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   BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10   

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https://dejure.org/2012,46021
BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10 (https://dejure.org/2012,46021)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2012 - VIII R 29/10 (https://dejure.org/2012,46021)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2012 - VIII R 29/10 (https://dejure.org/2012,46021)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • openjur.de

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • Bundesfinanzhof

    StraBEG § 1 Abs 1, StraBEG § 1 Abs 2, StraBEG § 8 Abs 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 6, EStG § 11, EStG § 20
    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • Bundesfinanzhof

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 StraBEG, § 1 Abs 2 StraBEG, § 8 Abs 1 StraBEG, § 2 Abs 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002
    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • Betriebs-Berater

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • rewis.io

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG

  • datenbank.nwb.de

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    StB-Kosten für Erklärungen nach dem StraBEG nicht abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberaterkosten für Erklärungen im Rahmen der Steueramnestie (StraBEG)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für strafbefreiende Erklärungen nicht abziehbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerberatungskosten für Erklärungen nach StraBEG nicht abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Offshore-Leaks - Steueroasen - Welche Kosten entstehen bei einer strafbefreienden Selbstanzeige?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 417
  • BB 2013, 597
  • DB 2013, 492
  • BStBl II 2013, 344
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Das aber rechtfertigt nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen (zu BTDrucks IV/3189, S. 6; vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Zweck des Gesetzes war es nicht, sämtliche von einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe für Beratung in Steuerfragen in Rechnung gestellten Honorare als Sonderausgaben zu qualifizieren (BFH-Urteil in BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

    Aus diesem Grund sind an einen Rechtsanwalt geleistete Zahlungen für eine Steuerstrafverteidigung nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20).

  • FG Hessen, 10.12.2009 - 11 K 1096/08

    Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung einer

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Sie sind nicht vom Anwendungsbereich des EStG erfasst und können danach keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG sein (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009  11 K 1096/08, juris).

    Hiervon ausgehend haben einzelne Finanzgerichte auch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG für das Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben anerkannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2007  12 K 5016/06 E, juris; Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009  11 K 1096/08, juris).

    Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass andere, nicht für eine Strafverteidigung angefallene Beratungshonorare jedenfalls Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sind (a.A. offenbar Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009  11 K 1096/08, juris; Matthes, PStR 2008, 286, 288).

  • FG Düsseldorf, 10.09.2007 - 12 K 5016/06

    Aufwendungen für Steuerberatungsleistungen als Werbungskosten nach

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Deshalb hat das FG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall den Abzug der Aufwendungen von vornherein nur unter dem Aspekt von Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. geprüft (Urteil vom 10. September 2007  12 K 5016/06 E, juris; ebenso Randt/ Schauf, DStR 2006, 537; Preising/Kiesel, Praxis Steuerstrafrecht --PStR-- 2006, 41).

    Hiervon ausgehend haben einzelne Finanzgerichte auch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG für das Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben anerkannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2007  12 K 5016/06 E, juris; Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009  11 K 1096/08, juris).

  • BFH, 14.10.2009 - X R 29/08

    Abziehbarkeit der Kosten für Steuerberatung in Erbschaftsteuerangelegenheit als

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Dies galt unabhängig davon, auf welche Steuerart sich die Beratung bezog (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 29/08, BFH/NV 2010, 848, m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    a) Aufwendungen für Steuerberatung können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sein, wenn sie durch die Ermittlung dieser Einkünfte veranlasst und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, m.w.N.).
  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvL 14/05

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Dies ergebe sich auch aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05 (BFH/NV 2008, Beilage 3, 247), wonach der nach dem StraBEG vorzunehmende Abschlag von den Einnahmen (nur) Werbungskosten für Zinseinkünfte, den Sparerfreibetrag und bereits einbehaltene Abzugssteuern betreffe.
  • FG Köln, 22.12.2009 - 1 K 3559/06

    Honorar für Beratung betr. Steueramnestie nicht abzugsfähig

    Auszug aus BFH, 20.11.2012 - VIII R 29/10
    Das Finanzgericht (FG) begründete sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 892 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen damit, dass der Steueramnestie der Regelungszweck einer umfassenden Abgeltungswirkung zugrunde liege.
  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn die Aufwendungen für Steuerberatung durch die Ermittlung der Kapitaleinkünfte veranlasst sind und nicht Entgelt für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 29/10, BFH/NV 2013, 630; BFH-Beschluss vom 18.05.2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, m.w.N.).

    Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen betreffen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen stehen, sind als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 29/10, BFH/NV 2013, 630; BFH-Beschluss vom 18.05.2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, m.w.N; BFH Urteile vom 12.07.1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967, und vom 18.11.1965 IV 151/64 U, BStBl III 1966, 190; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2011 2 K 13/10, EFG 2011, 1421; siehe auch BMF-Schreiben vom 21.12.2007 IV B 2-S 2144/07/0002, 2007/0586772, BStBl I 2008, 256).

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    Auch hier ist zweifelhaft, ob in Fällen, in denen ein anderer Senat des BFH eine Rechtsfrage des Sonderausgabenabzugs in bestimmter Weise entschieden hat (vgl. z.B. das Urteil vom 20. November 2012 VIII R 29/10, BFHE 239, 417, BStBl II 2013, 344), der X. Senat, wenn er von diesem Urteil abweichen will, bei dem Senat anfragen muss, der als erster mit der streitigen Frage befasst war.
  • FG Münster, 14.03.2018 - 3 K 2271/16

    Finanz- und Abgaberecht

    Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (BFH, Urteil vom 20.11.2012 VIII R 29/10, BFHE 239, 417, BStBl II 2013, 344; vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10.12.2009 11 K 1096/08, Rn. 13, juris).
  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Es kommt für die Eignung als erstes verwertbares Ergebnis nicht darauf an, ob diese Nachfrage des Zeugen in Bezug auf die Rechnung des Steuerberaters überflüssig war, weil sich daraus durch die Bezugnahme auf § 30 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) bereits ergeben haben könnte, welche Leistungen abgerechnet worden und ob die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig waren (vgl. zur Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für strafbefreiende Erklärungen BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 VIII R 29/10, BStBl II 2013, 344).
  • FG Münster, 20.07.2010 - 11 K 852/07

    Werbungskosten im Zusammenhang mit strafbefreiender Nacherklärung von

    Im Ergebnis folgt damit der Senat der Rechtsaufassung des FG Köln im Urteil vom 22.12.2009, 1 K 3559/06 (EFG 2010, 892, Rev. eingelegt unter Az. VIII R 29/10).
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