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   BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02   

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https://dejure.org/2003,5939
BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02 (https://dejure.org/2003,5939)
BFH, Entscheidung vom 01.07.2003 - VIII R 30/02 (https://dejure.org/2003,5939)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 2003 - VIII R 30/02 (https://dejure.org/2003,5939)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 774; ; FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 20
    Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsen i. Z. m. Mietgarantieversprechen anlässlich einer stl. irrelevanten Grundstücksveräußerung als WK bei Kapitaleinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schuldzinsen als Werbungskosten; Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Einkunftsart; Zweckbestimmung der Darlehensvaluta; Absicherung eines Mietgarantieversprechens durch Bürgschaft; Verwendung eines Darlehens zu Garantiezwecken; Veranlassungszusammenhang ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Kapitaleinkünfte; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Zinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.08.1998 - X R 96/95

    Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger, der sich im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.) dazu entschließt, Eigenmittel zum Zwecke der Erzielung von Kapitaleinkünften zu verwenden und der deshalb zur Erfüllung eines nicht mit steuerbaren Einkünften in Zusammenhang stehenden Anspruchs gezwungen ist, Fremdmittel aufzunehmen, diese Fremdmittel nicht durch eine bloße Willensentscheidung dem Bereich der Einkunftserzielung zuordnen kann (BFH-Urteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, m.w.N.).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    aa) Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass im Fall der Veräußerung eines mit Kredit finanzierten Wirtschaftsguts die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehende Darlehensschuld im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer neuen Kapitalanlage stehen kann, wenn und soweit der Veräußerungserlös zur Einkunftserzielung verwendet wird (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, m.w.N.).

    Dies erfordert in Fällen der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Erwerb einer neuen Kapitalanlage nicht nur, dass dieser Verwendungszweck eindeutig und nachvollziehbar belegt ist (BFH-Urteil in BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger, der sich im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.) dazu entschließt, Eigenmittel zum Zwecke der Erzielung von Kapitaleinkünften zu verwenden und der deshalb zur Erfüllung eines nicht mit steuerbaren Einkünften in Zusammenhang stehenden Anspruchs gezwungen ist, Fremdmittel aufzunehmen, diese Fremdmittel nicht durch eine bloße Willensentscheidung dem Bereich der Einkunftserzielung zuordnen kann (BFH-Urteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.1993 - IX R 25/89

    Schuldzinsen für Darlehen, das zur Erfüllung einer

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Einkunftserzielung kommt (nur) in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751, m.w.N.).
  • BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94

    Ablösung einer Grundschuld

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    In einem solchen Fall steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die der Erhaltung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (BFH-Urteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772, und von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 9 Rdnr. B 142 f., m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    cc) Diesem Ergebnis steht auch das BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 60/99 (BFH/NV 2003, 900) nicht entgegen.
  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 180/99

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1432 veröffentlichten Gründen statt.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 30/02
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger, der sich im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.1.) dazu entschließt, Eigenmittel zum Zwecke der Erzielung von Kapitaleinkünften zu verwenden und der deshalb zur Erfüllung eines nicht mit steuerbaren Einkünften in Zusammenhang stehenden Anspruchs gezwungen ist, Fremdmittel aufzunehmen, diese Fremdmittel nicht durch eine bloße Willensentscheidung dem Bereich der Einkunftserzielung zuordnen kann (BFH-Urteil in BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 28/04

    Finanzierungskosten einer wesentlichen Beteiligung - nachträgliche Werbungskosten

    Wird anstelle der ursprünglichen eine andere Kapitalanlage erworben, können die für das fortgeführte Refinanzierungsdarlehen angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (sog. Surrogationsbetrachtung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560; vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907).
  • BFH, 02.09.2008 - VIII R 2/07

    Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten - § 12 Nr. 3 EStG ist

    Maßgeblich dafür ist der Verwendungszweck der Darlehensvaluta (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH?Urteile vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353; vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).
  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

    Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet wird (vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).

    Dass die Kläger ohne diese Finanzierungsmaßnahmen - wie von ihnen zudem lediglich pauschal behauptet - ggfs. auf ihren Ertrag bringenden Kapitalstamm hätten zurückgreifen müssen, um einen Teil ihrer Lebensunterhalts finanzieren zu können, begründet allein keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftserzielung (vgl. BFH, Urteil vom 01.07.2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).

  • BFH, 19.10.2005 - I R 37/05

    Erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang ist aus dem Zweck des Darlehens und der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel abzuleiten (ständige Rechtsprechung - z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560; aus der Literatur z.B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 9 Rz. 81; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 209, jeweils m.w.N.).

    c) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Schuldzinsen auch nicht als sog. Abwehraufwendungen (zu diesem Begriff s. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1560) anzusehen.

  • FG Niedersachsen, 03.08.2016 - 4 K 236/14

    Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

    Wird ein kreditfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert und der Veräußerungserlös wiederum zur Einkunftserzielung eingesetzt, sind die für das fortbestehende Darlehen gezahlten Zinsen zwar bei den nunmehr erzielten Einkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BStBl. II 1997, 594; vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BStBl. II 1997, 682; vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560; vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907).
  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/04

    Schuldzinsen für die Finanzierung von Einkommensteuernachzahlungen als

    Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).

    Durch eine bloße Willensentscheidung kann ein Darlehen dem Bereich der Einkunftserzielung jedoch nicht zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

    Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).
  • BFH, 13.12.2005 - VIII B 74/05

    NZB: Divergenz, Nachzahlungszinsen als WK

    Tatsächlich hat das FG ausgehend von der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Abzug von Nachzahlungszinsen verneint, weil sie nicht in einem eindeutigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den von den Klägern erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen stehen (vgl. zu dem Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560, m.w.N.; vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389, m.w.N.; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599).
  • FG Niedersachsen, 28.02.2007 - 12 K 645/94

    Schuldzinsen; Erstattungszinsen; Finanzierung; Steuernachzahlung; Werkungskosten;

    Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Kapitalvermögen ist dann gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560 ).

    Durch eine bloße Willensentscheidung kann ein Darlehen dem Bereich der Einkunftserzielung jedoch nicht zugeordnet werden (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560 ).

  • FG München, 24.10.2007 - 9 K 3619/05

    Rechtmäßigkeit einer Ansetzung von Verzugszinsen als Einkünfte aus

    Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, zu welchem Zweck die Darlehensvaluta verwendet wird (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560).
  • FG Niedersachsen, 27.02.2007 - 8 K 35/02

    Schuldzinsenabzug als nachträgliche Betriebsausgaben bei fehlender

  • FG Köln, 15.03.2005 - 6 K 7455/01

    Zuordnung von Schuldzinsen bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • FG München, 08.05.2007 - 6 K 1917/04

    Werbungskosten bei § 19 EStG; Zurechnung von Aufwendungen zu den

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