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   BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66   

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https://dejure.org/1972,557
BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66 (https://dejure.org/1972,557)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1972 - VIII R 30/66 (https://dejure.org/1972,557)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1972 - VIII R 30/66 (https://dejure.org/1972,557)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Sanierungsgewinn - Schulderlaß - Sanierungsbedürftige Unternehmen - Ertragsfähigkeit - Sanierung - Einheitlicher Plan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 § 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für steuerfreien Sanierungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 260
  • DB 1972, 1205
  • BStBl II 1972, 531
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RFH, 02.03.1937 - I A 305/36
    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66
    Der RFH habe in seinem Urteil I A 305/36 vom 2. März 1937 (RStBl 1937, 626) ausgeführt, daß die Absicht der Gläubiger sein könne, die Gesundung des Unternehmens herbeizuführen oder dieses vor dem Zusammenbruch zu bewahren.

    In dem Urteil des RFH I A 305/36 (a. a. O.), auf das sich der Steuerpflichtige zur Stützung seiner Ansicht beruft, ist klar ausgesprochen, daß der Schulderlaß geeignet sein müsse, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen.

  • BFH, 12.03.1970 - IV R 39/69

    Vermögensvorteil - Außerbetriebliche Gründe - Verzicht des Gläubigers -

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 30/66
    Diese Rechtsprechung, wonach der Schulderlaß objektiv geeignet sein müsse, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt das Urteil IV R 39/69 vom 12. März 1970, BFH 99, 27, BStBl II 1970, 518).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) solle ein steuerfreier Sanierungsgewinn dann nicht vorliegen, wenn der Schulderlaß das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahre, hierdurch jedoch nicht die Ertragsfähigkeit wiederhergestellt werde.

    Das Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) verneint die Sanierungseignung, weil die Sanierung nicht geeignet war, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (im selben Sinne BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).

    Das BFH-Urteil in BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531 hatte keine Anlaß zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, weil der Erlaß der Verbindlichkeiten im entschiedenen Falle angesichts der Höhe der Schulden von vornherein nicht geeignet war, dem Steuerpflichtigen den Rückzug ins Privatvermögen zu ermöglichen, ohne von den Verbindlichkeiten erdrückt zu werden.

  • BFH, 12.12.2013 - X R 39/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines

    Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liegt nicht vor, wenn der Schulderlass das sanierungsbedürftige Unternehmen zwar vor dem Zusammenbruch bewahrt, hierdurch jedoch die Ertragsfähigkeit nicht wiederhergestellt wird (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531).
  • BFH, 26.11.1980 - I R 52/77

    Zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns und einer verdeckten

    Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2009 - 5 K 1494/06

    Sanierungsgewinn: keine Steuerbefreiung für Teilerlass bei fehlender

    Dazu gehöre regelmäßig auch die Vorlage eines Sanierungsplans (BFH Urteil vom 25. Februar 1972, BStBl II 1972, 531).

    Mit Urteilen vom 25. Februar 1972 (VIII R 30/66, BStBl II 1972, 531) und vom 19. März 1993 (III R 79/91, BFH/NV 1993, 536) hat der BFH entschieden, dass keine steuerfreie Sanierung bei mehreren aufeinander folgenden Schulderlassen vorliegt, wenn jeder für sich nicht geeignet war, eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage herbeizuführen, es sei denn, Absprache und Durchführung der Sanierung beruhen auf einem einheitlichen Plan.

  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Das Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) verneint die Sanierungseignung, weil die Sanierung nicht geeignet war, das sanierungsbedürftige Unternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (im selben Sinne BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518).

    Das BFH-Urteil in BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531 hatte keinen Anlaß, zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, weil der Erlaß der Verbindlichkeiten im entschiedenen Fall angesichts der Höhe der Schulden von vornherein nicht geeignet war, dem Steuerpflichtigen den Rückzug ins Privatleben zu ermöglichen, ohne von den Verbindlichkeiten erdrückt zu werden.

  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531, und in BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 177/83

    Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns (hier:

    Im Ausgangspunkt richtig ist der Einwand der Revision, daß der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66 (BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531) die Sanierungseignung vor allem deshalb verneint hat, weil nur ein Teil der Schulden erlassen worden war.
  • BFH, 22.11.1983 - VIII R 14/81

    Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns

    Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531, und in BFHE 132, 72, BStBl II 1981, 181).
  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Ungeeignet sind jedoch Maßnahmen, die von vornherein erkennbar nicht ausreichen, das wirtschaftliche Überleben des Schuldners sicherzustellen (BFH-Urteil vom 12. März 1970 IV R 39/69, BFHE 99, 27, BStBl II 1970, 518; vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531).
  • FG München, 04.12.2003 - 5 K 1411/96

    Besserungsschein; Sanierungsgewinn; gesonderter und einheitlicher Feststellung

    Die Überschuldung eines Unternehmens allein ist kein Grund, Sanierungsbedürftigkeit anzunehmen, wenn die übrigen Umstände einen Zusammenbruch ausschließen und wenn auch nicht von drohender Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist (BFH-Urteile vom 25.02.1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260 , BStBl II 1972, 531; vom 22.01.1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501, und vom 20.02.1986 IV R 172/84, BFH/NV 1987, 493; BFH-Beschluss vom 26.02.1998 III B 214/96 -nv-, juris-Nr. STRE985052460).
  • BFH, 30.05.1997 - I B 139/96

    Sanierungseignung des Teilerlasses einer Darlehensschuld für die Gewährung der

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