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   BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17   

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https://dejure.org/2020,53527
BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17 (https://dejure.org/2020,53527)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (https://dejure.org/2020,53527)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2020 - VIII R 17/17 (https://dejure.org/2020,53527)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20, EStG § ... 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b, EStG § 43 Abs 5, EStG § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa, EStG § 32d Abs 3, EStG § 2 Abs 5b, GG Art 3 Abs 1, KredWG § 32, KredWG § 1 Abs 1a, EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG 2009, § 43 Abs 5 EStG 2009 vom 08.12.2010, § 44 Abs 1 S 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa EStG 2009, § 32d Abs 3 EStG 2009
    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim Finanzamt; Eintritt der Abgeltungswirkung bei Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem; Berücksichtigung der einbehaltenen Abgeltungssteuer bei der ...

  • rewis.io

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • Betriebs-Berater

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Einbehaltens von Kapitalertragssteuer im Falle unterbliebener Anmeldung und Abführung beim Finanzamt

  • datenbank.nwb.de

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgeltungswirkung einbehaltener KapESt bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinrenditen aus Schneeballsystemen - und die hierfür einbehaltene Kapitalertragsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgeltungswirkung für Kapitalerträge bei Schneeballsystem

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer - BFH zur Einkommens- und Kapitalertragssteuer bei vorgetäuschten Gewinnen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abgeltungsteuer
    Gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG
    Abgeltungsteuer
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der Summe der Einkünfte
    Rechtslage ab 1.1.2009

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 43 Abs 5 S 1, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 9
    Kapitalertragsteuer, Abgeltung, Schneeballsystem

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 43 Abs 5 S 1 ; EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 9

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 271, 340
  • NJW 2021, 1693
  • DB 2021, 1175
  • BStBl II 2021, 468
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Er liegt auch dann vor, wenn die Leistung auf Geheiß des Steuerpflichtigen an einen Dritten erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 23.04.1996 - VIII R 30/93, BFHE 181, 7).

    des Solidaritätszuschlags i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b).

    Könnte der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge dennoch für die vom Schuldner bzw. der auszahlenden Stelle nicht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden, würde diese gesetzliche Risikoverteilung leerlaufen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa, und Schmidt, DStR 2018, 1201, 1205).

    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084, Rz 82, 83, und vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 99 f.).

  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 3 K 348/17

    Einkommensteuer 2011 bis 2013

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.10.2017 - 3 K 348/17 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat der von den Klägern erhobenen Klage in seinem Urteil vom 11.10.2017 - 3 K 348/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 117) stattgegeben.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Nürnberg in EFG 2018, 117 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Das FG hat in seinem Urteil in EFG 2018, 117 über die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre jeweils vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 entschieden.

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 956/16

    Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem im Abgeltungssteuersystem

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Die Bemessungsgrundlage der von dem Steuerpflichtigen aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleinkünfte mindert sich nicht um die einbehaltene Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag), wenn der Einbehalt nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG mit abgeltender Wirkung für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist (anderer Ansicht Urteil des FG München vom 27.10.2017 - 2 K 956/16, BB 2018, 468).

    Unter Hinweis auf das Urteil des FG München vom 27.10.2017 - 2 K 956/16 (Betriebs-Berater --BB-- 2018, 468) minderte es die Bemessungsgrundlage für die vom Kläger aus dem Schneeballsystem erzielten Kapitaleinkünfte um die von C einbehaltene Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag und legte den Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre Gewinne aus Aktienverkäufen in Höhe von ... EUR (2011), ... EUR (2012) und ... EUR (2013) zugrunde.

    c) Die Bemessungsgrundlage der von dem Kläger aus den Scheinrenditen erzielten Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG mindert sich nicht um die von C einbehaltene Abgeltungsteuer --Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag-- (anderer Ansicht Urteil des FG München in BB 2018, 468).

  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Da dies im vorliegenden Fall dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist, wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen des FG-Urteils und des Senatsurteils vom 02.04.2014 - VIII R 38/13 (BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698) Bezug genommen.

    bb) Diesem Maßstab unterliegen auch die von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 38 ff.).

  • BFH, 16.10.2002 - I R 23/02

    Kreditinstitut i.S.d. § 19 GewStDV

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Das Fehlen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung nach § 32 KWG steht der Qualifikation eines Unternehmens als inländisches Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des § 44 i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG nicht entgegen, wenn es die Merkmale des § 1 Abs. 1a KWG erfüllt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2002 - I R 23/02, BFH/NV 2003, 653).

