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   BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78   

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BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78 (https://dejure.org/1981,579)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1981 - VIII R 117/78 (https://dejure.org/1981,579)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1981 - VIII R 117/78 (https://dejure.org/1981,579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 133, 60
  • NJW 1981, 1752
  • BStBl II 1981, 505
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1976 - VIII R 236/72

    Doppelbesteuerungsabkommen - Berücksichtigung von Einbußen im Privatvermögen -

    Auszug aus BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78
    Wenn es im Falle der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme an Anhaltspunkten für eine persönliche oder eine sachliche Unbilligkeit fehlt, dann können die Ermessensgrenzen nicht verletzt sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125).

    Da, wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 119, 443, BStBl II 1977, 125, mit weiteren Nachweisen, ausgeführt hat, die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Steuertatbestandes und bei der Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind, kommen als sachliche Billigkeitsgründe nur solche Umstände in Betracht, die bei der Steuerfestsetzung durch Auslegung des Steuertatbestandes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78
    Diese im Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommene Wertung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl II 1979, 308) und nach der bei Einkünften aus Kapitalvermögen Vermögensverluste unberücksichtigt bleiben, würde unterlaufen, wenn eben diese Verluste durch eine Billigkeitsmaßnahme wie Werbungskosten oder wie negative Einnahmen berücksichtigt würden.

    Soweit der Kläger eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit für geboten erachtet, ist dies ein Umstand, der zwar bei der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen eine Rolle spielen könnte (vgl. dazu auch BVerfG-Beschluß in BStBl II 1979, 308), unter dem Gesichtspunkt von sachlichen Billigkeitsgründen aber außer Betracht zu bleiben hat.

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

    Auszug aus BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78
    Wie der erkennende Senat im Zusammenhang mit der Frage nach einer steuerrechtlichen Berücksichtigung einer Kapitalentwertung durch Geldentwertung in seinem Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72 (BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572) ausgesprochen hat, ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei der Ermittlung von Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 und 2 EStG zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als Frucht des Geldkapitals zu unterscheiden.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78
    Das entspricht den Grundsätzen über die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Billigkeitsmaßnahmen nach § 131 der Reichsabgabenordnung (AO), wie sie im Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshofe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70 (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) ausgesprochen wurden und wie sie nunmehr auch für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 zu gelten haben.
  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

    Auszug aus BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78
    Eine Billigkeitsmaßnahme verbietet sich jedoch, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen würde (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Da die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Steuertatbestands und bei der Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind, kommen als sachliche Billigkeitsgründe nur solche Umstände in Betracht, die bei der Steuerfestsetzung durch Auslegung des Steuertatbestandes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505).
  • BVerwG, 08.12.1988 - 3 C 6.87

    Milcherzeugung - Garantiemenge - Mengenbegrenzung - Vermarktungsverbot -

    Es sei nicht angängig, durch Billigkeitsmaßnahmen den erklärten Willen des Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm vorgeschriebene Besteuerung ganz allgemein im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 24. März 1981 - VIII R 117/78 - BFHE 133, 60, 64; BVerfG, Beschluß vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102, 116) [BVerfG 05.04.1978 - 1 BvR 117/73].
  • FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97

    Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern; des Erlasses von

    Die Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die materiell-rechtlich von den Gerichten grundsätzlich nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch nachgeprüft werden kann und bei der eine Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme nur ausgesprochen werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BFH, Urteil vom 24. März 1981, BStBl. II 1981, 505, 506 ; BFH , Urteil vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl. II 1994, 131).

    Wenn es im Falle der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme an Anhaltspunkten für eine persönliche oder eine sachliche Unbilligkeit fehlt, können die Ermessensgrenzen nicht verletzt sein (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O.).

    Eine Billigkeitsmaßnahme verbietet sich jedoch, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen würde (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O.).

    Diese im Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommene Wertung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl. II 1979, 308) und nach der bei Einkünften aus Kapitalvermögen Vermögensverluste unberücksichtigt bleiben, würde unterlaufen, wenn eben diese Verluste durch eine Billigkeitsmaßnahme wie Werbungskosten oder wie negative Einnahmen berücksichtigt würden (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O., S. 507).

  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2001 - 9 K 116/99

    Kein Erlass von als Sonderausgaben abzugsfähiger nachgezahlter Kirchensteuer bzw.

    Eine Billigkeitsmaßnahme sei insbesondere dann nicht möglich, wenn sie den Wertungen und der Systematik des Gesetzes widerspräche (BFH-Urteil vom 24. März 1981, BStBl II 1981, 505 ).

    Da im Streitfall nur sachliche Billigkeitsgründe zum Erlass führen können, ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich davon abhängig, dass die vorgenommene Besteuerung des Sachverhalts - das heißt die Einziehung der Steuer (BFH-Urteil vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505 ) - zwar dem gesetzlichen Tatbestand entspricht, im Einzelfall aber insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung, nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. Urteile vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BStBl II 1977, 125 und BStBl II 1981, 505 ) und deshalb mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (Urteil vom 27. September 1976 I R 41/75, BStBl II 1977, 127 ).

    Eine Billigkeitsmaßnahme verbietet sich, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen würde (BFH BStBl II 1981, 505 ).

  • BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84

    Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben -

    Sparbeiträge zur Ansammlung des Geldkapitals oder andere Aufwendungen zum Erwerb einer Kapitalanlage wirken sich als rechtsbegründende Anschaffungskosten ebenso wie eine Wertveränderung der Kapitalanlage bei der Einkommensbesteuerung nicht aus (BFH-Urteile vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355).
  • BFH, 05.02.1985 - VII R 100/80

    Fragwürdige Ermessensausübung und mangelnde Substantiierung des Erlasses einer

    Da im Streitfall nur sachliche Billigkeitsgründe zum Erfolg führen können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Billigkeitsmaßnahme grundsätzlich davon abhängig, daß die vorgenommene Besteuerung des Sachverhalts - d. h. die Einziehung der Steuer (vgl. Urteil vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505) - zwar dem gesetzlichen Tatbestand des § 27 Abs. 1 TabStG entspricht, im Einzelfall aber insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Besteuerung nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. Urteile vom 13. Juli 1976 VIII R 236/72, BFHE 119, 443, 445, BStBl II 1977, 125, und in BFHE 133, 60, 63, BStBl II 1981, 505) und deshalb mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, also den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127).

    Aus der Rechtsprechung des BFH ergibt sich weiter, daß als sachliche Billigkeitsgründe nur solche Umstände in Betracht kommen, die bei der Steuerfestsetzung durch Auslegung des Steuertatbestandes nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden können, da die Wertungen des Gesetzgebers bereits bei der Auslegung des gesetzlichen Steuertatbestandes und bei der Entscheidung über die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen sind (vgl. BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505).

    Da die Billigkeit Maßstab für Inhalt und Grenzen des Ermessens ist, können bei der Ermessensausübung alle Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die im Rahmen einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Interessenabwägung Bedeutung erlangen können; dazu gehört auch das Verschulden des Steuerpflichtigen bei dem Verhalten, das zur Entstehung der Steuer geführt hat (vgl. BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505).

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 9 K 21/98

    Keine Minderung des Unterschiedsbetrages nach § 233a AO 1977 um zu verrechnende

    Die Entscheidung über einen Billigkeitsantrag sei eine Ermessensentscheidung (Hinweise auf BFH-Urteil vom 24.03.1981 VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505 ).

    Aus - im vorliegenden Streitfall allein in Betracht kommenden - sachlichen Billigkeitsgründen könne eine Steuer bzw. eine steuerliche Nebenleistung erlassen werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Tatbestand falle, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sei, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfülle, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufe (Hinweise auf BFH-Urteile vom 24.03.1981 VIII R 117/78, vom 29.04.1981 IV R 23/78, BStBl II 1981, 726 , vom 07.05.1981 VII R 64/79, BStBl II 1981, 608 , vom 17.09.1987 III R 225/83, BStBl II 1988, 324 , vom 20.04.1988 I R 197/84, BStBl II 1988, 983, 986).

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 2 K 359/01

    Keine Kindergeldfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Überschreitung

    Eine Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme kann nur dann ausgesprochen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (Urteile des Bundesfinanzhof - BFH - vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505; vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl 1994, 131).

    Eine Billigkeitsmaßnahme verbietet sich jedoch, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen würde (Urteil des BFH vom 24. März 1981 VIII R 117/78, a.a.O.).

  • FG Köln, 07.10.2004 - 4 K 785/02

    Zeitliche Zuordnung einer Rückzahlung von Arbeitslohn

    Unter dem Blickwinkel einer Interessenabwägung kann ein Billigkeitsgrund auch das Auseinanderfallen von Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Korrektur durch Auslegung sein (BFH-Urteil vom 24. März 1981 VIII R 117/78, BStBl II 1981, 505).
  • BFH, 24.10.2006 - I B 41/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Vorbehalt der Nachprüfung

    Es liegt auch keine Abweichung zum BFH-Urteil vom 24. März 1981 VIII R 117/78 (BFHE 133, 60, BStBl II 1981, 505) vor.
  • FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

  • FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 3954/89
  • BFH, 11.12.1986 - IV R 77/84

    Beurteilung einer Betriebsaufspaltung als Entnahmehandlung

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.08.2002 - 2 K 1000/02

    Kein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit bei Unkenntnis einer Gesetzesänderung

  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

  • FG München, 26.05.2009 - 12 K 3947/08

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf rückwirkende Festsetzung eines höheren

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.08.2004 - 1 K 336/02

    Erlass zurückgeforderter Investitionszulage; Erlass der Investitionszulage 1991

  • BFH, 07.02.1990 - I R 42/86

    Verpflichtung zum Erlaß einer Billigkeitsmaßnahme bei der Festsetzung der

  • FG Hamburg, 26.11.2010 - 4 K 287/09

    Entlastung von Energiesteuer im Billigkeitswege - Nichtanwendbarkeit von § 227 AO

  • FG Hamburg, 30.11.2011 - 4 K 151/10

    Marktordnungsrecht: Erlass von Zinsen auf Rückforderung der Ausfuhrerstattung,

  • FG Brandenburg, 16.03.1995 - 2 K 130/93

    Nachversteuerung von Arbeitnehmerlöhnen; Steuerliche Bewertung der Auszahlung

  • FG Nürnberg, 24.01.1991 - VI 180/87

    Ein nach dem Todestag im Nachlassvermögen eingetretener Wertverlust; Erlass der

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