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   BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69   

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BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69 (https://dejure.org/1969,43)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1969 - VIII C 92.69 (https://dejure.org/1969,43)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1969 - VIII C 92.69 (https://dejure.org/1969,43)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Ausbildungsabschnitts - Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 S. 1 Wehrpflichtgesetz (WpflG) - Zweck der Zurückstellungsregelungen - Zeitverlust während der Ausbildung als eine die Zurückstellung rechtfertigende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 12 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 34, 188
  • NJW 1970, 771
  • MDR 1970, 617
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.02.1966 - VII C 172.65
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    In diesem Sinne hat zwar der früher für das Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden (vgl. z.B. BVerwGE 22, 349 [351]; Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 172.65 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 27 = DÖV 1966, 353]; Urteile vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 108.66 und BVerwG VII C 119.66 -).
  • BVerwG, 14.10.1966 - VII C 108.66

    Zurückstellung vom Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    In diesem Sinne hat zwar der früher für das Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden (vgl. z.B. BVerwGE 22, 349 [351]; Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 172.65 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 27 = DÖV 1966, 353]; Urteile vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 108.66 und BVerwG VII C 119.66 -).
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -), noch in dem für die Beurteilung des Einberufungsbescheids, maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257]) in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift:.
  • BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 92.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    Mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -).
  • BVerwG, 13.05.1966 - VII C 31.65
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders hervorgehobenen Tatbestände keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte, enthalten und daß deshalb die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG nicht ausgeschlossen ist, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 16, 219 und 24, 123).
  • BVerwG, 14.05.1965 - VII C 30.64
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    Mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -).
  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    Mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 10, 250 und 21, 138; zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -).
  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 60.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in einem

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders hervorgehobenen Tatbestände keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte, enthalten und daß deshalb die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG nicht ausgeschlossen ist, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 16, 219 und 24, 123).
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    (Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -), noch in dem für die Beurteilung des Einberufungsbescheids, maßgebenden Zeitpunkt des angeordneten Diensteintritts (Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 36.69 - [DÖV 1969, 756 = BWV 1969, 257]) in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt im Sinne der genannten Zurückstellungsvorschrift:.
  • BVerwG, 19.11.1965 - VII C 49.65
    Auszug aus BVerwG, 13.11.1969 - VIII C 92.69
    In diesem Sinne hat zwar der früher für das Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach entschieden (vgl. z.B. BVerwGE 22, 349 [351]; Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 172.65 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 12 WpflG Nr. 27 = DÖV 1966, 353]; Urteile vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 108.66 und BVerwG VII C 119.66 -).
  • BVerwG, 14.10.1966 - VII C 119.66

    Ausbildung zum Vermessungsassistenten - Gebot der frühzeitigen Einberufung -

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 88.70
    Nicht zu beanstanden ist sein rechtlicher Ausgangspunkt, gleichwohl könne sich im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eine besondere Härte im Sinn der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG dann ergeben, wenn die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung führen würde (BVerwGE 34, 188).

    Und sie bestätigt die Annahme, von der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner BVerwGE 34, 188) insoweit auszugehen ist, daß nämlich die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlichrechtlichen Stellen der sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können.

    Mit der Berücksichtigung von im einzelnen noch zu erwartenden landesrechtlichen Regelungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung BVerwGE 34, 188, soweit dort ausgesprochen ist, die Frage, ob die Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst zu einem zusätzlichen Zeitverlust führe, beurteile sich nach Maßgabe der derzeit oder im Entlassungszeitpunkt geltenden Ausbildungsvorschriften.

    Auf der anderen Seite wäre streng genommen die Verlängerung der Dauer des Ausbildungsganges nicht im Sinne der Entscheidung BVerwGE 34, 188 als verlorene Zeit anzusehen; denn ihr entspricht eine höhere Qualifikation und damit ein besserer Start im Berufsleben.

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 72.70

    Begriff der einen Zurückstellungsgrund darstellenden besonderen Härte i.S.d.§ 12

    Nicht zu beanstanden ist sein rechtlicher Ausgangspunkt, gleichwohl könne sich im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eine besondere Härte im Sinn der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG dann ergeben, wenn die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung führen würde (BVerwGE 34, 188).

    Und sie bestätigt die Annahme, von der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner BVerwGE 34, 188) insoweit auszugehen ist, daß nämlich die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen der sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können.

    Mit der Berücksichtigung von im einzelnen noch zu erwartenden landesrechtlichen Regelungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung BVerwGE 34, 188, soweit dort ausgesprochen ist, die Frage, ob die Unterbrechung der Berufsausbildung durch die Einberufung zum Wehrdienst zu einem zusätzlichen Zeitverlust führe, beurteile sich nach Maßgabe der derzeit oder im Entlassungszeitpunkt geltenden Ausbildungsvorschriften.

    Auf der anderen Seite wäre streng genommen die Verlängerung der Dauer des Ausbildungsganges nicht im Sinne der Entscheidung BVerwGE 34, 188 als verlorene Zeit anzusehen; denn ihr entspricht eine höhere Qualifikation und damit ein besserer Start im Berufsleben.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Dies gilt um so mehr, als es - wie der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - hervorgehoben hat - zu den Konsequenzen des sozialen Rechtsstaats gehört, daß den durch das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen auferlegten besonderen Leistungspflichten von allen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Rechnung getragen wird und daß etwaige Folgewirkungen der im Interesse der Allgemeinheit erbrachten Dienstleistung nach Möglichkeit auszugleichen sind.
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als

    Neben den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 WPflG besonders hervorgehobenen Tatbeständen ist jedoch die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zuruckstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht ausgeschlossen, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 34, 188 [189] mit weiteren Nachweisen).

    Für Zeitverluste dieser Art hat der Senat grundsätzlich entschieden, daß sie eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte enthalten können (BVerwGE 34, 188).

    Auf dieser Grundlage ist bisher ein Zeitverlust von fünf Monaten nicht als besondere Härte betrachtet worden (BVerwGE 34, 188 [192]), im Gegensatz zu einem Zeitverlust vom Beginn eines Jahres bis zum Beginn eines Wintersemesters (Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 108.71 -).

  • BVerwG, 25.10.1978 - 8 C 16.77

    Zurückstellung vom Zivildienst - Widerrufsbeamter - Zivildienstzeit -

    Hiervon ist der erkennende Senat unausgesprochen z.B. bereits in BVerwGE 34, 188 und in dem Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 11.73 - ausgegangen; in dem Urteil vom 2. März 1977 - BVerwG 8 C 24.76 - war die Frage nicht entscheidungserheblich.

    Nach BVerwGE 34, 188 [190, 191] ist zu prüfen, welche Folgen die Ausbildungsunterbrechung für den Dienstpflichtigen "nach den jeweils für seine Berufsausbildung gültigen Ausbildungsvorschriften in der konkreten Lage tatsächlich haben wird".

    Die Frage, ob die allen mit Ausbildung befaßten öffentlichen Stellen obliegende Pflicht gewahrt ist, ihre Ausbildungsvorschriften so einzurichten, daß Wehr- und Zivildienstleistenden vermeidbare Schwierigkeiten bei der späteren Wiederaufnahme ihrer Ausbildung erspart bleiben (BVerwGE 34, 188 [190]), stellt sich jedenfalls deshalb nicht, weil den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entnommen werden kann, daß die Unzumutbarkeit eines individuellen Ausbildungsgangs für den Kläger auf Übergangsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umstellung auf das damals soeben errichtete Ausbildungszentrum zurückzuführen war.

  • BVerwG, 17.01.1984 - 8 B 7.83

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Einberufung zum Grundwehrdienst

    Das angefochtene Urteil beruht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf einer Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - BVerwGE 34, 188, vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 83.68 - (nicht veröffentlicht) und vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 44.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 134 (§ 34 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO).

    Die mit der Ausbildung befaßten Stellen sind gehalten, "zeitliche Nachteile bei der Fortsetzung der unterbrochenen Ausbildung soweit als möglich aus[zu]schließen" (Urteil vom 13. November 1969 a.a.O. S. 190).

    (Urteil vom 13. November 1969 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 173.69

    Überschneidung von Grundwehrdienst und Ausbildungsphasen - Ein nicht hinreichend

    Ein Zeitverlust dieses Ausmaßes, den ein Wehrpflichtiger infolge der Einberufung über die Dauer des Wehrdienstes hinaus bei der Wiederaufnahme der unterbrochenen Ausbildung erleiden würde, wäre an sich geeignet, eine Zurückstellung nach der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG zu rechtfertigen; denn er wäre im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung (sechs Semester Studium, ein Jahr Berufspraktikum, hinsichtlich dessen nicht festgestellt ist, ob es nicht auch in Semesterferien geleistet werden kann) und im Vergleich zu zeitlichen Einbußen, wie sie viele Wehrpflichtige in ähnlicher Lage infolge der Überschneidung von Grundwehrdienst und Ausbildungsphasen hinnehmen müssen, eine überdurchschnittliche Benachteiligung und damit eine besondere Härte (BVerwGE 34, 188).

