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   BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95   

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BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95 (https://dejure.org/1998,1035)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1998 - VIII R 21/95 (https://dejure.org/1998,1035)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - VIII R 21/95 (https://dejure.org/1998,1035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung bei einer Steuerschuld von null DM - Fehlende Klagebefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 169 Abs 2 J: 1977
    Festsetzungsverjährung; Verlustrücktrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 9/92

    Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 10 d EStG 1987 bilden nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der AO 1977 eigenständige gesetzliche Grundlage zur Korrektur der für die Verlustrücktragsjahre ergangenen Steuerbescheide (Urteil vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; zur grundsätzlichen Anlehnung an den Grundgedanken des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vgl. Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225); vielmehr enthält -- wie der XI. Senat mit Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92 (BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231) entschieden hat -- § 10 d Abs. 1 Satz 3 (Halbsatz 2) EStG 1987 auch eine Sonderregelung zu der in § 171 AO 1977 nicht abschließend bestimmten Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Jahr des Verlustrücktrags.

    Letzterem steht nicht entgegen, daß nach dem BFH-Urteil in BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231 ein Verlustabzug nur insoweit berücksichtigt werden kann, als für den Steueranspruch des Verlustentstehungsjahrs bezogen auf die nicht ausgeglichenen Verluste noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    Der erkennende Senat ist vorliegend -- mangels Entscheidungserheblichkeit -- einer Stellungnahme enthoben, ob er dieser Ansicht folgen könnte; denn auch nach Auffassung des XI. Senats wird -- wie sich aus dem letzten Abschnitt der veröffentlichten Gründe des Urteils in BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231 ergibt -- ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr ergangener Änderungsbescheid für das Verlustrücktragsjahr nicht dadurch rechtswidrig, daß nach Erlaß dieses Bescheids die Festsetzungsverjährung für das Verlustentstehungsjahr eintritt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1994 I B 59/94, BFH/NV 95, 589; zur Fristwahrung vgl. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Demgemäß ist eine Klage, die sich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer in Höhe von null DM mit der Begründung richtet, der diesem Bescheid zugrundeliegende Verlust sei bei zutreffender rechtlicher Beurteilung höher, regelmäßig mangels Beschwer unzulässig (BFH-Urteile vom 15. November 1995 X R 87/92, BFH/NV 96, 545; vom 10. November 1987 VIII R 17--19/84, BFH/NV 1989, 278, jeweils m. w. N.; zu Ausnahmen vgl. Senatsurteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225).

    Die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 10 d EStG 1987 bilden nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der AO 1977 eigenständige gesetzliche Grundlage zur Korrektur der für die Verlustrücktragsjahre ergangenen Steuerbescheide (Urteil vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; zur grundsätzlichen Anlehnung an den Grundgedanken des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vgl. Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225); vielmehr enthält -- wie der XI. Senat mit Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92 (BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231) entschieden hat -- § 10 d Abs. 1 Satz 3 (Halbsatz 2) EStG 1987 auch eine Sonderregelung zu der in § 171 AO 1977 nicht abschließend bestimmten Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Jahr des Verlustrücktrags.

  • BFH, 01.12.1955 - IV 266/54 U

    Pflicht zur Beantragung der Veranlagung zur Wahrung der

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Nach der Rechtsprechung des BFH folgt hieraus zugleich, daß ein Verlust im Wege des Vor- oder Rücktrags auch dann abzuziehen ist, wenn für das Jahr seiner Entstehung keine Veranlagung durchgeführt wird (Urteil vom 1. Dezember 1955 IV 266/54 U, BFHE 62, 108, BStBl III 1956, 41; ebenso Orth in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 d EStG Anm. 165; vom Groll in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 10 d Rdnr. B 271).

    Demnach kann unter den Umständen des Streitfalls auch der Bescheid des FA vom 10. September 1993, mit dem die Durchführung der Veranlagung für das Jahr 1987 abgelehnt wurde, für den Kläger weder im Hinblick auf die Höhe des von ihm begehrten Verlustrücktrags noch im Hinblick auf den insgesamt zu berücksichtigenden Verlust mit einer Beschwer verbunden sein; insbesondere hat die unterbliebene Veranlagung vorliegend -- abweichend von dem dem Urteil in BFHE 62, 108, BStBl III 1956, 41 zugrundeliegenden Sachverhalt -- nicht zur Folge, daß ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften des Verlustentstehungsjahrs nicht vorgenommen, gleichwohl aber der Verlustrücktrag oder -vortrag geschmälert würde.

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 10 d EStG 1987 bilden nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur eine gegenüber den allgemeinen Vorschriften der AO 1977 eigenständige gesetzliche Grundlage zur Korrektur der für die Verlustrücktragsjahre ergangenen Steuerbescheide (Urteil vom 14. November 1989 VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; zur grundsätzlichen Anlehnung an den Grundgedanken des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 vgl. Urteil vom 27. September 1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225); vielmehr enthält -- wie der XI. Senat mit Urteil vom 4. November 1992 XI R 9/92 (BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231) entschieden hat -- § 10 d Abs. 1 Satz 3 (Halbsatz 2) EStG 1987 auch eine Sonderregelung zu der in § 171 AO 1977 nicht abschließend bestimmten Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für das Jahr des Verlustrücktrags.
  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist es dem Gericht verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens einzutreten (BFH-Urteil vom 24. Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791); der Senat kann somit auch vorliegend nicht zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Festsetzungsverjährung für den Steueranspruch des Streitjahres Stellung nehmen.
  • BFH, 17.12.1987 - V B 152/87

    Umsatzsteuer - Antrag auf Veranlagung - Ablehnung eines Antrags - Festsetzung

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Die Klagebefugnis für ein hierauf gerichtetes Verpflichtungsbegehren kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, nämlich dann, wenn der Kläger aufgrund der unterbliebenen Veranlagung jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anderweitige -- u. U. auch außersteuerliche -- Nachteile befürchten muß (BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1987 V B 152/87, BFHE 152, 40, BStBl II 1988, 286; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, § 40 Anm. 88, m. w. N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO Tz. 3).
  • BFH, 18.06.1991 - VIII R 54/89

    Abgabe einer Steuererklärung - Ablauf der Festsetzungsfrist - Hemmender Antrag

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Denn tragend für diese Ansicht ist nicht -- jedenfalls nicht im Sinne einer abschließenden Aussage -- die Erwägung, daß Anträge im Sinne dieser Vorschrift nur auf ein Tätigwerden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns gerichtet sein können (gl. A. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 171 AO 1977, Bem. II. 3 a zu § 171 AO 1977); bestimmend ist vielmehr der Umstand, daß durch die Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO 1977 die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist nicht zum Nachteil desjenigen Steuerpflichtigen unterlaufen werden dürfen, der seiner gesetzlich auferlegten Erklärungsverpflichtung nachkommt (BFH- Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124; zuletzt Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1).
  • BFH, 27.10.1994 - I B 59/94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Der erkennende Senat ist vorliegend -- mangels Entscheidungserheblichkeit -- einer Stellungnahme enthoben, ob er dieser Ansicht folgen könnte; denn auch nach Auffassung des XI. Senats wird -- wie sich aus dem letzten Abschnitt der veröffentlichten Gründe des Urteils in BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231 ergibt -- ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr ergangener Änderungsbescheid für das Verlustrücktragsjahr nicht dadurch rechtswidrig, daß nach Erlaß dieses Bescheids die Festsetzungsverjährung für das Verlustentstehungsjahr eintritt (vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1994 I B 59/94, BFH/NV 95, 589; zur Fristwahrung vgl. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977).
  • BFH, 11.05.1995 - V R 136/93

    Steuervergütung bei einer Umsatzsteuererklärung

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Denn tragend für diese Ansicht ist nicht -- jedenfalls nicht im Sinne einer abschließenden Aussage -- die Erwägung, daß Anträge im Sinne dieser Vorschrift nur auf ein Tätigwerden außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns gerichtet sein können (gl. A. Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 171 AO 1977, Bem. II. 3 a zu § 171 AO 1977); bestimmend ist vielmehr der Umstand, daß durch die Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO 1977 die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist nicht zum Nachteil desjenigen Steuerpflichtigen unterlaufen werden dürfen, der seiner gesetzlich auferlegten Erklärungsverpflichtung nachkommt (BFH- Urteil vom 18. Juni 1991 VIII R 54/89, BFHE 165, 445, BStBl II 1992, 124; zuletzt Urteil vom 11. Mai 1995 V R 136/93, BFH/NV 1996, 1).
  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

    Auszug aus BFH, 17.02.1998 - VIII R 21/95
    Das Vorliegen der Klagebefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung und deshalb auch vom Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens ohne Beachtung der Beschränkungen des § 118 Abs. 2 FGO zu prüfen (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BFHE 176, 327, BStBl II 1995, 306); insbesondere kann der Senat hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (vgl. hierzu nachstehend unter Abschn. 3 b der Gründe).
  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 371/83

    Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern kein

  • BFH, 15.11.1995 - X R 87/92

    Umbau von zwei fremdvermieteten Wohnungen zu einer eigengenutzten Wohnung;

  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 17/84
  • BFH, 17.06.2009 - VI R 46/07

    Anfechtung eines Einkommensteuerbescheids zwecks Anrechnung höherer

    Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Steuerschuld --wie im Streitfall-- auf 0 DM bzw. 0 EUR festgesetzt worden ist, im Allgemeinen unzulässig (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1125; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom 8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2013 - IX R 1/12

    Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder

    Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314, BStBl II 2011, 807, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; eingehend Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 28, m.w.N.).

    aa) Mit der Auslegung des Antragsbegriffs in § 171 Abs. 3 AO sollen nach der ständigen Rechtsprechung die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO abschließend geregelten Auswirkungen des Einreichungszeitpunkts von Steuererklärungen auf die Festsetzungsfrist nicht zum Nachteil desjenigen Steuerpflichtigen unterlaufen werden dürfen, der seiner gesetzlich auferlegten Erklärungsverpflichtung nachkommt (so BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1356, unter 3.b bb, m.w.N.).

  • BFH, 15.05.2013 - IX R 5/11

    Feststellungserklärung kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3 AO, Verjährung,

    Indes ist die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356).
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