Rechtsprechung
   BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2313
BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95 (https://dejure.org/1998,2313)
BFH, Entscheidung vom 10.03.1998 - VIII R 31/95 (https://dejure.org/1998,2313)
BFH, Entscheidung vom 10. März 1998 - VIII R 31/95 (https://dejure.org/1998,2313)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Gewährung des ermäßigten Einkommensteuersatzes - Steuerliche Bewertung der Veräußerung eines Teilbetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 1
    Teilbetriebsveräußerung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

    Auszug aus BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95
    Andernfalls ist in der Regel davon auszugehen, daß es sich bei den Filialen um bloße Verkaufsstellen des Gesamtbetriebs handelt (BFH-Urteile vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; in BFH/NV 1992, 516; in BFH/NV 1994, 694; Beschluß vom 2. April 1997 X B 269/96, BFH/NV 1997, 481).

    Der BFH hat bereits in seinem Urteil in BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51 darauf hingewiesen, daß sich ein Teilbetrieb -- wie jedes Unternehmen -- einer zentralen Einkaufsorganisation bedienen kann.

    Eine solche Einflußnahme ist zwar regelmäßig zu fordern (vgl. BFH in BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15, unter 4. der Gründe; in BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; in BFH/NV 1997, 481); aber auch die Bedeutung dieses Gesichtspunkts ist von der jeweiligen Art des Vertriebs (z.B. Einzelhandel mit großem Warensortiment oder Großhandel für Einzelprodukte) und der jeweiligen Branche abhängig.

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92

    Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG )

    Auszug aus BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95
    Bei dieser Gesamtwürdigung kommt den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmalen -- z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm -- je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; vom 29. April 1993 IV R 88/92, BFH/NV 1994, 694, jeweils m.w.N.).

    Andernfalls ist in der Regel davon auszugehen, daß es sich bei den Filialen um bloße Verkaufsstellen des Gesamtbetriebs handelt (BFH-Urteile vom 2. August 1978 I R 78/76, BFHE 126, 24, BStBl II 1979, 15; vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690; in BFH/NV 1992, 516; in BFH/NV 1994, 694; Beschluß vom 2. April 1997 X B 269/96, BFH/NV 1997, 481).

    Für einen Großhandelsbetrieb gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. auch BFH in BFH/NV 1994, 694: allgemein für Handelsbetriebe).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95
    Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der -- für sich betrachtet -- alle Merkmale eines Betriebs i.S. des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.; Beschluß vom 7. Juli 1997 X B 239/96, BFH/NV 1998, 27, m.w.N.).

    Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Unternehmensteil seiner Struktur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausüben kann (BFH in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N.).

    Allerdings ist das Merkmal der selbständigen Lebensfähigkeit nach den Verhältnissen beim Veräußerer im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs des veräußerten Unternehmensteils zu prüfen (BFH-Urteile vom 19. Februar 1976 IV R 179/72, BFHE 118, 323, BStBl II 1976, 415; vom 3. Oktober 1984 I R 119/81, BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245; in BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

  • BFH, 25.11.2009 - X R 23/09

    Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks

    Gerade letzteres Kriterium sei vom BFH stets als wesentliches Abgrenzungsmerkmal angesehen worden (z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516, und vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Es sei in der Rechtsprechung anerkannt (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1209), dass auch bei gleichartiger Tätigkeit ein Teilbetrieb vorliegen könne, wenn sonstige Kriterien hierfür sprächen.

    Zwar hat der BFH in dem vom Kläger angeführten Urteil in BFH/NV 1998, 1209 erkannt, dass ein Teilbetrieb auch dann vorliegen könne, wenn der Hauptbetrieb und die veräußerte Betriebsstätte weitgehend dieselbe Tätigkeit ausüben und die Ungleichartigkeit der Geschäftstätigkeit bei Handelsunternehmen, die im Wesentlichen vom Kapitaleinsatz bestimmt werden, ein Abgrenzungsmerkmal von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. hierzu z.B. auch BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).

    Der im Urteil in BFH/NV 1998, 1209 zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch vom Streitfall in entscheidenden Punkten: Die im Urteil in BFH/NV 1998, 1209 veräußerte Betriebsstätte war nach ihrer Lage deutlich von der Hauptbetriebsstätte abgegrenzt, sie verfügte über einen eigenen Kundenstamm, über eigene Gebäude, über fachkundige Mitarbeiter, ein ausgebautes Automatennetz und die zur Betreuung erforderlichen Fahrzeuge; sie wies damit eine ausreichende eigene Organisation auf.

    Zudem hat sich die Klägerin in dem der Entscheidung in BFH/NV 1998, 1209 zugrunde liegenden Streitfall im Übernahmevertrag verpflichtet, sich im Tätigkeitsbereich der veräußerten Betriebsstätte fünf Jahre lang des Wettbewerbs zu enthalten.

  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Merkmale für die Annahme eines Teilbetriebs --in Abgrenzung zum Einheitsbetrieb-- sind z.B. eine räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit und ein eigener Kundenstamm, wobei nicht alle dieser Merkmale erfüllt sein müssen, da der Teilbetrieb nur eine "gewisse" Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erfordert (BFH-Urteil vom 10.03.1998 - VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209, unter II.1.b aa, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 35/00

    Einkommensteuer - Gewerblicher Gewinn - Gewinn - Spielautomat - Spielhalle -

    Unter einem Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der --für sich betrachtet-- alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher nach Art eines selbständigen Zweigbetriebs lebensfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Die Merkmale brauchen nicht kumulativ erfüllt zu sein; der Teilbetrieb erfordert nur eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1209, m.w.N.).

    Im Unterschied zu dieser Entscheidung hat der VIII. Senat im Urteil in BFH/NV 1998, 1209 die Veräußerung eines größeren Bestandes von Automaten als Teilbetriebsveräußerung beurteilt; allerdings wurden bei dieser Veräußerung zuvor erworbene und vom eigentlichen Unternehmen entfernt liegende Unternehmensteile wieder abgegeben.

  • FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04

    Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).

    Bei Handelsbetrieben soll insbesondere auf die deutliche Abgrenzung der Betriebsstätte von der Hauptbetriebsstätte, einen eigenen Kundenstamm, ein eigenes Gebäude, fachkundige Mitarbeiter und eine ausreichende eigene Organisation abzustellen sein (BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Entscheidend muss für das Vorliegen eines selbständig lebensfähigen Teilbetriebs allein sein, dass die mit diesem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99

    LuF-Betrieb - Teilbetrieb

    Im Streitfall lägen auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Teilbetriebs nicht vor (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1989 IV R 25/88, BFHE 159, 37, BStBl II 1990, 373; vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Das FG hat zwar unter Bezug auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1209 ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale --räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- je nach Art des Betriebes unterschiedliches Gewicht hätten und nicht sämtlich erfüllt sein müssten; auch sei nur eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich.

  • FG München, 25.03.2003 - 13 K 1914/99

    Teilbetrieb bei einem Taxiunternehmen; gesonderter Feststellung der Einkünfte aus

    Dabei kommt bestimmten Abgrenzungsmerkmalen - z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm - besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).

    Werden der Art. nach gleichartige Leistungen erbracht, liegt ebenfalls ein Teilbetrieb vor, wenn die Leistungen - wie im Streitfall wegen der räumlichen Trennung - einem getrennten aktuellen und potentiellen Kundenstamm angeboten werden, sofern - wie hier - getrenntes Personal und unterschiedliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens verwendet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.3.1997 IV B 36/96, BFH/NV 1997, 761 und BFH-Urteil vom 10.3.1998, BFH/NV 1998, 1209; s. auch Kirchhof, EStG , § 16 Rz. 63).

  • FG Hessen, 10.03.2009 - 8 K 2247/07

    Ist eine technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende Windkraftanlage

    Die Ungleichartigkeit der Geschäftstätigkeit ist aber bei Handelsunternehmen, die im Wesentlichen vom Kapitaleinsatz bestimmt werden, ein Abgrenzungsmerkmal von untergeordneter Bedeutung (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BStBl II 1993, 182); sein Gewicht liegt bei der Abgrenzung verschiedener Betriebsteile bei freiberuflicher Tätigkeit (BFHUrteil vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209).
  • FG Köln, 11.10.2002 - 11 K 1111/96

    Überführung einer als Einzelunternehmen betriebenen Zahnarztpraxis unter

    Hinsichtlich der Selbständigkeit eines Betriebs oder Teilbetriebs sei auf die Verhältnisse des Veräußerers zum Zeitpunkt der Veräußerung abzustellen (BFH BStBI II 1996, 40; BFH/NV 1998, 1209).
  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

    Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmalen, die nicht alle erfüllt sein müssen (z.B. Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen) unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2004 - X B 123/03

    Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung;

    Für die Annahme eines Teilbetriebes fehle es "grundlegend" an den von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209) herausgebildeten Abgrenzungsmerkmalen.
  • FG München, 27.05.2008 - 13 K 460/05

    Steuerliche Behandlung einer Realteilung bei Überführung von

  • FG Hessen, 20.03.2002 - 10 K 2612/98

    Veräußerung; Teilbetrieb; Steuerbegünstigung; Belieferungsrecht;

  • FG Köln, 23.03.2000 - 2 K 6152/95

    Rechtmäßigkeit eines Einkomensteuerbescheids; Veräußerung eines Teilbetriebs;

  • FG Köln, 23.02.2000 - 2 K 6152/95

    Teilbetriebseigenschaft einer Spielhalle; Voraussetzungen für die Annahme einer

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 107/03

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns bei Erfüllung der

  • FG Baden-Württemberg, 04.11.1998 - 2 K 94/96

    Ermäßigter Steuersatz wegen Teilbetriebseigenschaft bei Verkauf eines

  • FG Köln, 23.03.2000 - 2 K 6152/96

    Teilbetriebsbegriff im Dienstleistungsgewerbe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht