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   BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00   

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https://dejure.org/2001,10262
BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00 (https://dejure.org/2001,10262)
BFH, Entscheidung vom 02.05.2001 - VIII R 3/00 (https://dejure.org/2001,10262)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 2001 - VIII R 3/00 (https://dejure.org/2001,10262)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.1981 - I ZB 5/81

    Zustellung eines landgerichtlichen Urteils - Anforderungen - Wirksame

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der für das erstinstanzliche Verfahren am letzten Tag der Klagefrist beauftragte Prozessbevollmächtigte (Z) durch die Mitteilung über den Unfalltod seines Vaters einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt und es ihm demgemäß nicht zumutbar war, für die Unterzeichnung durch einen anderen Angehörigen der Sozietät sowie die Absendung der zuvor diktierten Klageschrift persönlich Sorge zu tragen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 839; vom 6. März 1990 VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1985 - II R 118/83

    Finanzgerichtsverfahren - Wiedereinsetzungsantrag - Frist - Nachschieben von

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, und diese Angaben mit Schriftsatz vom 22. April 1998 im Einzelnen erläutert und damit vervollständigt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989; vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586).
  • BFH, 01.08.1991 - VII B 31/91

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe in einem Verfahren wegen eines

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der für das erstinstanzliche Verfahren am letzten Tag der Klagefrist beauftragte Prozessbevollmächtigte (Z) durch die Mitteilung über den Unfalltod seines Vaters einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt und es ihm demgemäß nicht zumutbar war, für die Unterzeichnung durch einen anderen Angehörigen der Sozietät sowie die Absendung der zuvor diktierten Klageschrift persönlich Sorge zu tragen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 839; vom 6. März 1990 VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257, m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der für das erstinstanzliche Verfahren am letzten Tag der Klagefrist beauftragte Prozessbevollmächtigte (Z) durch die Mitteilung über den Unfalltod seines Vaters einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt und es ihm demgemäß nicht zumutbar war, für die Unterzeichnung durch einen anderen Angehörigen der Sozietät sowie die Absendung der zuvor diktierten Klageschrift persönlich Sorge zu tragen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 839; vom 6. März 1990 VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1995 - VIII R 76/93

    Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist zumindest im Kern die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll, und diese Angaben mit Schriftsatz vom 22. April 1998 im Einzelnen erläutert und damit vervollständigt (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93, BFH/NV 1995, 989; vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586).
  • BFH, 22.07.1991 - III B 22/91

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Hierbei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der für das erstinstanzliche Verfahren am letzten Tag der Klagefrist beauftragte Prozessbevollmächtigte (Z) durch die Mitteilung über den Unfalltod seines Vaters einer schweren seelischen Belastung ausgesetzt und es ihm demgemäß nicht zumutbar war, für die Unterzeichnung durch einen anderen Angehörigen der Sozietät sowie die Absendung der zuvor diktierten Klageschrift persönlich Sorge zu tragen (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juni 1981 I ZB 5/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 839; vom 6. März 1990 VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BFH vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257, m.w.N.).
  • BGH, 31.07.1997 - VII ZB 36/96

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Überlassung einfacher

    Auszug aus BFH, 02.05.2001 - VIII R 3/00
    Hinzu kommt vor allem, dass --entgegen der Ansicht des FG-- im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die von Z mit dem Diktathinweis "Eilt, heute per Telefax an das FG ..." beauftragte Anwaltsgehilfin (Frau L.) nicht für die fristgerechte Absendung der Klageschrift gesorgt hätte, wenn sie über die Kanzleiabwesenheit des Prozessbevollmächtigten unterrichtet worden wäre (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 31. Juli 1997 VII ZB 36/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 686).
  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 19/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    d) Der Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ferner entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Angaben dazu enthält, ob der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bestellung eines Vertreters nicht möglich war bzw. aus welchen Gründen sie --auch wenn sie sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- nicht in der Lage war, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 02.05.2001 - VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    b) Das Fehlen einer geeigneten Vorsorgemaßnahme wirkt sich auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist allerdings dann nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hat-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2013 - VIII B 99/12

    Wiedereinsetzung - Tod einer nahestehenden Person

    Beim plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob die Fristwahrung den Umständen nach zumutbar war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1971 I R 174/70, BFHE 103, 135, BStBl II 1972, 19; vom 3. Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489 , BStBl II 1987, 305, und Senatsurteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418).
  • BFH, 26.04.2005 - I B 248/04

    Wiedereinsetzung; Verfahrensmangel

    Eine schwere seelische Belastung infolge des Todes oder einer schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen kann dazu führen, dass ein Prozessbevollmächtigter seinen beruflichen Pflichten kurzfristig nicht mehr nachkommen kann (BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418).
  • BFH, 13.09.2002 - III B 39/02

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten bzw. von dessen Sozius

    Krankheit eines Prozessbevollmächtigten kann zwar eine Fristversäumnis entschuldigen, wenn die Bestellung eines Vertreters nicht mehr möglich war (BFH-Urteil vom 2. Mai 2001 VIII R 3/00, BFH/NV 2001, 1418, m.w.N.).
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