    Dies gilt unabhängig davon, dass das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne einschlägige Erlaubnis einen Straftatbestand (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erfüllen kann (BFH-Urteil vom 16.10.2002 - I R 23/02, BFH/NV 2003, 653; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.09.2004 - 11 K 19/04, EFG 2005, 203).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verlangt der allgemeine Gleichheitssatz im Bereich des Einkommensteuerrechts eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete, hinreichend folgerichtige Ausgestaltung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210).
  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084, Rz 82, 83, und vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 99 f.).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 54/09

    Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084, Rz 82, 83, und vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 99 f.).
  • FG Hessen, 10.02.2016 - 4 K 1684/14

    Anrechnung von Kapitalertragssteuer bei außerbörslichem Erwerb von Aktien vor dem

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 7, unter II.1.b aa; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - I R 54/09, BFH/NV 2011, 641, Rz 26; Urteile des Hessischen FG vom 10.02.2016 - 4 K 1684/14, DStR 2016, 1084, Rz 82, 83, und vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, EFG 2017, 656, Rz 99 f.).
  • FG Niedersachsen, 30.09.2004 - 11 K 19/04

    Anspruch gegen das Finanzamt auf Aufhebung von Kapitalertragsteueranmeldungen;

    Auszug aus BFH, 29.09.2020 - VIII R 17/17
    Dies gilt unabhängig davon, dass das Betreiben von Bankgeschäften oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne einschlägige Erlaubnis einen Straftatbestand (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erfüllen kann (BFH-Urteil vom 16.10.2002 - I R 23/02, BFH/NV 2003, 653; Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.09.2004 - 11 K 19/04, EFG 2005, 203).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 1/16

    Vergeblicher Aufwand im Hinblick auf eine angestrebte Vorstandsposition sowie zum

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Klägers auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, nach der die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auf der Grundlage einer subjektiven Sicht des Anlegers auch dann eintritt, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wurde (BFH-Urteile vom 29.09.2020 - VIII R 17/17, BFHE 271, 340, BStBl II 2021, 468; vom 27.10.2020 - VIII R 42/18, BFHE 271, 352, BStBl II 2021, 481; vom 27.10.2020 - VIII R 3/20, BFHE 271, 349, BStBl II 2021, 472), im Streitfall nicht behelflich.

    Denn die in diesen Streitverfahren rechtserhebliche Abgeltungswirkung setzt nach dem Gesetzeswortlaut "mit dem Steuerabzug" ein, so dass weder die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (nach § 45a EStG) noch deren Entrichtung (nach § 44 EStG) angesprochen wird; darüber hinaus gibt es in jenem Zusammenhang ein spezifisches Regelungssystem, das dieses --mit Blick auf eine (nicht ausdrücklich angeführte) Tatbestandsvoraussetzung "(Steuer-)Abführung" eingeschränkte-- Normverständnis für den dortigen Sachbereich nahelegt (so ausdrücklich die Erwägungen zu Rz 22 ff. des BFH-Urteils in BFHE 271, 340, BStBl II 2021, 468).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 42/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17/17 -

    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17).

    Auf die Ausführungen hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (BFHE 271, 340) wird zur Begründung Bezug genommen.

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 3/20

    Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von

    Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17).

    Auf die Ausführungen hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (BFHE 271, 340) wird zur Begründung Bezug genommen.

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

    Daher muss sie sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. Schlund in Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2021, 176, zur Kapitalertragsteuer) bzw. das durch die Nichtabführung der Steuer realisierte Risiko des Ausfalls der Steuer wird dem Fiskus zugewiesen (zur Kapitalertragsteuer vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17, BFHE 271, 340, BStBl II 2021, 468, Rz 29, m.w.N.; zur Lohnsteuer vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.06.1993 - VI R 67/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182, unter II.2.a, wonach eine Abzugsteuer dann "erhoben" ist, wenn eine Lohnsteuer aus Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehalten wurde).
  • OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 15/23

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger

    Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert (BFH, NJW 2021, 1693, Rn. 19; vgl. auch Loritz/Sessig DStR 2019, 1333, 1335).
  • FG Nürnberg, 11.12.2019 - 5 K 1283/18

    Eintritt der Abgeltungswirkung mit dem Steuerabzug bei einem betrügerischen

    Das Finanzgericht Nürnberg habe zutreffend festgestellt, dass es für die Abgeltungswirkung auf die tatsächliche Abführung der Kapitalertragssteuer nicht ankomme (Urteil vom 11.10.2017 3 K 348/17, EFG 2018, 117, Rev. VIII R 17/17).

    aa) Die Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungsschuldner ist nicht erforderlich (FG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2017 3 K 348/17, Rev. BFH VIII R 17/17; Levedag in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 20 Rn. 14).

  • OLG München, 01.12.2022 - 8 U 2112/22

    Zur Frage, ob eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 119a Abs. 1

    Für die Frage, ob eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gem. § 119a Abs. 1 Nr. 1 GVG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das beteiligte Kredit- oder Finanzinstitut über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügt (Abweichung von KG, Beschluss vom 10.12.2018, Gz. 2 AR 58/18; Anschluss an BFH, Urteil vom 29.9.2020 - VIII R 17/17, Rn. 34).

    Hierfür ist allein die Erfüllung der Merkmale des § 1 I a KWG maßgebend (BFH, Urteil vom 29.9.2020 - VIII R 17/17, Rn. 34).

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