Weitere Entscheidung unten: BFH, 28.08.2008

Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45667
BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2012,45667)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2012 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2012,45667)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2012 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2012,45667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,45667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

  • openjur.de

    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

  • Bundesfinanzhof

    AO § 152, AO § 181, FGO § 102
    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verspätungszuschlag für die Feststellungserklärung einer GbR

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteile in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BFHE 195, 558, BStBl II 2001, 618).

    bb) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das FA alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Daher kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Denn es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und im Falle fortgesetzten Versäumnisses vor allem dem Verschulden eine gewichtige Bedeutung beizumessen (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

  • BFH, 21.05.1987 - IV R 124/83

    Verspätungszuschlag für die Säumnis der Gewinnermittlung einer nichtrechtsfähigen

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Dies gilt auch für die Partner einer freiberuflichen Sozietät (BFH-Urteil vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760).

    Das Auswahlermessen ist daher bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine in § 34 AO genannte Person genauso fehlerfrei ausgeübt wie im Sonderfall der Inanspruchnahme des Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 AO (BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 760).

    Insofern ist ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags nicht erkennbar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760, jeweils für die pauschale Ermittlung der Verspätungszuschlagshöhe in Höhe von 1 % der steuerlichen Auswirkung).

  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Diese Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).

    So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil in BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693).

    Aufgrund der erheblichen Dauer der Fristüberschreitung von fünf Monaten nach Ablauf der bereits verlängerten Abgabefrist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693 für zwei Monate) sowie der wiederholten verspäteten Erklärungsabgabe durch die Klägerin, wiederum erst nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes, ist die Bemessung des Verspätungszuschlags in der festgesetzten Höhe auch ohne die Berücksichtigung von tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteilen nicht ermessensfehlerhaft.

  • BFH, 10.11.2005 - VIII E 5/05

    Streitwert - Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kommt jedoch in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VIII E 5/05, BFH/NV 2006, 576).

    Bei Gewinnanteilen von mehr als 15.000 DM ist von dem Regelsatz regelmäßig nach oben abzuweichen (BFH-Beschluss vom 22. September 1999 IV E 3/99, BFH/NV 2000, 334); denn bei hohen festgestellten Gewinnen ist typisierend von einer höheren durchschnittlichen Einkommensteuerbelastung auszugehen (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, 50 % für einen Gewinn in Höhe von 466.968 DM; in BFH/NV 2006, 576, 50 % für streitige Änderungen in Höhe von 336.000 DM sowie in Höhe von 295.000 DM).  .

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Nach diesen ist regelmäßig, sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, von einer steuerlichen Auswirkung in Höhe von 25 % der festgestellten Einkünfte auszugehen (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).

    Dies war jedoch in Anbetracht der absoluten Höhe der jeweiligen Gewinnanteile der Gesellschafter (68.502 EUR sowie 91.552 EUR) angemessen und lag unter dem möglichen Höchstsatz von 40 % (zu den Höchstsätzen: BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).

  • FG Hessen, 28.08.2008 - 8 K 408/08

    Angemessenheit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Die anschließende Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1267 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Hessischen FG vom 28. August 2008  8 K 408/08, die Einspruchsentscheidung des FA vom 16. Januar 2008 sowie den Bescheid des FA vom 27. Juli 2007 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben.

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Denn die Bemessung des Zuschlags ist nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 134/83

    Gewinnfeststellungserklärung - Abgabe durch gesetzlichen Vertreter -

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Insofern ist ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags nicht erkennbar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 21. Mai 1987 IV R 124/83, BFH/NV 1988, 760, jeweils für die pauschale Ermittlung der Verspätungszuschlagshöhe in Höhe von 1 % der steuerlichen Auswirkung).
  • BFH, 31.07.1987 - VI R 193/85

    Festsetzung eines Zuschlags wegen verspäteter Einreichung einer Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Denn die Bemessung des Zuschlags ist nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09
    Denn die Bemessung des Zuschlags ist nicht durch das Maß des gezogenen Vorteils begrenzt (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, 2; vom 31. Juli 1987 VI R 193/85, BFH/NV 1988, 282, und vom 29. September 1989 III R 159/86, BFH/NV 1990, 615, 616).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

  • BFH, 22.09.1999 - IV E 3/99

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

  • BFH, 19.06.2001 - X R 83/98

    Verspätungszuschlagfestsetzung nicht ermessensfehlerhaft, wenn Steuererklärung 92

  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Die Festsetzung des Verspätungszuschlags gegenüber dem Kläger als Empfangsbevollmächtigten der GbR sei mit Blick auf das BFH-Urteil vom 6.11.2012 (VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502) ermessensfehlerfrei.

    Diese Kriterien zeigen, dass der Verspätungszuschlag eine doppelte Funktion hat - die in die Zukunft gerichtete Prävention und die repressive Sanktion einer Pflichtverletzung (vgl. dazu insgesamt nur BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 29.3.2007 - IX R 9/05 BFH/NV 2007, 1617; vom 5.6.2002 - X R 40/01, BFH/NV 2002, 1419 und vom 10.10.2001 - XI R 41/00, BStBl. II 2002, 124 m.w.N.).

