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   BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84   

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https://dejure.org/1989,4343
BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84 (https://dejure.org/1989,4343)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1989 - VIII R 270/84 (https://dejure.org/1989,4343)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1989 - VIII R 270/84 (https://dejure.org/1989,4343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen - Abziehbarkeit von entrichteten Zinsen die auf den in den Vorjahren veräußerten Teil des Grundstücks entfallen, als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.02.1985 - I R 80/81

    Eheleute - Arbeitgeber - Versorgungszusage - Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Das FG als Tatsachengericht hat insbesondere zu ermitteln, was der Erklärende geäußert und was er bei Abgabe der Erklärung subjektiv gewollt hat (BFH-Urteil vom 6. Februar 1985 I R 80/81, BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).

    Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Willenserklärung durch das FG jedoch daraufhin prüfen, ob dieses die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zutreffend angewandt hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475; BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).

  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 154/76

    Schuldzinsen für mit Kredit erworbene Aktien sind in vollem Umfang

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlaßt und deshalb als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen, wenn sie für eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwert die entgeltliche Überlassung von Kapital zur Nutzung ermöglicht oder fördert (Urteil des Senats vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).

    Keine Veranlassung von Schuldzinsen und anderen Kreditkosten durch die Einkunftserzielung besteht, wenn die Aufwendungen zwar objektiv mit der Überlassung von Kapital zusammenhängen, aber subjektiv vorwiegend zur Ausnutzung von Wertsteigerungen im Vermögen gemacht werden, deren Realisierung nicht steuerbar ist (BFHE 134, 113, 118, BStBl II 1982, 37).

  • BFH, 11.02.1981 - I R 13/77

    Auslegung von Verträgen - Vertragstext - Auslegung

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer Willenserklärung durch das FG jedoch daraufhin prüfen, ob dieses die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze zutreffend angewandt hat (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 13/77, BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475; BFHE 143, 426, BStBl II 1985, 420).

    Das Revisionsgericht hat auch zu prüfen, ob das FG die für die Auslegung einer Willenserklärung bedeutsamen Begleitumstände erforscht hat (BFHE 133, 3, BStBl II 1981, 475, m. w. N.).

  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Soweit die im Streitjahr entrichteten Zinsen auf den in den Vorjahren veräußerten Teil des Grundstücks entfallen, können sie nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, weil diese Aufwendungen nach der Veräußerung des Grundstücks nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).
  • BFH, 15.11.1988 - II R 241/84

    Revision - Rechtsschutzbedürfnis - Klageänderung - Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Wird die Zustimmung erkennbar unter dem Vorbehalt einer späteren Anfechtung des Änderungsbescheides erteilt, so liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines verbösernden Änderungsbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 nicht vor (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1988 II R 241/84, BFHE 155, 245, BStBl II 1989, 370).
  • BFH, 15.12.1981 - VIII R 107/79

    Werbungskosten - Vorbereitung einer Tätigkeit - Grundstückserwerb

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Der Abzug von Werbungskosten für die Zeit, bevor der Steuerpflichtige Mieteinnahmen erzielt oder eine Wohnung selbst nutzt, setzt voraus, daß sich anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluß des Steuerpflichtigen belegen läßt, er werde durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung begründen (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1981 VIII R 107/79, BFHE 135, 431, BStBl II 1982, 495).
  • BFH, 08.02.1983 - VIII R 130/79

    Wirtschaftlicher Zusammenhang von vorab entstandenen Werbungskosten mit

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - VIII R 270/84
    Ist der Steuerpflichtige - wie hier - Eigentümer eines unbebauten Grundstücks und gibt er an, das Grundstück bebauen und das Gebäude durch Vermietung und Verpachtung oder durch Wohnen im eigenen Haus nutzen zu wollen, so muß er den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen sowohl mit der späteren Bebauung als auch mit einer sich anschließenden Nutzung des Gebäudes darlegen und ggf. nachweisen (Urteil des Senats vom 8. Februar 1983 VIII R 130 /79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554).
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Aufgrund des --nicht formgebundenen-- Antrags, den Einkommensteuerbescheid 1998 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 zu ändern (vgl. zu mündlichen --hier: fernmündlichen-- Erklärungen BFH-Urteile vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776; vom 24. Juni 1998 II R 17/95, BFH/NV 1999, 282; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 172 AO 1977 Rz. 135, 125; Klein/ Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 172 Rz. 34), haben die Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des --erledigten-- Lohnsteuerermäßigungsbescheids (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 263/93, BFH/NV 1996, 39; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz. 60, m.w.N.).
  • BFH, 01.12.2015 - IX R 9/15

    Unbebautes Grundstück - Feststellung der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

    g) Für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorliegen der Bebauungs- und Vermietungsabsicht geschlossen werden soll, ist der Steuerpflichtige darlegungs- und beweisbelastet (BFH-Urteile in BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554, und vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 50/06

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs.

    Der Antrag ist nicht formgebunden (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.2. der Gründe); er kann auch konkludent erklärt werden (BFH-Urteil vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 38/02

    Zustimmung zu einem Abhilfebescheid

    Demgegenüber hat der BFH mit Urteil vom 14. November 1989 VIII R 270/84 (BFH/NV 1990, 776) entschieden, dass das von einem Steuerberater erklärte Einverständnis mit der vom FA in der Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung bestimmter Einkünfte als Zustimmung zu einer Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 beurteilt werden kann.
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 3/95
    Der Kläger hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15.10.1984 und aufgrund seines nachfolgenden Verhaltens schlüssig (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 VIII R 270/84 , BFH/NV 1990, 776) einen Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1977 hinsichtlich der Zurechnung des Gewerbeertrags der .-GmbH bei sich, dem Organträger, gestellt und schlüssig den Antrag gestellt, den Bescheid dahin zu ändern, daß die Organerträge nach Abschluß der dort anhängigen Verfahren zugerechnet werden.

    Es ist nicht auf den bloßen Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern darauf, wie sie der Vertreter des Finanzamts nach den vorangegangenen Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen mußte, d. h. nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 a.a.O., insbesondere Seite 777 mittlere Spalte).

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Der erkennende Senat hat dies dann angenommen, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern - auf Dauer gesehen (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744, m. w. N.) - die Absicht der Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus der Nutzung der Kapitalanlage im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776, unter 2. b, und vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340; vgl. auch - die Rechtsprechung zur Überschußerzielungsabsicht zusammenfassend - BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 63/88, BFH/NV 1990, 705).
  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

    Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlaßt, wenn sie für eine Schuld geleistet werden, deren Gegenwert die entgeltliche Überlassung von Kapital zur Nutzung ermöglicht oder fördert (BFH- Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, und vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776, 778).
  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 4/95
    Der Kläger hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15.10.1984 und aufgrund seines nachfolgenden Verhaltens schlüssig (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 VIII R 270/84 , BFH/NV 1990, 776) einen Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1978 hinsichtlich der Zurechnung des Gewerbeertrags der .-GmbH bei sich, dem Organträger, gestellt und schlüssig den Antrag gestellt, den Bescheid dahin zu ändern, daß die Organerträge nach Abschluß der dort anhängigen Verfahren zugerechnet werden.

    Es ist nicht auf den bloßen Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern darauf, wie sie der Vertreter des Finanzamts nach den vorangegangenen Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen mußte, d. h. nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 a.a.O., insbesondere Seite 777 mittlere Spalte).

  • FG Nürnberg, 02.12.1998 - V 5/95
    Der Kläger hat in seinem Schreiben an den Beklagten vom 15.10.1984 und aufgrund seines nachfolgenden Verhaltens schlüssig (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 VIII R 270/84 , BFH/NV 1990, 776) einen Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzung 1979 hinsichtlich der Zurechnung des Gewerbeertrags der .

    Es ist nicht auf den bloßen Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern darauf, wie sie der Vertreter des Finanzamts nach den vorangegangenen Verhandlungen und unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände verstehen mußte, d. h. nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive Erklärungswert seines Verhaltens ist entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1989 a.a.O., insbesondere Seite 777 mittlere Spalte).

  • FG Köln, 19.11.1997 - 11 K 6482/94

    Berücksichtigung von Schuldzinsen und Gebühren als Werbungskosten bei den

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  • FG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 K 954/18

    Berücksichtigung einkommensmindernder langjähriger negativer Einkünfte aus

  • BFH, 27.04.2005 - X B 145/04

    Rügeverzicht; Bescheidänderung zu Ungunsten des Stpfl. aufgrund dessen

  • BFH, 24.06.1998 - II R 17/95

    Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO

  • FG Nürnberg, 28.01.2004 - III 242/03

    Erledigung eines Einspruchs

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 4 K 289/06

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

  • FG Nürnberg, 28.01.2004 - III 241/03

    Erledigung eines Einspruchs

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