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   BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96   

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https://dejure.org/2001,5290
BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96 (https://dejure.org/2001,5290)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2001 - VIII R 27/96 (https://dejure.org/2001,5290)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2001 - VIII R 27/96 (https://dejure.org/2001,5290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Einkommensteuerbescheid - Veranlagungszeitraum - Zinsurteil des BVerfG - Zinsbesteuerung

  • Judicialis

    FGO § 102; ; AO 1977 § 5; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 1; ; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermessensunterschreitung; Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 165 Abs 1 S 2 Nr 3, FGO § 102
    Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit; Vorläufige Veranlagung; Vorläufiger Bescheid

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.02.1997 - VIII R 33/95

    Betriebsprüfung - Anforderung von Kontrollmaterial ohne Bezug zur Betriebsprüfung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Es entschied, der Kläger habe mit Rücksicht auf die in dem Verfahren VIII R 33/95 beim Bundesfinanzhof (BFH) in Frage gestellte Vereinbarkeit der Neuregelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit höherrangigem Recht einen Anspruch darauf, dass die Steuer insoweit für vorläufig erklärt wird.

    Die Revision war auch noch bei Erlass der angefochtenen Einspruchsentscheidung am 11. August 1995 beim BFH, einem obersten Bundesgericht, unter dem Aktenzeichen VIII R 33/95 anhängig.

    Zwar ist das Senats-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) inzwischen rechtskräftig geworden, da das BVerfG die dagegen eingelegte Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, Steuer-Eildienst --StEd-- 1997, 799).

    Dieses Urteil betrifft dieselbe Rechtsfrage wie das Urteil VIII R 33/95.

  • BVerfG, 29.04.2002 - 2 BvR 284/99

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Doch ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98 (BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138) beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 284/99 anhängig.

    Deshalb ist, solange das BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 284/99 noch keine Entscheidung getroffen hat, der Ermessensspielraum des FA bei seiner Entscheidung, ob es einen Vorläufigkeitsvermerk anbringt, darauf begrenzt, entweder diesem Begehren stattzugeben oder das Verfahren ruhen zu lassen.

  • FG München, 30.03.1995 - 6 K 2765/94
    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Denn tatsächlich war gegen das Urteil des FG München vom 30. März 1995 6 K 2765/94 (EFG 1995, 723) am 25. Mai 1995 rechtzeitig Revision eingelegt worden.
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 6/98

    Besteuerung der Kapitaleinkünfte verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Doch ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98 (BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138) beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 284/99 anhängig.
  • BFH, 02.11.1994 - VII R 94/93

    Rechtswidrigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Das bedeutet aber auch, dass sie überhaupt von der Ermächtigung Gebrauch machen muss (vgl. BFH-Urteil vom 2. November 1994 VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Mit dem dagegen erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 1993 nicht den Vorgaben im "Zinsurteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654) entspreche.
  • BVerfG, 10.10.1997 - 2 BvR 1440/97
    Auszug aus BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96
    Zwar ist das Senats-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95 (BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499) inzwischen rechtskräftig geworden, da das BVerfG die dagegen eingelegte Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (Beschluss vom 10. Oktober 1997 2 BvR 1440/97, Steuer-Eildienst --StEd-- 1997, 799).
  • BFH, 23.01.2013 - I R 35/12

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im

    Für das Revisionsverfahren ist allein ausschlaggebend, dass es sich bei dem Verpflichtungsbegehren des Klägers um einen von der "eigentlich" streitgegenständlichen Steuerfestsetzung zu unterscheidenden Streitgegenstand handelt (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892; s.a. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747) und dass das FA in dieser Hinsicht keine darauf bezogenen Gründe vorgebracht hat.
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Es handelt sich um einen Ermessensfehler im Sinne des § 102 Satz 1 Variante 2 FGO, denn den Zweck zur Ermessensermächtigung nach § 5 AO berücksichtigen heißt zumindest, von der Ermächtigung Gebrauch machen (BFH, Urteil vom 2.11.1994 VII R 94/93, BFH/NV 1995, 754 Rn. 19 und vom 18.12.2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747 Rn. 11).
  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 47/01

    Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung nach Änderung

    Eine "Ermessensreduzierung auf Null" läge damit nicht vor (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747 ).

    Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob § 351 Abs. 1 AO einer nachträglichen Beifügung eines Vorläufigkeitsvermerks entgegensteht und die Entscheidung möglicherweise von der Entscheidung des BFH vom 18.12.2001, VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747 abweicht.

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Gegenstand eines solchen Verfahrens ist - anders als bei einer mittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde - nicht notwendig die Frage der Vereinbarkeit der anzuwendenden Norm mit höherrangigem Recht (vgl. i.Ü. einerseits Trzaskalik in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 165 Rn 19, wonach die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes nur dann Verfahrensgegenstand ist, wenn das Gericht eine verbindliche Entscheidung hierüber treffen kann, so dass die Zuständigkeit des BFH i.R. dieser Vorschrift nur in Zusammenhang mit Rechtsverordnungen eine Rolle spielen könne, und andererseits BFH, Urt. v. 18. Dezember 2001 - VIII R 27/96 -, BFH/NV 2002, 747 sowie Tipke in: Tipke/Kruse, AO, § 165 Rn. 13 und Rüsken, a.a.O., § 165 Rn. 24, wonach die Vereinbarkeit eines förmlichen Gesetzes mit dem Grundgesetz i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auch Gegenstand eines Verfahrens beim BFH und nicht nur beim BVerfG sein kann).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.12.2001 VIII R 27/96 (BFH/NV 2002, 707) sind auf den Streitfall nicht zu übertragen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.12.2001 VIII R 27/96 (BFH/NV 2002, 707) sind auf den Streitfall nicht zu übertragen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.12.2001 VIII R 27/96 (BFH/NV 2002, 707) sind auf den Streitfall nicht zu übertragen.
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.12.2001 VIII R 27/96 (BFH/NV 2002, 707) sind auf den Streitfall nicht zu übertragen.
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.2004 - 3 K 61/03

    Vorläufigkeitsanordnung zur Gewährleistung einer zutreffenden Besteuerung bei

    Dies konnte etwa durch eine - von den Klägern seinerzeit ebenfalls beantragte - Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) geschehen (zur mangelnden Spruchreife im Hinblick auf diese Alternative vgl. das BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747).
  • FG Münster, 17.05.2021 - 13 V 819/21

    Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts; Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen

    Hat die Vollstreckungsbehörde ein ihr zustehendes Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, etwa weil sie irrtümlich von einer gebundenen Entscheidung ausgeht, so liegt eine Ermessensunterschreitung vor (BFH-Urteil vom 18.12.2001 VIII R 27/96, BFH/NV 2002, 747, Rz. 11; FG München, Urteil vom 27.9.2018 10 K 2338/17, EFG 2019, 233, Rz. 66).
  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

  • FG Düsseldorf, 05.07.2012 - 14 K 3649/11

    Notwendigkeit der Begründung der Ermessensentscheidung bei Erteilung eines

  • FG Münster, 31.08.2006 - 3 K 2285/05

    Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bei vGA-Gefahr

  • FG München, 02.07.2010 - 10 K 2876/09

    Keine Bestandskraftwirkung eines den Kindergeldanspruch ablehnenden Bescheids bis

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