    Das Finanzamt kann bei diesen Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit haben, das zukünftige Erklärungsabgabeverhalten positiv zu beeinflussen (vgl. insgesamt BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 m.w.N. und vom 21.5.1987 - IV R 134/83, BStBl. II 1987, 764).

    Der zugrunde gelegte Prozentsatz von 40% liegt zwar über dem Regelsatz von 25% und stellt den Höchstsatz dar (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502 und BFH-Beschlüsse vom 18.4.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835 und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BStBl. II 2007, 54).

    Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die absolute Höhe des Verspätungszuschlags kein Ermessensfehler des Beklagten erkennbar (siehe auch BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV2013, 502).

    Im Rahmen dieser Abwägung kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.11.2011 - V B 43/11, BFH/NV 2012, 170 und vom 16.10.2008 - III B 160/07, BFH/NV 2009, 116) oder sogar ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 14.6.2000 - X R 56/98, BStBl. II 2001, 60 und vom 23.9.2009 - XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12).

    Dementsprechend ist der Beklagte nicht von einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 6.11.2012 - VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21

    Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F.

    aa) Der Verspätungszuschlag ist nach seinem Sinn und Zweck ein Druckmittel eigener Art, das der Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens dient (BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, n. v., BFH/NV 2013, 502; vom 29.3.2007 IX R 9/05, n. v., BFH/NV 2007, 1617; vom 5.6.2002 X R 40/01, n. v., BFH/NV 2002, 1419; vom 10.10.2001 XI R 41/00, BStBl II 2002, 124; Klein/Rätke, 13. Aufl. 2016, AO § 152 Rn. 1, beck-online).

    ee) Soweit im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten kann, kann gerade in Erstattungsfällen trotz vollständiger Tilgung des staatlichen Steueranspruchs und fehlendem Zinsvorteil beim Steuerpflichtigen der o. g. Präventionszweck des § 152 AO - also die künftige Einwirkung auf den Steuerpflichtigen - die Festsetzung eines Verspätungszuschlages rechtfertigen (BFH-Urteile vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502; vom 26.6.2002 IV R 63/00, BStBl II 2002, 679, Rn. 10; FG München, Urteil v. 21.7.2003, 13 K 4589/02, Haufe-Index 959549).

    So kann etwa bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden - insbesondere bei vorausgegangenen jahrelangen erheblichen Fristüberschreitungen - ein Verspätungszuschlag aus erzieherischen Gründen gerechtfertigt sein (BFH-Urteile vom 6.11.2012 VIII R 19/09, n. v., BFH/NV 2013, 502-504, Rn. 19; vom 26. April 1989 I R 10/85, BStBl II 1989, 693; vgl. auch Seer in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 21 Rdn. 188; vgl. auch vgl. BT-Drucksache 18/8434, S. 113 zu § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO n.F.).

  • FG Düsseldorf, 24.08.2023 - 12 K 1698/22

    Verspätungszuschlag: Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung -

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 6. November 2012 - VIII R 19/09 - (juris) unter Rdnr. 18 wie folgt ausgeführt:.

    § 152 Abs. 7 AO in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung legt für die hiernach vorzunehmende Berechnung des Verspätungszuschlags die pauschale Annahme einer steuerlichen Auswirkung i.H.v. 25 % zugrunde (siehe hierzu Seer in Tipkle/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 152 AO Rdnr. 71), welche vom Bundesfinanzhof - BFH - bereits für die Regelung des § 152 Abs. 4 AO in der früheren Fassung des Gesetzes ("Bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind.") grundsätzlich für rechtmäßig und sachgerecht beurteilt wurde (siehe BFH-Urteil vom 6. November 2012 - VIII R 19/09 -, juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 K 146/16

    Ermessensgerechte Festsetzung eines Verspätungszuschlags gemäß der Regelung des §

    Die jeweilige anzuwendende Ermächtigungsvorschrift setzt den Rahmen bzw. die gesetzlichen Grenzen für das Ermessen (vgl. BFH- Urteil vom 6. November 2012 VIII R 19/09 BFH/NV 2013, 502; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 Rz. 35).
  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14

    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem

    So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, m. w. N.).

    e) Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).

  • FG München, 27.06.2017 - 2 K 2990/16

    Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

    Umgekehrt kann ein Merkmal besonders ins Gewicht fallen, dies ist beim Verschulden der Fall, z.B. infolge vorausgegangener jahrelanger erheblicher Fristüberschreitungen -wie im Streitfall- (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 503, vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60).
  • FG München, 24.08.2017 - 2 K 1767/16

    Streit um Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer

    Umgekehrt kann ein Merkmal besonders ins Gewicht fallen, dies ist beim Verschulden der Fall, z.B. infolge vorausgegangener jahrelanger erheblicher Fristüberschreitungen -wie im Streitfall- (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 503, vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BStBl II 2001, 60).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 28.08.2008 - VIII R 19/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,42546
BFH, 28.08.2008 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2008,42546)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2008 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2008,42546)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2008 - VIII R 19/09 (https://dejure.org/2008,42546)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,42546) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 152
    Angemessenheit; Ermessensausübung; Verspätungszuschlag

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht