Rechtsprechung
   BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26836
BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16 (https://dejure.org/2019,26836)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2019 - VIII R 31/16 (https://dejure.org/2019,26836)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - VIII R 31/16 (https://dejure.org/2019,26836)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,26836) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InvStG § 5 Abs 1, InvStG § 6 Abs 1, InvStG § 22a Abs 2, InvStG § 6 Abs 2, AEUV Art 63, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, AO § 162
    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • Bundesfinanzhof

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 InvStG, § 6 Abs 1 InvStG, § 22a Abs 2 InvStG vom 19.07.2016, § 6 Abs 2 InvStG vom 16.07.2016, Art 63 AEUV
    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • IWW

    § 6 des Investmentsteuergesetzes, § 5 InvStG, § ... 6 InvStG, Art. 63 AEUV, § 5 Abs. 1 InvStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InvStG, § 56 Abs. 1 Satz 2 InvStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 22 Nr. 5 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG, §§ 2, 4 InvStG, § 6 Abs. 1 InvStG, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvStG, § 6 Abs. 2 InvStG, Art. 2 des Investmentsteuerreformgesetzes, § 22a Abs. 2 InvStG, § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG, § 5 Abs. 1 Satz 2 InvStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG, § 3 des Steuerberatungsgesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und f InvStG, § 6 Abs. 2 Satz 3 InvStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvStG, § 162 der Abgabenordnung (AO), § 162 AO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 GG, § 2 Abs. 1 InvStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Ermittlung von Investmentfondserträgen gem. § 6 Abs. 1 InvStG

  • Betriebs-Berater

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • rewis.io

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvStG §§ 5 Abs. 1, 6, 22a Abs. 2
    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • rechtsportal.de

    InvStG §§ 5 Abs. 1, 6, 22a Abs. 2
    Unionsrechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Ermittlung von Investmentfondserträgen gem. § 6 Abs. 1 InvStG

  • datenbank.nwb.de

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. "intransparenten" Investmentfonds ist gesetzeskonform

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pauschale Ermittlung von Investmentfondserträgen nach § 6 Abs. 1 InvStG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Pauschale Besteuerung intransparenter Investmentfonds

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InvStG § 6, InvStG § 5 Abs 1, EStG § 20 Abs 1
    Intransparenter Fonds, Nachweis, Pauschale, Schätzung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2019, 1935
  • BStBl II 2019, 562
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Auf ein vom Finanzgericht (FG) daraufhin eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 9. Oktober 2014 - C-326/12 (EU:C:2014:2269, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 1127), die Vorschrift des § 6 InvStG sei im Lichte von Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei sog. intransparenten Investmentfonds im EU-Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um abweichend von den Vorgaben des InvStG die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise nachzuweisen.

    Jedoch erfolgte die Einführung von § 6 Abs. 2 InvStG ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 18/8045, S. 129 f.) vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH (EU:C:2014:2269, HFR 2014, 1127), wonach Anlegern eines intransparenten EU-Investmentfonds ein anderweitiger Nachweis über die tatsächliche Höhe ihrer Einkünfte möglich sein muss.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung (EU:C:2014:2269, HFR 2014, 1127) festgestellt hat, ist es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, wenn Anleger ausländischer Investmentfonds verpflichtet sind, diejenigen Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen zu machen, die inländische Investmentfonds machen müssen, um eine ordnungsgemäße Besteuerung nach innerstaatlichem Recht zu gewährleisten.

    Dies führt zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn die tatsächlich erzielten ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge, die nach § 2 Abs. 1 InvStG zu versteuern wären, einer im Vergleich zur pauschalen Ermittlung nach § 6 Abs. 1 InvStG niedrigeren Steuer unterliegen (vgl. auch EuGH-Urteil, EU:C:2014:2269, Rz 28, HFR 2014, 1127).

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Zwar bilden sich im Laufe des Jahres erwirtschaftete, thesaurierte Erträge regelmäßig in einem Mehrwert des Anteilswertes zum Ende des Jahres ab, jedoch kann auch bei einer geringeren Wertsteigerung oder auch einer Wertminderung des Anteils, wie sie z.T. im Streitfall eingetreten ist, nicht davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Fonds keine Erträge erwirtschaftet und thesauriert hat (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Vorgängervorschrift § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen --AuslInvestG--).

    Dass der Gesetzgeber pauschal davon ausgeht, dass 70 % der Wertsteigerung des Investmentanteils am Ende des Kalenderjahres zu ausschüttungsgleichen Erträgen beim Anleger führen, ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zur Verfassungsmäßigkeit von 90 % des Mehrbetrags nach § 18 Abs. 3 AuslInvestG).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 251, 162, BStBl II 2016, 447, zu § 18 Abs. 3 AuslInvestG Bezug, weil insoweit dieselben Wertungen einschlägig sind.

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Dies kann aber nicht so verstanden werden, als habe sich der Gesetzgeber bei Privatanlegern die erkennbar auch bei intransparenten Fonds gewollte Steuerbarkeit der nach § 6 InvStG ermittelten Kapitalerträge durch ein Redaktionsversehen "selbst aus der Hand geschlagen", wenn der Fonds die Verpflichtungen aus § 5 InvStG nicht erfüllt (Senatsurteil vom 17. November 2015 - VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539, Rz 21).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539 eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des § 5 InvStG nach § 162 AO dem Grunde nach für möglich gehalten hat, ergibt sich hieraus für den Streitfall nichts anderes.

    Zum anderen hat der Senat die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen allenfalls in einem sehr engen Rahmen und lediglich zur Beseitigung von Unklarheiten geringen Umfangs bejaht (Senatsurteil in BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539, Rz 51).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3383/10

    Nachweisanforderungen der Finanzverwaltung

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016 - 16 K 3383/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 2076 veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, m.w.N.).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, m.w.N.).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BFH, 14.05.2019 - VIII R 31/16
    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann und je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind bzw. je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1, m.w.N.).
  • FG Münster, 22.09.2020 - 2 K 1232/10

    Einkommensteuer - Zur Auslegung des Begriffs "Grundsatz der Risikomischung" nach

    Nachdem der Rechtsstreit zwischenzeitlich bis zum Ergehen die Instanz abschließender Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den Verfahren VIII R 27/12 und VIII R 36/12, des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren C-326/12 und des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren VIII R 31/16 geruht hat, trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im Wesentlichen vor:.

    Der Bundesfinanzhof habe in dem Verfahren VIII R 31/16 explizit offen gelassen, ob es im Falle eines vollständigen Nachweises nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG im Hinblick auf die erklärten Besteuerungsgrundlagen neben einer Berufsträgerbescheinigung und eines zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht darüber hinaus auch kumulativ weiterer Unterlagen bedurfte.

    Die Regelung in § 6 Abs. 1 InvStG ordnet eine pauschale Ermittlung der Erträge an, die, soweit kein abweichender Nachweis nach § 6 Abs. 2 InvStG geführt wird, keinen Raum für eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lässt (BFH, Urteil vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562, und vom 28.07.2015, VIII R 2/09, BStBl. II 2016, 447, verwiesen, denen sich der erkennende Senat anschließt.

    Die Norm ist insbesondere nach Einführung von § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG als gesetzgeberischer Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 09.10.2014 C-326/12 Rs. van Caster, BFH/NV 2014, 2029, der im Streitfall nach § 22a Abs. 2 InvStG in der Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes auch anzuwenden ist, da die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, europarechtskonform (vgl. auch BFH, Urteil vom 15.05.2019, VIII R 31/16, BStBl. II 2019, 562).

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 - 3 K 1264/16

    Keine Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Investmentfonds bei Vorlage

    In der Folgeentscheidung vom 14. Mai 2019 - VIII R 31/16 -, die zur Rechtslage nach Einführung von § 6 Abs. 2 InvStG erging, sah der VIII. Senat die Pauschalbesteuerung nach § 6 Abs. 1 InvStG als rechtmäßig an, weil die Kläger des dortigen Verfahrens mit der Vorlage von Geschäftsberichten keine ausreichenden Besteuerungsgrundlagen benannt hätten.

    Der VIII. Senat ließ offen, ob für den von § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG geforderten "vollständigen Nachweis" der Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen statt der Berufsträgerbescheinigung auch nur der zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültige Jahresbericht genüge, sondern darüber hinaus der Verkaufsprospekt, eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung, eine Überleitungsrechnung sowie eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten kumulativ vorzulegen seien (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 31/16 -, BFHE 264, 496, BStBl II 2019, 562).

    c) Soweit der Entscheidung des VIII. Senats vom 14. Mai 2019 - VIII R 31/16 - ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsatz dahingehend zu entnehmen sein sollte, dass die bloße Vorlage von Geschäftsberichten, wie sie auch im hier vorliegenden Streitfall durch die vorgelegten Rechenschaftsberichte erfolgt ist, in keinem Fall ausreiche, um die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 InvStG zu erfüllen, und grundsätzlich eine individuelle Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO ausschließe, würde dies durch das erkennende Gericht bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung nicht geteilt.

    Der VIII. Senat hatte dies in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 - VIII R 31/16 - offengelassen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht