerwG 27.11.1986 - 5 C 2/85] und vom 7. Mai 1987 - BVerwG 5 C 36.85 - BVerwGE 77, 232 (235) [BVerwG 07.05.1987 - 5 C 36/85]).
  • LSG Bayern, 23.07.2015 - L 7 AS 594/14

    Besonderer Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II

    Anknüpfungspunkt der Plausibilitätsprüfung ist ein Urteil des BVerwG vom 30.11.1972, VIII C 81.71 (BVerwGE 41, 220).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 S 2654/03

    Versagung von Sozialleistungen bei nicht möglichen Feststellungen zu den

    Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Wohngeldbehörden in diesen Fällen von einem wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen in der Höhe ausgehen, die dem finanziellen Aufwand für den Lebensunterhalt des Antragstellers entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, BVerwGE 41, 220; Urteil vom 10.03.1966, BVerwGE 23, 331).
  • VG Berlin, 14.01.2020 - 21 K 178.19

    1. Der Ausschlussgrund des § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes ("wenn die

    Die Kammer hält an dieser Auffassung auch angesichts der vom Kläger geltend gemachten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 - (juris) fest.

    Die Ausübung dieser Rechte dürfe nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem "nützlichen" Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1972, a.a.O., Rn. 11 f.).

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 62.72

    Überprüfung von Bescheidungsurteilen im Rechtsmittelverfahren - Behandlung eines

    Geht ein zum Haushalt gehörendes Familienmitglied keiner subjektiv sinnvollen Tätigkeit nach, so ist bei der Entscheidung über den Wohngeldanspruch nicht von dem tatsächlich erzielten Familieneinkommen auszugehen, vielmehr von dem Familieneinkommen, das bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft dieses Familienmitglieds erzielt werden könnte (im Anschluß an BVerwGE 41, 220).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich der Anspruch nicht auf den Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 1968; für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1970 sind die Vorschriften des Ersten Wohngeldgesetzes und für den Zeitraum danach die Vorschriften des Zweiten Wohngeldgesetzes anzuwenden (vgl. BVerwGE 41, 220 [221]).

    Der Sinn dieser Regelung, Mißbräuche zu verhindern und eine der sozialen Zwecksetzung entsprechende Gesetzesanwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 41, 220 [222]), wird - ohne sachliche Änderung - durch § 18 des 2. WoGG verdeutlicht: Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird Wohngeld versagt, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist; das gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann, 1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge, eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Miete zu bezahlen, oder 2. soweit den Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu bezahlen.

    Die Wohngeldgesetze lassen, wie im Urteil BVerwGE 41, 220 (224) [BVerwG 30.11.1972 - VIII C 81/73] im Anschluß an BVerwGE 23, 331 (334 ff.) [BVerwG 10.03.1966 - VIII C 338/63] dargelegt worden ist, keine sozialhilferechtlichen Erwägungen zu und übertragen den Wohngeldbehörden keine Aufgaben der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarkts; von der frei gewählten Lebensgestaltung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist grundsätzlich auszugehen.

    Insoweit sind die Urteile BVerwGE 41, 220 und 23, 331 zu ergänzen: Fehlt es an einer subjektiv sinnvollen Lebensgestaltung seitens des Antragstellers oder der bei ihm wohnenden Familienmitglieder, so kommt es bei der Entscheidung über den Wohngeldanspruch nicht auf das tatsächliche Familieneinkommen, vielmehr darauf an, welches Familieneinkommen bei einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft eines arbeitsfähigen Familienmitglieds erzielt werden könnte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - 12 A 2137/11

    Prüfung des Anspruchs eines Studenten auf Gewährung von Wohngeld in gesetzlicher

    Die Unterscheidung zwischen freiwilligen Unterhaltsleistungen, die - bei fortlaufender Zuwendung - nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG a. F. bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG als Einkommen Berücksichtigung finden, und einem im Wohngeldrecht nicht als Einkommen anzurechnenden Darlehen hat anhand des Gesetzeszweckes und unter Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen, wobei Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwandt würden, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1992, - VIII C 81.71 - BVerwGE 41, 220, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 12 E 276/09 - m. w. N., dann - wegen Vorliegens eines nur scheinbaren Darlehensgeschäftes - regelmäßig wohngeldrechtlich wie Einnahmen zu behandeln sind, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignissen gerechnet werden kann.
  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 56.73

    "Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers - Auflösung des

    Zur Versagung von Wohngeld wegen Fehlens einer sozialen Härte, insbesondere wegen einer verschuldeten Notlage der Familie oder wegen der Zumutbarkeit, die Miete aus eigenen Mitteln zu bezahlen (im Anschluß an BVerwGE 41, 220).

    Eine Generalklausel, die Mißbräuche verhindern und eine der sozialen Zwecksetzung entsprechende Gesetzesanwendung ermöglichen soll, war schon aus der Vorgängervorschrift § 23 a des Ersten Wohngeldgesetzes - 1. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) zu entnehmen (vgl. BVerwGE 41, 220 [222]); insofern ist die Rechtslage nicht geändert, vielmehr nur verdeutlicht worden.

    Wäre R. danach in eine Lehre eingetreten, so hätte die Lehrlingsvergütung, die sie dann erhalten hätte, kaum ausgereicht für ein Familieneinkommen in einer Höhe, die zum Fortfall eines Wohngeldes geführt hätte; dann wäre unter der Voraussetzung, daß die Verbesserung des Familieneinkommens in geringerer Höhe zumutbar war, nur eine Herabsetzung des Wohngelds - nicht aber die volle Versagung - in Betracht gekommen (vgl. BVerwGE 41, 220 [223]).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) der Rechtslage, wenn die Ablehnung von Wohngeld für rechtswidrig und der Beklagte zur Gewährung von Wohngeld verpflichtet wird (vgl. BVerwGE 41, 220 [227]); in einem solchen Fall ist die Sache in aller Regel nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO: Die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumeist überholt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 14 E 495/14

    Einstellung der Zuwendungen der Schwester eines Sozialhilfeempfängers als

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 -, BVerwGE 41, 220 ff. = juris, damals noch auf der Grundlage des § 16 des (Ersten) Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1.4.1965 (BGBl. I S. 178) bzw. § 10 Abs. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes vom 14.12.1970 (BGBl. I S. 1637), wonach zum Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und auf ihre Versteuerung rechneten, sind Darlehen wohngeldrechtlich jedenfalls dann wie Einnahmen behandelt worden, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.1972, a. a. O. Rn. 24, ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 24.1.2014 - 14 E 1181/13 -, 12.7.2012 - 14 E 510/12 - und vom 26.1.2011 - 14 A 425/10 -, FamRZ 2011, 1338 (nur Leitsatz) = juris, sowie Urteil vom 19.3.2012 - 12 A 2137/11 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.6.2008 - 2 LB 43/07 -, FamRZ 2008, 2156.

    Auch beim letztgenannten Personenkreis, in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1972 - VIII C 81.71 - zugrunde liegenden Sachverhalt etwa ging es um ein "Darlehen von Freunden" (vgl. a. a. O. Rn. 1 und 24), ist aber unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob ein echtes Darlehen vorliegt.

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 117.72
    Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß über den Wohngeldanspruch des Klägers für den gesamten Zeitraum seit dem Antragsmonat zu entscheiden und daß für die Zeit bis zum 31. Dezember 1970 das Erste Wohngeldgesetz, für die Zeit danach das seit dem 1. Januar 1974 in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1863) geltende Zweite Wohngeldgesetz anzuwenden ist (vgl. BVerwGE 41, 220 [221]).
  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 27/84

    Begriff Einkommen in der Arbeitslosenhilfe

    Ob für die Nichtberücksichtigung darlehensweise gewährter Leistungen als Einkommen naeh 55 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 AFG etwas anderes gilt, wenn die Rückzahlung entfällt oder mit ihr nicht gerechnet werden kann, das "Darlehen" im wirtschaftlichen Ergebnis also den Vermögensbestand des Zahlungsempfängers verbessert (vgl dazu BVerwGE 41, 220, 226), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • VG Berlin, 14.05.2021 - 21 K 194.20
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2008 - 2 LB 46/07

    Darlehen; Einkommen; Leistungen Dritter; Unterhaltsleistung; Wohngeld

  • BVerwG, 20.06.2000 - 5 B 27.00

    Vorliegen von Revisionszulassungsgründen - Verhandlung und Entscheidung über die

  • VGH Bayern, 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003

    Kein Rechtsschutzinteresse für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt

  • LSG Sachsen, 08.11.2018 - L 7 AS 1086/14

    Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II bei Anrechnung von

  • VG München, 17.05.2018 - M 22 K 16.1853

    Wohngeldanspruch: Zahlungen eines nahen Angehörigen als zu berücksichtigendes

  • VG Bremen, 19.08.2010 - 2 K 981/08

    Darlehen der Eltern - Darlehen; Einkommen; maßgebender Antragszeitpunkt;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - 14 E 1181/13

    Ermittlung des Einkommens i.R. der Feststellung der Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 104.73

    Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Wohngeldrechts - Berücksichtigung

  • OVG Hamburg, 21.10.2002 - 4 Bs 319/02

    Gewährung von Wohngeld; Verschaffung von Einkünften zur Vermeidung der

  • BVerwG, 14.05.1982 - 9 B 179.82

    Asylverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts eines Asylsuchenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2011 - 12 A 2440/09

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld ohne Vorlage von Nachweisen bei höherer Miete

  • VG Hamburg, 14.07.2011 - 4 K 1941/10

    Bewilligung von Wohngeld: Unterstützungszahlungen der Eltern als Darlehen

  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 67.77
  • VG Frankfurt/Oder, 08.04.2011 - 6 K 31/07

    Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz

  • VG Cottbus, 21.06.2021 - 8 K 998/16
  • VG Würzburg, 09.03.2023 - W 3 K 21.1681

    Wohngeld, Rücknahme eines Versagungsbescheids, Nachzahlung, zeitliche Grenzen,

  • VG Göttingen, 19.04.2010 - 2 A 201/08

    Darlehen als wohngeldrechtliches Einkommen (Hier verneint)

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.06.2008 - 2 LB 43/07

    Voraussetzungen des Wohngeldanspruchs eines Studenten bei abgebrochenen

  • VG Würzburg, 24.11.2022 - W 3 K 21.1437

    Untätigkeitsklage, Kostenübernahme, selbstbeschaffte Eingliederungshilfe,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2011 - 14 A 425/10

    Bewertung der Leistung der Eltern i.H.v. 300 Euro monatlich als Unterhalt und

  • VG Berlin, 13.12.2022 - 21 K 126.22

    Bewilligung von Wohngeld: Ausschlussgrund einer missbräuchlichen Inanspruchnahme

  • VG München, 27.10.2004 - M 22 K 02.2059

    Wohngeldrecht; Einkommensermittlung Selbstständiger; Negative Einkünfte im

  • OVG Saarland, 14.01.2000 - 3 R 4/99

    Wohngeldrecht als Lastenzuschuss bei Betrieb eines Gewerbes im Eigenheim;

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2011 - 4 PA 246/10

    Bei aus den Angaben des Antragstellers resultierender Deckungslücke kann die

  • VG Düsseldorf, 21.12.2023 - 21 K 5016/20

    Einkommen, Plausibilität, Deckungslücke, 80 %, Kinderzuschlag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2016 - 6 M 1.16

    Wohngeld; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Beschwerde;

  • VG Berlin, 13.12.2011 - 21 K 137.10

    Bewilligung von Wohngeld

  • VG Berlin, 21.06.2010 - 21 K 186.10

    Wohngeld; Einkommen; Berechnung; Werbungskosten; Darlehen; Rückzahlung; ungewiss;

  • VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07

    Wohngeldanspruch bei Verbrauch eigenen Vermögens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 14 A 1949/11

    Sozialrechtliche Einordnung von Leistungen der Eltern an das studierende Kind als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2009 - 12 E 276/09

    Anspruch auf Bewilligung eines höheren Wohngeldes i.R.d. Ermittlung des

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 106.72

    Antrag auf Wohngeld - Gewährung eines Lastenzuschusses für ein Eigenheim -

  • BVerwG, 26.05.1976 - 8 C 8.75

    Neuwertigkeit von Arbeitsgerätschaften - Qualifizierung einer Erfindung als neu -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - 12 A 1202/11

    Berücksichtigung von durch einen Freund zur Verfügung gestellten 6.000,- Euro bei

  • VG Münster, 09.09.2009 - 5 K 1779/08
  • VG Augsburg, 17.10.2013 - Au 6 K 13.1174

    Antrag auf Erhöhung des Wohngelds

  • VG Berlin, 23.02.1994 - 21 A 970.91

    Anspruch auf Gewährung von Wohngeld eines Studierenden der Rechtswissenschaft an

  • BVerwG, 03.04.1984 - 9 B 1815.82

    Zuständigkeit des Tatsachengerichts bei der Entscheidung über eine

  • BVerwG, 15.06.1983 - 9 B 2455.81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 12 C 11.623

    Wohngeldrecht; Prozesskostenhilfe; Plausibilitätsprüfung

  • VG Frankfurt/Main, 11.09.2007 - 10 E 2554/05

    Wohngeldantrag bei unzureichender Datengrundlage

  • BVerwG, 21.09.1983 - 9 B 13638.82

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Notwendigkeit einer

  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 18.74

    Anforderungen an das Bestehen eines Anspruchs auf Wohngeld nach dem

  • VG Würzburg, 10.08.2012 - W 3 K 10.1205

    Einkommen, Grundsicherung, Lebensunterhalt, Wohngeld

  • VG Düsseldorf, 12.01.2012 - 21 K 535/11

    Wohngeld Unterhaltszahlung Darlehen bestimmter Zeitpunkt Studium

  • VGH Bayern, 06.12.2011 - 12 C 10.2324

    Wohngeldrecht/Prozessrecht; Prozesskostenhilfe; Angaben zum Einkommen nicht

  • VG Ansbach, 20.01.2011 - AN 14 K 10.01579

    Wohngeldrecht Kein Wohngeldanspruch bei gestundeten Mietzahlungen, wenn der

  • VG Braunschweig, 27.03.2003 - 4 A 259/02

    Darlehen; Einkommen; Unterhaltsleistung; Wohngeld

  • OVG Bremen, 18.12.1973 - I BA 20/73

    Versagung von Wohngeld i.R.d. Gewährung anderer Leistungen aus öffentlichen

  • BVerwG, 10.05.1971 - VIII C 143.70

    Vorliegen mehrerer Ansprüche i.S.d. § 5 Hs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei

  • VGH Bayern, 12.09.2011 - 12 C 11.1850

    Wohngeldrecht/Prozessrecht Prozesskostenhilfe; Angaben zum Einkommen nicht

  • VG Düsseldorf, 20.12.2010 - 21 L 2008/10

    Wohngeld Vorwegnahme der Hauptsache Mietzuschuss Lebensunterhalt Darlehen

  • SG Bremen, 18.03.2009 - S 23 AS 57/09
  • VG Ansbach, 25.09.2008 - AN 14 K 08.00544

    Gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen kann höchstens nur bis zu deren

  • VG Minden, 30.01.2006 - 8 K 1956/05

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Wohngeld für einen

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 59/84
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.1980 - VI 316/79

    Wohngeld; Berücksichtigung eines den Lebensunterhalt sichernden Darlehens

  • OVG Sachsen, 09.02.2012 - 4 D 187/11

    Wohngeld, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Einkommen, Aufwendungen

  • VG Ansbach, 16.04.2008 - AN 14 K 07.01704

    Verschweigen von Einkünften bei der Beantragung von Wohngeld; Mietobergrenze;

  • VGH Bayern, 21.02.2008 - 12 C 07.3270
  • VG Düsseldorf, 16.01.2007 - 21 K 3575/06

    Nachweis der Einkommenssituation bei der Rückforderung gewährten Wohngelds

  • VG Düsseldorf, 06.09.2001 - 24 K 4590/98

    Festsetzung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder;

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