Rechtsprechung
   BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53550
BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15 (https://dejure.org/2018,53550)
BFH, Entscheidung vom 11.12.2018 - VIII R 21/15 (https://dejure.org/2018,53550)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - VIII R 21/15 (https://dejure.org/2018,53550)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,53550) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 5 Abs 2a EStG 2002, § 42 AO, EStG VZ 2005, § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002
    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • IWW

    § 42 AO, § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 42 Abs. 1 AO, § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes, § 8 Abs. 4 KStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 5 Abs. 2a EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Tilgung einer Darlehensforderung gegenüber einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch und Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsschein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was ist Gestaltungsmissbrauch?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 42
    Verdeckte Gewinnausschüttung, Gestaltungsmissbrauch, Mantelkauf, Darlehensforderung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 22.01.2013 - IX R 18/12

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen eines Änderungsbescheids nach mündlicher

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 21. August 2012 VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16; BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094).

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1094).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.04.2015 - 3 K 19/11

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Anteilserwerb durch Mantelkauf und gleichzeitigem

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 24. April 2015  3 K 19/11 aufgehoben.

    Das FG gab der nachfolgenden Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG 2015, 1150) veröffentlichtem Urteil vom 24. April 2015  3 K 19/11 statt.

  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Dies ist der Fall, wenn die Verbindlichkeit einem Passivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2a EStG unterlag und daher in der Steuerbilanz der GmbH nicht ausgewiesen ist bzw. ausgewiesen werden durfte (vgl. zum Rangrücktritt BFH-Urteile vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670; vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; Wacker, Der Betrieb 2017, 26, 29; Neumann, GmbH-Steuerberater 2009, 192, 195; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rz 5.386; Feldgen in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4, Darlehen, Rz 106).

    Die Rückzahlung der Forderung nach Eintritt des Besserungsfalls ist auch dann nicht als vGA anzusehen, wenn es sich um einen sog. spezifizierten Rangrücktritt handelt, der dazu führt, dass die Verbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 2a EStG in der Steuerbilanz des Schuldners (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht (mehr) passiviert werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670).

  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Dies ist der Fall, wenn die Verbindlichkeit einem Passivierungsverbot gemäß § 5 Abs. 2a EStG unterlag und daher in der Steuerbilanz der GmbH nicht ausgewiesen ist bzw. ausgewiesen werden durfte (vgl. zum Rangrücktritt BFH-Urteile vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670; vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231; Wacker, Der Betrieb 2017, 26, 29; Neumann, GmbH-Steuerberater 2009, 192, 195; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rz 5.386; Feldgen in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Fach 4, Darlehen, Rz 106).

    Die Rückzahlung der Forderung nach Eintritt des Besserungsfalls ist auch dann nicht als vGA anzusehen, wenn es sich um einen sog. spezifizierten Rangrücktritt handelt, der dazu führt, dass die Verbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 2a EStG in der Steuerbilanz des Schuldners (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht (mehr) passiviert werden darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. April 2015 I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769; vom 10. August 2016 I R 25/15, BFHE 256, 409, BStBl II 2017, 670).

  • FG Hessen, 01.10.2014 - 10 K 2040/13

    Forderungseinziehung; privates Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze nicht zur Annahme einer vGA gelangen, wird es sich auch mit der (insoweit nachrangigen) Frage befassen müssen, ob die Einziehung der unter dem Nennwert erworbenen Forderung durch die Klägerin innerhalb eines Jahres nach deren Erwerb zu Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt hat (bejahend FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018  3 K 407/16, EFG 2018, 1187, Revision beim BFH anhängig unter IX R 12/18; verneinend Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 2014  10 K 2040/13, EFG 2015, 128, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 12/18

    Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze nicht zur Annahme einer vGA gelangen, wird es sich auch mit der (insoweit nachrangigen) Frage befassen müssen, ob die Einziehung der unter dem Nennwert erworbenen Forderung durch die Klägerin innerhalb eines Jahres nach deren Erwerb zu Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt hat (bejahend FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018  3 K 407/16, EFG 2018, 1187, Revision beim BFH anhängig unter IX R 12/18; verneinend Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 2014  10 K 2040/13, EFG 2015, 128, jeweils m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.03.2018 - 3 K 407/16

    Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG im

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze nicht zur Annahme einer vGA gelangen, wird es sich auch mit der (insoweit nachrangigen) Frage befassen müssen, ob die Einziehung der unter dem Nennwert erworbenen Forderung durch die Klägerin innerhalb eines Jahres nach deren Erwerb zu Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geführt hat (bejahend FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. März 2018  3 K 407/16, EFG 2018, 1187, Revision beim BFH anhängig unter IX R 12/18; verneinend Hessisches FG, Urteil vom 1. Oktober 2014  10 K 2040/13, EFG 2015, 128, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    cc) Entgegen der Auffassung des FA weicht das Urteil des FG nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520, betreffend Rechtslage vor In-Kraft-Treten des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) ab.
  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Ein mit einer zwischenzeitlichen Abtretung der Forderung verbundener Gläubigerwechsel ändert hieran --anders als ein Schuldnerwechsel-- nichts (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 2018 I R 46/16, BFHE 261, 27; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 3. Dezember 1996 I R 121/95, BFH/NV 1997, 265; vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, m.w.N.; Feldgen in Ernst & Young, a.a.O., Fach 4, Darlehen, Rz 94; Stimpel in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 551).
  • BFH, 18.12.2002 - I R 27/02

    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15
    Ein mit einer zwischenzeitlichen Abtretung der Forderung verbundener Gläubigerwechsel ändert hieran --anders als ein Schuldnerwechsel-- nichts (z.B. BFH-Urteile vom 21. Februar 2018 I R 46/16, BFHE 261, 27; vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344; vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 3. Dezember 1996 I R 121/95, BFH/NV 1997, 265; vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, m.w.N.; Feldgen in Ernst & Young, a.a.O., Fach 4, Darlehen, Rz 94; Stimpel in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 551).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

  • BFH, 03.12.1996 - I R 121/95

    Keine vGA bei Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

  • BFH, 23.10.2013 - I R 89/12

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

  • BFH, 08.03.2017 - IX R 5/16

    Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren

  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

  • BFH, 21.02.2018 - I R 46/16

    Verschmelzung nach Forderungsverzicht mit Besserungsabrede

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 38/14

    Ablaufhemmung bei Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz. 19, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2019 - X R 21/17

    Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten

    bb) Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz 19, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 K 1/20

    Einkommensteuer: Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung sofort abziehbar

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rn. 19, m. w. N.).
  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1644/18

    Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften -

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz. 19, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.03.2022 - 16 K 4112/20

    Zuwendungsnießbrauch an Kinder bei Vermietung des Grundstücks an eine GmbH, deren

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich grundsätzlich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz. 19, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018, VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542).
  • FG München, 29.07.2019 - 7 K 2025/16

    Steueranrechnung bei peruanischer Kapitalgesellschaft auf inländische

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (so zuletzt wieder BFH, Urteil vom 11. Dezember 2018 VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542) ist ein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegt, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2018 VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542).

  • FG Hessen, 21.10.2020 - 4 K 1431/18

    Gestaltungsmissbrauch durch konzernübergreifendes "Nullsummenspiel"

    Wann eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende "unangemessene rechtliche Gestaltung" vorliegt, entzieht sich jedoch einer allgemeinen Definition und lässt sich grundsätzlich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R 21/15, BFH/NV 2019, 542, Rz. 19, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht