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Rechtsprechung
   BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85   

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BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1991,1015)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1991 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1991,1015)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1991 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1991,1015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Abfindungszahlungen - Leistungen zugunsten Angehöriger - Private Mitveranlassung - Betriebsausgaben - Anschaffungskosten - Erwerb des Gesellschaftsanteils - Familienfremder Gesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 309
  • BB 1992, 1249
  • DB 1992, 1381
  • BStBl II 1992, 647
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 79/82

    Anschaffungskosten - Abfindungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters - Anteil

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Der Aktivierung der zusätzlichen Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz liegt die widerlegbare tatsächliche Vermutung zugrunde, - daß die bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens stille Reserven enthalten oder daß nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder ein originärer Geschäftswert vorhanden sind, an denen der eintretende Gesellschafter teilhat, und - der den Buchwert übersteigende Teil der Abfindung Entgelt für den Anteil des neuen Gesellschafters an den stillen Reserven und/oder an einem Geschäftswert ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584, 585; Schmidt, a. a. O., § 16 Anm. 88).

    Diese Vermutung ist widerlegt, wenn und soweit feststeht, daß die bilanzierten und nicht bilanzierten Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens keine stillen Reserven enthalten und/oder kein Geschäftswert vorhanden ist, oder daß der neue Gesellschafter gesellschaftsrechtlich an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert nicht beteiligt ist (s. dazu BFH in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584).

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Daher sind zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Gesellschaft für die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens Wertkorrekturen in einer für den eintretenden Gesellschafter aufzustellenden Ergänzungsbilanz anzubringen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, 105, m. w. N.; Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 15 Anm. 484).

    Übersteigen also die Aufwendungen des Gesellschafters für den entgeltlichen Erwerb seines Gesellschaftsanteils den Betrag des für ihn in der Steuerbilanz der Personengesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos, so sind die Mehranschaffungskosten auf die der prozentualen Beteiligung des neuen Gesellschafters entsprechenden Anteile an den einzelnen (materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten) Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens, die stille Reserven aufweisen, einschließlich eines etwa vorhandenen Geschäftswerts zu verteilen und in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren (vgl. BFH in BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, 105, m. w. N.); Söffing in Lademann/Söffing/Brockhoff, a. a. O., § 15 Anm. 484).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823).

    Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und der Bezug zur Lebensführung nicht ins Gewicht fällt (BFH in BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405, 406, m. w. N.; BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823, 824).

  • BFH, 23.11.1988 - X R 17/86

    Aufwendungen eines Buchhändlers für eine nicht berufsspezifische Tagung als

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    In den Grenzen des dadurch abgesteckten Rahmens spielt die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit für die betriebliche Veranlassung grundsätzlich keine Rolle (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, 153, BStBl II 1986, 373, 374; vom 23. November 1988 X R 17/86, BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405, 406).

    Das Aufteilungs- und Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und der Bezug zur Lebensführung nicht ins Gewicht fällt (BFH in BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405, 406, m. w. N.; BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823, 824).

  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Der Differenzbetrag bleibt hingegen steuerlich völlig unberücksichtigt, wenn die über das Kapitalkonto hinausgehenden Zahlungen außerbetrieblich veranlaßt sind (BFH-Urteil vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBl II 1979, 302; Hörger in Littmann, a. a. O., § 16 EStG Rz. 164 a. E.).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 41/78

    Anschaffungspreis - Mitunternehmeranteil - Kapitalkonto - Ergänzungsbilanz -

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Der Gewinnanteil i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG setzt sich zusammen aus dem Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und dem Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730; Schmidt, a. a. O., § 15 Anm. 73; Plewka in Lademann/Söffing/Brockhoff, a. a. O., § 5 Anm. 76).
  • BFH, 28.04.1983 - IV R 131/79

    Handel mit Jagdwaffen - Erprobung der Waffen - Jagdpacht - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Das kann auch dann gelten, wenn an der Personengesellschaft mehrheitlich Gesellschafter beteiligt sind, die zu den begünstigten Personen nicht in einem Angehörigenverhältnis stehen (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1983 IV R 131/79, BFHE 138, 545, BStBl II 1983, 668).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 823).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 2/81

    Tageszeitung - Betriebsausgaben - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    Die Vorschrift verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern (BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 2/81, BFHE 139, 151, BStBl II 1983, 715).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 29.10.1991 - VIII R 148/85
    In den Grenzen des dadurch abgesteckten Rahmens spielt die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit für die betriebliche Veranlassung grundsätzlich keine Rolle (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, 153, BStBl II 1986, 373, 374; vom 23. November 1988 X R 17/86, BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405, 406).
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 237/83

    Differenzierung von notwendigen und gewillkürten Wirtschaftsgütern des

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Im Verhältnis zur Steuerbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft handelt es sich um Korrekturbilanzen (vgl. zur Funktion der Ergänzungsbilanz BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, 649; in BFH/NV 2000, 34).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Das gilt auch dann, wenn die Gesamtwürdigung nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, 649; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 622, 623).
  • BFH, 29.10.2019 - IX R 38/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

    Doch auch insoweit besteht --im Interesse einer zutreffenden, einzelfallbezogenen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip-- die Notwendigkeit, eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen Gewinnverteilung hinsichtlich derjenigen Werte, die allein dem neuen Gesellschafter zuzuordnen sind, vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2019, 358).
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 70/92

    Zur bilanziellen Darstellung des Erwerbs einer Kommanditbeteiligung zu einem vom

    c) Wird der Anteil an einer Personengesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben und kann der Mehrbetrag gegenüber dem Kapitalkonto nicht mit der Abgeltung stiller Reserven an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft oder des Anteils an einem Geschäftswert erklärt werden, kann ein verbleibender Restbetrag allerdings zu einer Betriebsausgabe des Erwerbers führen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    a) Erwirbt ein Gesellschafter (Mitunternehmer) den Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters, so hat er seine Aufwendungen, soweit sie den Buchwert des Gesellschaftsanteils übersteigen, als zusätzliche Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zur Steuerbilanz der Gesellschaft zu aktivieren; auf der Passivseite der Ergänzungsbilanz ist ein entsprechendes Mehrkapital gegenüber der Steuerbilanz der Gesellschaft auszuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 107/88, BFH/NV 1990, 496, m. w. N., und vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647).

    Diese Vermutung ist - wie der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 ausgeführt hat - widerlegt, wenn und soweit feststeht, daß die bilanzierten und nichtbilanzierten Einzelwirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens keine stillen Reserven enthalten und/oder kein Geschäftswert vorhanden ist, oder daß der neue Gesellschafter gesellschaftsrechtlich an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert nicht beteiligt ist.

    Die Bestandskraft umfaßt die Feststellung des Anteils eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz, die zusammen den Gewinnanteil i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen (vgl. dazu BFH in BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647), sowie das Ergebnis aus einer Sonderbilanz des Gesellschafters.

  • BFH, 07.09.2016 - I R 57/14

    Keine Ergänzungsbilanz für persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA bei

    Die auf den Gesellschafter entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens werden entsprechend in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647).
  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 37/93

    Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos, das nicht durch stille Reserven im

    Die Mehranschaffungskosten sind entsprechend der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die einzelnen - materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten - Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu verteilen, soweit diese stille Reserven enthalten (ständige Rechtsprechung, Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224, und - zum Eintritt von Gesellschaftern - Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 unter 1. der Gründe, jeweils m. w. N.).

    Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung dafür, daß der den Buchwert des Kapitalanteils der Altgesellschafter in der Gesellschaftsbilanz übersteigende Teil der von den Neugesellschaftern zu erbringenden Leistungen auf einen Geschäftswert entfällt, soweit mit ihnen nicht stille Reserven in den bilanzierten und nicht bilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens abgegolten werden (vgl. BFH in BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647, und in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, m. w. N.).

    a) Wird der Anteil an einer Personengesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben und kann der Mehrbetrag gegenüber dem Kapitalkonto nicht mit der Abgeltung stiller Reserven an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft oder des Anteils an einem Geschäftswert erklärt werden, kann ein verbleibender Restbetrag zu Sonderbetriebsausgaben des Erwerbers führen (vgl. z. B. BFH in BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 unter 2. der Gründe, und in BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706 unter II. 1. c, bb der Gründe sowie in BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224); dem wird regelmäßig entweder die Abfindungszahlung für einen lästigen Gesellschafter oder - im Falle eines Gesellschafterwechsels - eine Fehlmaßnahme zugrundeliegen (BFH-Urteil vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 41/16

    Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die

    Zu diesem Zweck werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 7. Februar 1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770; in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647).
  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 13/07

    AfA-Berechtigung bei der Aufnahme eines Gesellschafters in eine freiberufliche

    Die steuerliche Ergänzungsrechnung bewirkt eine vorübergehende Modifikation der steuerlichen --nicht der handelsrechtlichen-- Gewinnverteilung im Interesse einer leistungsgerechten Besteuerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647).
  • FG Köln, 06.04.2016 - 3 K 2802/13

    Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne der § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. §

    Die Mehranschaffungskosten sind entsprechend der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen auf die einzelnen - materiellen und immateriellen, bilanzierten und nichtbilanzierten - Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu verteilen, soweit diese stille Reserven enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 VIII R 148/85, BStBl. II 1992, 647 sowie vom 18.02.1993 IV 40/92, BStBl. II 1994, 224).

    Denn es besteht nach ständiger Rechtsprechung des BFH zunächst einmal eine Vermutung dafür, dass der den Buchwert des Kapitalanteils der Altgesellschafter in der Gesellschaftsbilanz übersteigende Teil der von den Neugesellschaftern zu erbringenden Leistungen auf einen Geschäftswert entfällt, soweit mit ihnen nicht stille Reserven in den bilanzierten und nichtbilanzierten Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens abgegolten werden (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1991 VIII R 148/85, BStBl. II 1992, 647 und vom 30.03.1993 VIII R 63/91, BStBl. II 1993, 706).

    Zwar kann im Falle des Erwerbs eines Anteils an einer Personengesellschaft zu einem überhöhten Preis der Mehrbetrag gegenüber dem Kapitalkonto, der nicht mit der Abgeltung stiller Reserven an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft oder des Anteils an einem Geschäftswert erklärt werden kann, als verbleibender Restbetrag zu Sonderbetriebsausgaben des Erwerbers führen (vgl. Urteile vom 29.10.1991 VIII R 148/85, BStBl. II 1992, 647; vom 30.03.1993 VIII R 63/91, BStBl. II 1993, 706 und vom 18.02.1993 IV 40/92, BStBl. II 1994, 224).

  • BFH, 26.01.2005 - VI R 71/03

    Tatrichterliche Würdigung über den Zusammenhang von Studienaufwendungen mit

  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Abfindungsproblematik

  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 35/93

    Teilnahme an einer vom Geschäftspartner als Seereise organisierten "Fachtagung"

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

  • FG Niedersachsen, 09.09.2019 - 3 K 52/17

    Gewerbesteuermessbetrag bei Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • BFH, 29.10.2019 - IX R 39/17

    Bewertung der Angemessenheit des Kaufpreises von Mietwohngrundstücken im

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 5/03

    Gewinnfeststellungsverfahren: Streitgegenstand bei korrespondierender

  • BFH, 08.02.2013 - II B 100/12

    Bewertung eines geschenkten GbR-Anteils nach Einbringung einer

  • FG Nürnberg, 17.03.2011 - 4 K 582/09

    Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils

  • FG Saarland, 01.07.2015 - 1 K 1414/12

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine neu gegründete atypisch stille

  • BFH, 28.01.1999 - III R 13/97

    InvZul; Betriebsaufspaltung

  • BFH, 29.03.1994 - VIII R 7/92

    Aufwendungen für die Einladung von Geschäftspartnern zu Karnevalsveranstaltungen

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

  • BFH, 10.01.2001 - XI B 58/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung - Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung

  • FG Niedersachsen, 12.11.2013 - 13 K 139/12

    Steuerliche Behandlung von Erhaltungsaufwendungen für ein Wohnhaus des Pächters

  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 86/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare

  • FG Niedersachsen, 12.05.2010 - 2 K 295/07

    Versagung einer Teilwertabschreibung auf einen niedrigeren Wert für einen

  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 5153/97

    Zugehörigkeit von in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Aktivposten zum

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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.1986 - VIII R 148/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6576
BFH, 02.12.1986 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1986,6576)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1986 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1986,6576)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1986 - VIII R 148/85 (https://dejure.org/1986,6576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Prozesspflegers auf Antrag einer nicht prozessfähigen Partei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.03.1980 - I R 111/79

    Beiladung - GmbH - Löschung aus dem Handelsregister - Auflösung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 02.12.1986 - VIII R 148/85
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 1980 I R 111/79 (BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587), auf das sich der Antragsteller beruft, betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich den, daß in einem von einer GmbH & Co. KG geführten Steuerprozeß die nicht mehr prozeßfähige Komplementär-GmbH notwendig beigeladen werden mußte.
  • FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10

    Prozessvollmacht erlischt mit Auflösung der antragstellenden Gesellschaft in der

    Für den Fall, dass ein nicht prozessfähiger Beteiligter selbst klagen will, hat er sie dagegen abgelehnt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.7.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden vom 2.12.1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).

    Hiermit sei allein die Situation einer notwendigen Beiladung vergleichbar, da das Verfahren ohne eine solche nicht fortgeführt werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden in BFH/NV 1987, 379).

  • FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10

    Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

    Für den Fall, dass ein nicht prozessfähiger Beteiligter selbst klagen will, hat er sie dagegen abgelehnt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.7.1999 IX S 8/99, BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden vom 2.12.1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).

    Hiermit sei allein die Situation einer notwendigen Beiladung vergleichbar, da das Verfahren ohne eine solche nicht fortgeführt werden könne (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1631, unter 1.; BFH, Entscheidung des Vorsitzenden in BFH/NV 1987, 379).

  • BFH, 12.07.1999 - IX S 8/99

    Prozessunfähiger Kl., Prozessvertreter

    Nach Wortlaut und Zweck erschöpft sich die Vorschrift des § 57 ZPO darin, dem Kläger einen prozeßfähigen Gegner gegenüberzustellen, damit er seinen Anspruch geltend machen kann (vgl. BFH, Entscheidung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).

    Deshalb ist die Vorschrift im Steuerrecht bisher nur entsprechend angewandt worden, wenn eine mangels Vertretung prozeßunfähige GmbH beigeladen werden muß (BFH-Urteil vom 26. März 1980 I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587), nicht aber, wenn eine nicht prozeßfähige GmbH ihrerseits klagen will (BFH in BFH/NV 1987, 379).

  • BFH, 10.03.2016 - X S 47/15

    Bestellung eines Prozesspflegers im finanzgerichtlichen Verfahren - Prüfung der

    Deshalb ist die Vorschrift im Steuerrecht bisher nicht entsprechend angewandt worden, wenn eine nicht prozessfähige GmbH ihrerseits klagen will (Entscheidung des Vorsitzenden des VIII. Senats des BFH vom 2. Dezember 1986 VIII R 148/85, BFH/NV 1987, 379).
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