Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.02.2004

Rechtsprechung
   BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03 (1)   

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https://dejure.org/2004,3478
BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03 (1) (https://dejure.org/2004,3478)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2004 - VIII R 21/03 (1) (https://dejure.org/2004,3478)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - VIII R 21/03 (1) (https://dejure.org/2004,3478)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 74 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung von Kindergeld an den Jugendhilfeträger bei Betreuung des Kindes durch die nicht barunterhaltspflichtige Mutter in einem Mutter-Kind-Heim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 74 Abs 1 S 4, EStG § 74 Abs 1 S 1, SGB I § 48
    Abzweigung; Kindergeld; Unterhalt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Im Streitfall ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, weil Satz 1 eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger verlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379).

    Die Erstattung nach dieser Vorschrift setzt eine Kostenfestsetzung (Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers, dass und in welchem Umfang von dem Kindergeldberechtigten ein Kostenbeitrag erhoben werden soll) voraus (vgl. BSG-Urteile in BSGE 64, 96; in ZfJ 1993, 555; Helmke/ Bauer, a.a.O., § 74 EStG Rn. 13).

  • BSG, 14.11.1984 - 4 RJ 57/84

    Erstattungspflichtigkeit einer Landesversicherungsanstalt (LVA) gegenüber dem

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Im Streitfall ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, weil Satz 1 eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger verlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).
  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 5 C 56.92

    Eingliederungshilfe für Behinderte - Kindergeld

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (vgl. BSG-Urteile in ZfJ 1993, 555; in BSGE 64, 96; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Dezember 1998 5 C 25/97, BVerwGE 108, 222; vom 29. September 1994 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379).
  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 12/89

    Vorrang des Erstattungsanspruchs vor dem Abzweigungsanspruch

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Im Streitfall ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, weil Satz 1 eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger verlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).
  • BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 31/90

    Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Auszahlung des Kindergeldes - Der sog.

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Im Streitfall ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, weil Satz 1 eine Gleichartigkeit der Leistungen der beiden Leistungsträger verlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 14. November 1984 1/4 RJ 57/84, BSGE 57, 218, 219; vom 22. September 1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96; vom 25. April 1990 5 RJ 12/89, BSGE 67, 6, 8; vom 8. April 1992 10 RKg 31/90, Zentralblatt für Jugendrecht --ZfJ-- 1993, 555).
  • FG München, 28.01.2003 - 12 K 2112/02

    Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1715 veröffentlicht.
  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/09

    Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von

    Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X ist nur, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen einen Kostenbeitrag festgesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, m.w.N.) und der Beigeladene diesen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht hat.
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 28/12

    Haftung eines Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer -

    Werden erstmals während des Revisionsverfahrens Ermessenserwägungen angestellt, können diese im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).

    Im Umkehrschluss aus § 102 Satz 2 FGO können diese im Revisionsverfahren jedoch unabhängig davon nicht mehr berücksichtigt werden, dass eine Ergänzung im Sinne dieser Vorschrift zumindest ansatzweise zuvor angestellte Ermessenserwägungen vorausgesetzt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).

  • BFH, 28.04.2010 - III R 43/08

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen

    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).
  • FG Münster, 10.08.2006 - 14 K 4461/05

    Abzweigung von Kindergeld

    Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Sätze 1 oder 3 für eine Auszahlung an das Kind kann die Auszahlung stattdessen auch an die den Unterhalt gewährende Person oder Stelle erfolgen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171 mwN).

    Diese Vorschrift setzt - anders als Satz 1 - keine Verletzung der Unterhaltpflicht voraus, sondern erfasst den Sachverhalt, dass der Kindergeldberechtigte wegen fehlender Leistungsfähigkeit entweder überhaupt keinen Barunterhalt oder einen niedrigeren Unterhalt als das Kindergeld zahlen muss (vgl. z.B. BFH Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171 mwN).

    Der Bundesfinanzhof hat es in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2004 (VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171) als nicht für von vorneherein ausgeschlossen erachtet, dass es vertretbar und damit ermessensgerecht i. S. des § 5 der Abgabenordnung (AO) sein könnte, diejenigen Überlegungen in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die dem § 76 Abs. 2 Nr. 5 des Bundessozialhilfegesetzes in der ab Mai 2002 gültigen Fassung zugrunde liegen.

  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03 (BFH/NV 2004, 662) entschieden, dass zu dem Verfahren über ein Abzweigungsbegehren nach § 74 Abs. 1 EStG der Elternteil, zu dessen Gunsten das Kindergeld festgesetzt ist, notwendig beizuladen ist.

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen in BFHE 206, 1 und vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03 (juris).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 57/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Der erkennende Senat hat sich der Rechtsauffassung des BSG durch Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03 (BFH/NV 2005, 171) angeschlossen.

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 171 der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, dass eine Auszahlung des Kindergeldes an den Träger der Sozial- oder Jugendhilfe gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X einen anfechtbaren Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten voraussetzt.

  • BFH, 28.04.2010 - III R 44/08

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen

    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).
  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 4733/02

    Überleitung bzw. Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 EStG 2002 an den

    Eine Gleichartigkeit wird von der Rechtsprechung bei dem in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt oder bei Sachleistungen im Rahmen einer Heimerziehung oder betreuten Wohnform einerseits und Geldleistungen andererseits verneint (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171 m.w.N.).

    Die Erstattung nach dieser Vorschrift setzt eine Kostenfestsetzung (Ermessensentscheidung des Jugendhilfeträgers, ob und in welchem Umfang von dem Kindergeldberechtigten ein Kostenbeitrag erhoben werden soll) voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 171 m.w.N.).

    § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht isoliert zu betrachten, sondern bewirkt lediglich eine Erweiterung der in Betracht kommenden Auszahlungsempfänger (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 171).

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 65/04

    Kindergeld: Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG

    Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03 (juris) entschieden habe, dass eine Abzweigung an die den Unterhalt gewährende Stelle gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG auch möglich sei, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt seien, hätten die Familienkassen sich diese Auffassung bisher nicht zu Eigen gemacht, weil zu der Frage, ob die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG eine Verletzung der Unterhaltspflicht der Eltern voraussetze, noch weitere Revisionen anhängig seien.

    a) Wie der Senat durch Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, juris, sowie durch Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 58/03 (BFH/NV 2004, 1447) entschieden hat, kann eine Abzweigung des Kindergeldes an die in § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG genannte Stelle auch dann erfolgen, wenn der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt ist.

  • FG Münster, 30.11.2009 - 8 K 2812/09

    Abzweigung von Kindergeld

    Diese setzen voraus, dass solche zuvor zumindest ansatzweise angestellt worden sind (BFH-Urteil vom 25.05.2004 VIII R 21/03 BFH/NV 2005, 171).

    in welcher Höhe das Kindergeld an die Klin. auszuzahlen ist, auszuüben (BFH-Urteile vom 17.11.2004 VIII R 30/04 BFH/NV 2005, 692 und vom 25.05.2004 VIII R 21/03 BFH/NV 2005, 171).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

  • FG Münster, 18.02.2010 - 6 K 390/08

    Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld

  • BFH, 25.09.2008 - III R 16/06

    Ermessensreduzierung auf Null bei Abzweigung des Kindergeldes zugunsten des

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2018 - 6 K 2194/17

    Rückforderung von Kindergeld bei Doppelzahlungen: Kenntnis des vorrangig

  • FG München, 31.07.2007 - 12 K 1664/06

    Voraussetzungen der Abzweigung des Kindergeldes an den entsprechenden

  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 2708/05

    Auszahlung von Kindergeld an das Kind selbst wegen fehlender Gewährung von

  • FG München, 11.09.2007 - 12 K 1275/05

    Anspruch des Sozialleistungsträgers auf Erstattung von ausgezahlten Kindergeld;

  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 272/08

    Möglichkeit des Abzweigens von Kindergeld an einen Minderjährigen; Aufzählung der

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 177/07

    Keine Abzweigung des Kindergeldes zu Gunsten des Sozialhilfeträgers bei

  • FG Thüringen, 13.02.2008 - 3 K 178/07

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger bei in Folge Mittellosigkeit nicht

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - 4 K 925/11

    Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG nach BGB -

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 - 5 K 834/18

    Anspruch auf Rückzahlung von erlangtem Kindergeld ohne Rechtsgrund

  • FG Sachsen-Anhalt, 29.03.2012 - 4 K 916/11

    Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld - Kindergeld stellt

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 - 5 K 328/16

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Kindergeld - Minderung des von der

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.07.2011 - 4 K 882/10

    Abzweigung von Kindergeld an Sozialleistungsträger - Keine analoge Anwendung des

  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 3849/05

    Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 3833/03

    Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

  • FG Münster, 29.08.2012 - 11 K 3406/10

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Abzweigungsverlangen

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Rechtsprechung
   BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03   

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https://dejure.org/2004,5686
BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03 (https://dejure.org/2004,5686)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2004 - VIII R 21/03 (https://dejure.org/2004,5686)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2004 - VIII R 21/03 (https://dejure.org/2004,5686)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 74; ; EStG § 74 Abs. 1; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 110 Abs. 1; ; FGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 123 Abs. 2 Satz 2; ; StBerG § 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 74 Abs. 1; FGO § 60 Abs. 3
    Abzweigung - notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten

  • datenbank.nwb.de

    Notwendige Beiladung des Kindergeldberechtigten bei Abzweigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.02.2001 - VI R 169/97

    Kindergeld; notwendige Beiladung

    Auszug aus BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03
    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 812, m.w.N.).

    Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Dritte an die Rechtskraft des in der Sache ergehenden Urteils nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 FGO gebunden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 812).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

    Auszug aus BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03
    Entgegen der Auffassung des FG spricht das Senatsurteil vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01 (BFH/NV 2002, 1156) nicht gegen die Notwendigkeit der Beiladung.
  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03
    Wenn aufgrund einer bestandskräftigen Verfügung oder rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 74 EStG das Kindergeld an den Abzweigungsempfänger und nicht an den Kindergeldberechtigten, zu dessen Gunsten es festgesetzt ist, gezahlt wird, wird der Anspruch des Kindergeldberechtigten auf diese Steuervergütung erfüllt und erlischt (vgl. § 31 Satz 3 EStG i.V.m. §§ 37 Abs. 1, 47, 224 der Abgabenordnung --AO 1977--; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47).
  • FG München, 28.01.2003 - 12 K 2112/02

    Voraussetzung für die Abzweigung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 09.02.2004 - VIII R 21/03
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1715 veröffentlicht.
  • BFH, 30.10.2008 - III R 105/07

    Notwendige Beiladung der Kindergeldberechtigten bei Klage des Kindes auf

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2004 - VIII R 30/04

    Kindergeld: Abzweigung

    Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03 (BFH/NV 2004, 662) entschieden, dass zu dem Verfahren über ein Abzweigungsbegehren nach § 74 Abs. 1 EStG der Elternteil, zu dessen Gunsten das Kindergeld festgesetzt ist, notwendig beizuladen ist.
  • FG Köln, 21.01.2009 - 14 K 2708/05

    Auszahlung von Kindergeld an das Kind selbst wegen fehlender Gewährung von

    Wie aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG "kann" folgt, handelt es sich bei der Entscheidung über die Abzweigung um eine Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171).

    Vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nur einmal zu erfüllen ist, und zwar entweder durch Zahlung an den Kindergeldberechtigten oder durch Zahlung an den Abzweigungsempfänger (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662).

  • BFH, 16.01.2007 - III R 33/05

    Kindergeld: Beiladung des Sozialhilfeträgers

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 1342/06

    Bestehen eines Antragsrechts für Personen mit einem berechtigten Interesse an der

    Da der Streitfall die Festsetzung eines fremden Steuervergütungsanspruchs gemäß § 67 Satz 2 EStG und nicht die hiervon gesondert zu behandelnde Frage der Auszahlungsberechtigung nach § 74 EStG zum Gegenstand hat, ist kein Fall einer notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wie er bei Streitigkeiten über die Frage der Auszahlungsberechtigung vom BFH angenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662), gegeben.
  • BFH, 15.02.2007 - III R 37/05

    Kindergeld: Beiladung Sozialhilfeträger

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • FG München, 21.04.2004 - 9 K 1018/04

    Abzweigung des Kindergeldes an Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des

    a) In der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist es umstritten, ob die Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG - neben dem Tatbestand der Unterhaltsgewährung durch den Dritten - zusätzlich voraussetzt, dass der Kindergeldberechtigte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. der Kindergeldberechtigte gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) nicht unterhaltspflichtig ist (so z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 5. Juni 2003 IV 433/2002, EFG 2003, 1396 , Revision beim BFH unter Az. VIII R 58/03 anhängig; FG Hamburg, Urteil vom 6. Mai 2002 I 498/98, DStRE 2003, 22 ; ebenso Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DA FamEStG; BStBl. I 2002, 365 - unter DA 74.1.1 Abs. 1) oder ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG für die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht vorliegen müssen und es lediglich auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung durch den Dritten ankommt (so FG München, Urteile vom 28. Januar 2003 12 K 1690/02, EFG 2003, 1023 und 12 K 2112/02, EFG 2003, 1715 , Revision beim BFH unter Az. VIII R 21/03 anhängig).
  • BFH, 20.08.2007 - III B 194/06

    Kindergeldabzweigung; Beiladung

    Das ist der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662, m.w.N.).
  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 3849/05

    Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

    Der Verfahrensfehler wird durch die notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 09. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662 ; Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 13).
  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 3833/03

    Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

    Der Verfahrensfehler wird durch die notwendige Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 09. Februar 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2004, 662 ; Brandis in Tipke/Kruse, § 360 AO Rz. 13).
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