    Die in jedem Falle verlorene Zeit zwischen dem Entlassungstermin (Dezember 1970) und dem nächstfolgenden Semesterbeginn (April 1971) liegt im Rahmen solcher zusätzlicher Verzögerungen, die einen Großteil der Wehrpflichtigen treffen und die hingenommen werden müssen (vgl. die angeführte BVerwGE 34, 188).

    Der Sachverhalt gestattet auch nicht eine Sachentscheidung auf Grund jener Annahme, von der der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. insbesondere die Entscheidung vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 [NZWehrr. 1970, 108; in BVerwGE 34, 278 insoweit nicht abgedruckt]; ferner die angeführte BVerwGE 34, 188 sowie die ebenfalls angeführte Entscheidung vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 -), nämlich daß die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen der für sie verpflichtenden Forderung genügen werden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung wieder anknüpfen können.

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 83.68
    Insoweit steht das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl zum Begriff des Ausbildungsabschnitts (vgl.z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188];Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -;Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 - zuletztBeschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -), als auch zu den zeitlichen Anforderungen, die für die Annahme einer "weitgehenden Förderung" eines Ausbildungsabschnitts erfüllt sein müssen (vgl. zuletzt BVerwGE 34, 278).

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 34, 188 grundsätzlich entschieden, daß eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte auch ohne Vorliegen eines der besonderen Tatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG dann gegeben sein kann, wenn die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem zusätzlichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung führen würde.

    Zurückstellungsentscheidung davon ausgehen, daß die mit der Berufsausbildung von Wehrpflichtigen befaßten öffentlich-rechtlichen Stellen ihrer nach den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats gebotenen Pflicht nachkommen werden, den durch das Wehrpflichtgesetz auferlegten besonderen Leistungspflichten des Wehrpflichtigen Rechnung zu tragen und ihm bei der Fortsetzung der durch den Wehrdienst unterbrochenen Ausbildung vermeidbare zeitliche und sachliche Nachteile zu ersparen (vgl. BVerwGE 34, 188 [190]).

  • BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn nach der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts die unterbrochene Ausbildung erst nach einem zusätzlichen über die Dauer des Wehrdienstes hinausgehenden erheblichen und unverhältnismäßigen Zeitverlust wieder aufgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - BVerwGE 34, 188 (189 ff.) [BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69]; stRspr).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 14.76

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen

    Nach BVerwGE 34, 188 [BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69] komme es für die besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG darauf an, welche Auswirkungen der Wehrpflichtige als Folge der wehrdienstbedingten Unterbrechung seiner Berufsausbildung nach den derzeit oder im Entlassungszeitpunkt geltenden Ausbildungsvorschriften voraussichtlich hinzunehmen haben werde.

    Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG unter den Nrn. 1-3 besonders hervorgehobenen Tatbestände keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte enthalten und daß deshalb die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht ausgeschlossen ist, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 34, 188 [BVerwG 13.11.1969 - VIII C 92/69] [189]).

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 148.71

    Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers zum zivilen Ersatzdienst

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 152.69

    Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines

  • VG Oldenburg, 23.03.2009 - 7 B 923/09

    Wehrdienst, Zurückstellung; Zurückstellung, Fachhochschulreife

  • BVerwG, 09.09.1970 - VIII C 2.69
  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 145.69

    Bedeutung einer Änderung von Ausbildungsvorschriften - Bestehen einer besonderen

  • BVerwG, 06.03.1970 - VIII B 78.68

    Zurückstellung vom Wehrdienst im Falle von Änderung der Vorschriften über die

  • BVerwG, 20.01.1971 - VIII C 100.68
  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten

  • BVerwG, 09.10.2001 - 6 B 57.01

    Begriff der besonderen Härte im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes bei der

  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 61.77

    Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf

  • BVerwG, 16.01.1974 - VIII C 56.73

    "Schweres Verschulden" bei Notlage des Wohngeldempfängers - Auflösung des

  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 1756/09

    Zurückstellung Genehmigung Verlassen Ausschluss pflichtwidrig

  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 11.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst während einer Ausbildung

  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 168.69

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines

  • BVerwG, 17.09.1981 - 8 C 71.81

    Vorbereitungsdienst - Wehrdienstbedingte Unterbrechung - Kreisinspektoranwärter -

  • BVerwG, 23.06.1976 - 8 C 52.75

    Einberufung zum zivilen Ersatzdienst - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 67.73

    Tatbestand der weitgehenden Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts -

  • BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71

    Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Entscheidung der

  • BVerwG, 16.12.1971 - VIII C 171.69

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule -

  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 123.71

    Einberufung der Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Heranziehung zum

  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 108.71

    Zulässige Heranziehung zur Bundeswehr bei vorzeitiger Entlassung aus dem

  • BVerwG, 14.02.1973 - VIII C 99.70

    Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen - Vorliegen einer besonderen

  • BVerwG, 24.01.1973 - VIII C 98.71

    Begründung eines ständigen Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des

  • VG Göttingen, 29.09.2010 - 1 B 235/10

    Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zum Zwecke der Aufnahme eines

  • BVerwG, 27.07.1977 - 8 C 33.76

    Einberufungsbescheid zur Ableistung des Wehrdienstes - Anforderungen an einen

  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 100.74

    Zurückstellung wegen besonderer Härte für einen Wehrpflichtigen bei

  • BVerwG, 25.02.1975 - VIII C 100.74
  • BVerwG, 24.04.1974 - VIII C 46.71

    Erledigung der Hauptsache im Zurückstellungsstreit - Tauglicher Grund für die

  • BVerwG, 21.03.1973 - VIII C 101.72

    Aufhebung des Einberufungsbescheides eines Studenten - Verpflichtung eines

  • BVerwG, 13.03.1970 - VIII B 94.69

    Verweigerung der Wehrpflicht - Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VG Oldenburg, 01.09.2010 - 7 B 2151/10

    Zivildienst; Entlassung; Ausbildung; Zeitverlust; besondere Härte

  • BVerwG, 03.01.1977 - 8 B 19.76

    Zurückstellung vom Zivildienst wegen einer zweiten Ausbildung zum gehobenen

  • BVerwG, 07.10.1974 - VIII C 124.71

    Antrag eines Wehrpflichtigen auf Zurückstellung - Anrechnung der Lehrzeit auf ein

  • BVerwG, 18.04.1973 - VIII C 115.71

    Zurückstellung eines Fachschulstudenten vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen -

  • BVerwG, 23.06.1972 - VIII C 60.70

    Zurückstellung vom Grundwehrdienst

  • BVerwG, 29.09.1970 - VIII C 144.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unterbrechung eines Ingenieurstudiums -

  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII CB 119.70

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung eines

  • BVerwG, 11.09.1970 - VIII C 31.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.07.1970 - VIII B 51.70

    Anfechtung des Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Ausbildung für

  • VG Neustadt, 27.07.2010 - 3 L 701/10

    Recht des Zivildienstes

  • BVerwG, 29.01.1979 - 5 B 96.78

    Erweiterung der Auslegung einer Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen -

  • BVerwG, 29.01.1979 - 5 B 101.78

    Gewähr von Ausbildungsförderung zum Ausgleich für durch den Wehrdienst

  • BVerwG, 16.10.1974 - VIII C 50.71

    Voraussetzungen der Zurückstellung vom Wehrdienst aus Ausbildungsgründen -

  • BVerwG, 20.03.1972 - VIII C 44.71

    Erfüllung von Zurückstellungsvoraussetzungen bei Abschluss des

  • BVerwG, 22.09.1970 - VIII B 69.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Gefährdung eines Ingenieurstudiums

  • BVerwG, 12.02.1970 - VIII C 67.67

    Rechtsmittel

  • VG München, 06.10.2010 - M 15 E 10.4774

    Entlassung aus dem Wehrdienst; verpflichtendes Praktikum zur Aufnahme des

  • VG München, 10.06.2008 - M 15 S 08.2515

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einberufung eines

  • BVerwG, 21.09.1970 - VIII B 55.70

    Erschwerungen bei Wiederaufnahme des Studiums nach Beendigung des Wehrdienstes -

  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 29.68

    Einstellung eines Verfahrens

  • VG Neustadt, 10.08.2010 - 3 L 796/10
  • BVerwG, 18.01.1971 - VIII C 94.68

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung und die

  • BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 203.67

    Zurückstellung eines Ingenieurschulstudenten vom Wehrdienst - Vorstudium und

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 101.69

    Anspruchsbegründende Selbstbindung der Wehrverwaltung

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