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   BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13   

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https://dejure.org/2016,25289
BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13 (https://dejure.org/2016,25289)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2016 - VIII R 32/13 (https://dejure.org/2016,25289)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - VIII R 32/13 (https://dejure.org/2016,25289)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer - Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 22 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG § 22 Nr 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2005
    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer - Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im ...

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer - Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 1 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002
    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer - Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im ...

  • IWW

    § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 22 Nr. 1 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 4 FGO, §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, § 22 Nr. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG, §§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 100 Abs. 2 FGO, §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung nachträglicher Finanzierungsaufwendungen bei rückwirkender Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Einräumung des Gewinnbezugsrechts für die Vergangenheit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Abzugsfähigkeit ...

  • Betriebs-Berater

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • rewis.io

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer - Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung nachträglicher Finanzierungsaufwendungen bei rückwirkender Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Einräumung des Gewinnbezugsrechts für die Vergangenheit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Swapkosten keine nachträglichen Beteiligungsaufwendungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Swapkosten als nachträgliche Werbungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 565
  • BB 2016, 2069
  • DB 2016, 1969
  • BStBl II 2016, 769
  • NZG 2016, 1116
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 13/14

    Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Im Übrigen ist die Vorfälligkeitsentschädigung eher einer Ausgleichszahlung vergleichbar, die bei vorzeitiger Beendigung eines Swapgeschäfts zu leisten ist und ebenfalls durch den Veräußerungsvorgang und nicht durch die laufende Einkünfteerzielung ausgelöst wird (siehe BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).

    Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (BFH-Urteile vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17).

    Die vierteljährlichen Verrechnungen der Zinsdifferenzen während der Vertragslaufzeit des Zinssatzswaps (der laufende Differenzausgleich) stellen aber keine Veräußerungen des Rechts auf den Differenzausgleich selbst dar, da sie nicht zur Beendigung der Swapvereinbarung, sondern zum Vollzug der Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2010  2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1063; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 zur Steuerbarkeit einer zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gezahlten Ausgleichszahlung).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

    So hat der IX. Senat des BFH die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vor der Veräußerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als einen Umstand angesehen, der trotz des Einsatzes des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines verbleibenden Schuldüberhangs den Abzug nachträglicher Schuldzinsen ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

    Der Kläger ist einem Steuerpflichtigen gleichzustellen, der schon vor dem Veräußerungsentschluss die Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf die Beteiligungen aufgegeben hatte und nachträgliche Finanzierungsaufwendungen nicht abziehen kann, weil der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang durch diesen Entschluss des Steuerpflichtigen beendet worden ist (siehe zu Letzterem BFH-Urteil in BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 45/13

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang kann in Erweiterung dieser Grundsätze auch dann noch als fortbestehend angesehen werden, wenn Aufwendungen für ein nach der Veräußerung aufgenommenes Refinanzierungs- und Umschuldungsdarlehen anfallen (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

    Denn im letztgenannten Fall wird der Veranlassungszusammenhang beendet, da die privat motivierte Entscheidung, das ursprüngliche Darlehen nicht abzulösen oder den Verkaufserlös anderweitig zu verwenden, den ursprünglich begründeten Finanzierungszusammenhang überlagert (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 21).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn Verwertungs- und Tilgungshindernisse, die ihren Grund in der ursprünglichen einkünftebezogenen Sphäre haben, eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung rechtfertigen (BFH-Urteil in BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 22).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    bb) Auf dieser Grundlage hat der Senat in früherer ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einnahmen aus Kapitalvermögen und (nachträglichen) Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage oder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anfielen, verneint, soweit die Schuldzinsen auf Zeiträume nach Veräußerung oder Aufgabe der Kapitalanlage bzw. Beteiligung entfielen (BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 15 ff., m.w.N.).

    cc) Nach Änderung dieser Rechtsprechung durch das BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 kann der Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Finanzierungsaufwendungen und (früheren) Beteiligungserträgen nach Veräußerung der Beteiligung jedoch erhalten bleiben, wenn der Veräußerer den Veräußerungserlös vollständig zur Tilgung eines zum Erwerb der Beteiligung aufgenommenen Darlehens einsetzt und ein Schuldüberhang verbleibt, der mit den weiter gezahlten Schuldzinsen finanziert wird.

    Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 K 2859/09

    Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten - Umzugskosten

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2013  4 K 2859/09 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. Juni 2009, soweit sie die Einkommensteuer 2003 betrifft, aufgehoben.

    Das FA beantragt, das FG-Urteil vom 17. April 2013  4 K 2859/09 insoweit aufzuheben, als ein Werbungskostenabzug der Swapkosten zugelassen worden sei und die Klage bezüglich des Werbungskostenabzugs der Swapkosten abzuweisen.

  • BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11

    Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung -

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Können solche Schulden bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung trotz vollständigen Einsatzes der Mittel nicht abgelöst werden, ist der Veräußerer der Beteiligung einem Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften gleichzustellen, der Schuldzinsen für eine in seinem Restbetriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit trägt und diese als nachträgliche Betriebsausgaben abziehen kann (BFH-Urteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 26; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18; vom 5. Februar 2014 X R 5/11, BFH/NV 2014, 1018; zur Anwendung dieser Grundsätze bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung siehe BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275, und zuletzt vom 1. Dezember 2015 IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332).

    ee) Ein Veranlassungszusammenhang der Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann aber auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird (BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795, Rz 14; in BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18).

  • FG Sachsen, 20.10.2010 - 2 K 684/09

    Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Die vierteljährlichen Verrechnungen der Zinsdifferenzen während der Vertragslaufzeit des Zinssatzswaps (der laufende Differenzausgleich) stellen aber keine Veräußerungen des Rechts auf den Differenzausgleich selbst dar, da sie nicht zur Beendigung der Swapvereinbarung, sondern zum Vollzug der Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2010  2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1063; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 zur Steuerbarkeit einer zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gezahlten Ausgleichszahlung).
  • BFH, 20.08.2014 - X R 13/12

    CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (BFH-Urteile vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 19, 21; in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17).
  • BFH, 06.12.2005 - VIII R 34/04

    Kein Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    c) Soweit der Kläger meint, die Swapkosten seien einer Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich vergleichbar, sei darauf hingewiesen, dass auch in diesen Fällen ein ggf. ursprünglich vorhandener wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen eines Darlehens und der Einkünfteerzielung überlagert bzw. von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang ersetzt wird, der dem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten entgegen steht (BFH-Urteile vom 11. Februar 2014 IX R 42/13, BFHE 245, 131, BStBl II 2015, 633, Rz 12; vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04, BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265).
  • BFH, 25.04.2012 - I R 2/11

    Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)

    Auszug aus BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
    a) Gibt das FG der Klage --wie hier-- hinsichtlich eines Hauptantrags statt und legt das FA Revision ein, ist in der Revision auch über die Hilfsanträge zu entscheiden, zu denen das FG keine Entscheidung treffen musste (BFH-Urteil vom 25. April 2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649, Rz 17).
  • BFH, 24.07.2013 - XI R 24/12

    Zeitlicher Prüfungsumfang in Kindergeldsachen - Unzulässigkeit der Klage gegen

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 11.02.2014 - IX R 42/13

    Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 40/14

    Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen nach nicht steuerbarer Veräußerung

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

  • BFH, 05.02.2014 - X R 5/11

    Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

  • BFH, 01.12.2015 - IX R 42/14

    Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters wegen der Nachhaftung für die

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 6 K 6242/17

    Bilden eine Darlehensvereinbarung und eine Swap-Vereinbarung keine

    Auch die Rechtsprechung hat darauf Bezug genommen, ob Darlehen und Swap-Vereinbarung im Hinblick auf die Zweckbestimmung, auf die Abstimmung der jeweiligen Bezugsbeträge des Swaps mit den Restschuldbeträgen der Geldmarktdarlehen und auf die annähernd gleichen Laufzeiten miteinander verknüpft sind (zur Zuordnung von Swap-Kosten zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 - 4 K 2859/09, juris; insoweit offen gelassen von BFH, Urteil vom 7. Juni 2016 - VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769; zur Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - 1 K 3451/12, EFG 2015, 401; BFH, Urteil vom 13. Januar 2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 19/16

    Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

    Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a; Senatsurteil vom 7. Juni 2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769, Rz 38).
  • BFH, 27.03.2018 - VIII R 1/15

    Voraussetzungen des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d

    Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a; BFH-Urteil vom 7. Juni 2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769, Rz 38).
  • FG Münster, 20.02.2019 - 7 K 1746/16

    Swapzinsen führen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen

    Außerdem sind sie auch keine Einkünfte oder Werbungskosten, die zum Erhalt wiederkehrender Einnahmen gemäß § 22 Nr. 1 EStG gezahlt wurden (BFH-Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565; siehe auch Hamacher/Dahm in: Korn, Einkommensteuergesetz, 1. Aufl. 2000, 112. Lieferung, § 20 Rz. 593 f. zur bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage für Swaps).

    Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden" Moments und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565).

    Ein Veranlassungszusammenhang von Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird (vgl. BFH-Urteile vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BFHE 253, 565 und vom 20.06.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368; zu den Grenzen der Surrogationsbetrachtung auch Schallmoser, in Blümich, § 21 EStG Rz. 296).

    Die hier streitgegenständliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verknüpfung eines Immobilienkredits einerseits und eines Termingeschäfts in Form eines Zinsswaps andererseits ausreicht, um die laufenden Einnahmen oder Ausgaben aus solchen Zinsswaps - wie die Zahlungen am Ende der jeweiligen Zinsperiode - den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie zuzuordnen, hat der BFH bislang ausdrücklich offen gelassen (BFH-Urteil vom 13.01.2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340; Malzahn, NWB 2015, 2283, 2287; Levedag, HFR 2016, 886).

  • FG Köln, 30.01.2019 - 7 K 2736/17

    Einkommensteuer: Verluste aus Zins-Swap-Geschäften als Werbungskosten bei den

    Wird im Zusammenhang mit einem - der Einkunftserzielung dienenden - Darlehen ein Zins-Swapgeschäft abgeschlossen, so teilen die Swapkosten das Schicksal der Schuldzinsen und sind wie diese als Werbungskosten zu qualifizieren, wenn Darlehensvertrag und Swapgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Swapkosten einen zinsähnlichen Charakter haben (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 4 K 2859/09, juris, nachgehend BFH, Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BStBl II 2016, 7).

    Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe abgeleitet wird (BFH, Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BStBl II 2016, 769).

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und Swapgeschäft können sich daraus ergeben, dass sie zeitgleich mit - zumindest annähernd - übereinstimmenden Laufzeiten abgeschlossen werden, inhaltlich eng aufeinander abgestimmt und durch dieselbe Zweckbestimmung miteinander verknüpft sind und der in dem Swap-Vertrag festgelegte Bezugsbetrag den Restschuldbeträgen der Darlehen entspricht (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 4 K 2859/09, juris; BFH, Urteil vom 07.06.2016 VIII R 32/13, BStBl II 2016, 7).

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.04.2019 - 4 K 1734/17

    Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages können

    Zinsswaps sind Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG (u.a. BFH Urteil vom 7. Juni 2016, VIII R 32/13, juris).
  • BFH, 12.04.2022 - VI R 22/20

    Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein

    Ein Hilfsantrag, über den das FG nicht entscheiden musste, weil es dem Hauptantrag entsprochen hat, fällt durch das Rechtsmittel des FA gegen seine Verurteilung zwar ebenfalls und automatisch in der Rechtsmittelinstanz an (Senatsurteil vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 34; BFH-Urteile vom 07.06.2016 - VIII R 32/13, BFHE 253, 565, BStBl II 2016, 769, Rz 50, und vom 25.04.2012 - I R 2/11, Rz 17).
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - 10 K 1157/17

    Verlustberücksichtigung aus Termingeschäft/Zins-Währungsswap - Korrelation

    Zinsswaps erfüllen damit die Voraussetzungen für ein Termingeschäft (BFH-Urteil in BStBl. II 2015, 177; Intemann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG, Rn. 1554;Krumm in: Kirchhof, EStG, 18. Auflage 2019, § 15 EStG Rn. 417; Blümich/Bode, EStG, § 15 Rn. 655; Brill, Der Ertrag-Steuer-Berater 2015, 10; zum Termingeschäft des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG: BFH-Urteil vom 7. Juni 2016 VIII R 32/13, BStBl. II 2016, 769; zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.: BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827).Ein Währungsswap sieht wie der Zinsswap den Austausch von gegenseitigen Zinszahlungen vor, jedoch in voneinander abweichenden Währungen (Watrin/Riegler, Finanzrundschau -FR- 2015, 1049, 1051).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2014 - 1 K 3451/12

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus

    Im Streitfall stehen --insoweit unstreitig-- die laufenden Zahlungen aus den Zinsswaps (sog. Differenzausgleich) mit den Finanzierungsdarlehen und damit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang (ebenso BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 124; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Tz. 124; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2013 4 K 2859/09, unter I., nicht veröffentlicht, Revision BFH VIII R 32/13; vgl. auch Kreft/Schmitt-Homann, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 2404, 2407, unter III.2, zur Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes).
  • FG Hessen, 26.10.2020 - 6 K 271/18

    Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Während der BFH einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang nach der Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahre 2009 zumindest im Fall von Geldflüssen aus Anlass der Beendigung der ursprünglich zur Zinssicherung abgeschlossenen Zinsswap-Abrede unter Verweis auf die Durchbrechung eines eventuellen wirtschaftlichen Zusammenhangs durch die Beendigungshandlung als isoliertes (neues) Termingeschäft abgelehnt hat (BFH vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BStBl. II 2015, 827 unter II. 2. a. und b.) und die Bedingungen für eine Zuordnung zu den Einkünften i.S.d. § 21 EStG mangels Entscheidungserheblichkeit im Übrigen bisher offen lassen konnte (BFH vom 07.06.2016 - VIII R 32/13, BStBl. II 2016, 769 unter Aufhebung des vom FA zitierten vorinstanzlichen Urteils des FG Baden-Württemberg vom 17.04.2013 - 4 K 2859/09, n. v. Juris), geht die jüngere erstinstanzliche Finanzrechtsprechung mit der Literatur davon aus, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang grundsätzlich möglich ist und vom Steuerpflichtigen laufend geleistete Differenzausgleichszahlungen wie Schuldzinsen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG abzugsfähig sind, wenn das Swap-Geschäft der Absicherung des Darlehenszinssatzes eines Immobiliendarlehens dient, das zum Erwerb der vermieteten Immobilie aufgenommen wurde und insoweit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den laufenden Zahlungen der Swap-Parteien und dem Immobiliendarlehen erkennbar ist.
  • FG München, 23.06.2020 - 6 K 3354/16

    Abzug von Aufwendungen aus verschiedenen Währungsswaps als Betriebsausgaben

  • FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 326/18

    Abzug von Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens als

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