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   BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14   

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https://dejure.org/2017,22397
BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14 (https://dejure.org/2017,22397)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2017 - VIII R 32/14 (https://dejure.org/2017,22397)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2017 - VIII R 32/14 (https://dejure.org/2017,22397)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 1990, § 20 Abs 2a EStG 1990, § 39 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO
    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen i.R.e. Treuhandverhältnisses

  • rewis.io

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses

  • rechtsportal.de

    KStG § 8 Abs. 1
    Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    VGA: Zurechnung und mittelbare vGA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts - und die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteil ohne Gründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung - und ihre Zurechnung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, AO § 39 Abs 2 Nr 1, EStG § 11 Abs 1 S 1
    Verdeckte Gewinnausschüttung, Nahestehende Person, Treuhandverhältnis, Zufluss

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 07.07.2014 - X B 134/13

    Ermittlungspflicht des FG und Mitwirkungspflicht der Beteiligten - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Die Sachaufklärungspflicht des FG kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2014 X B 134/13, BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.).

    Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772; vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490).

    Dabei kommt dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zu (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.).

    In diesen Fällen hat das FG jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachzugehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.).

    Allerdings kann die Sachaufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat bzw. (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.; in BFH/NV 2007, 490).

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist dann, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind, unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    Dieser Beweis des ersten Anscheins für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann durch die Feststellung erschüttert werden, dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschließlich in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahe stehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kapitalgesellschaft zum Empfänger der Zuwendung hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830).

    Dasselbe gilt, wenn der unmittelbare Empfänger der Zuwendung (auch) einem anderen Gesellschafter nahe steht und anzunehmen ist, dass nur dieser ihm etwas zuwenden wollte (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830).

  • BFH, 06.08.2013 - VIII R 10/10

    Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Eine solche abweichende Zurechnung wäre gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. August 2013 VIII R 10/10, BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862, m.w.N.).

    Ein Treuhandverhältnis ist indes nur gegeben, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht so zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862, m.w.N.).

    Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treugutes zu verlangen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862, m.w.N.).

    c) Die Entscheidung des FG erweist sich auch nicht mit Blick auf die BFH-Entscheidung in BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862 als rechtsfehlerhaft, und zwar auch nicht unter Einbeziehung der Behauptung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, W habe das Geschehen faktisch beherrscht.

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 19/07

    Zurückverweisung wegen nicht tragender tatsächlicher Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Das die nachfolgende Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 8. März 2006  2 K 1862/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1342) hat der Senat mit Urteil vom 30. November 2010 VIII R 19/07 (BFH/NV 2011, 449) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

    Das FG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin die Vergütung des W unbeanstandet gelassen und damit über die überhöhten Bezüge des W als eine ihr nahe stehende Person verfügt hat (vgl. hierzu auch bereits die Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 449, Rz 30).

    Nachdem das FG nach der Zurückverweisung der Sache die im Streitjahr bestehenden Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt hatte, wäre es --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 449 ausgeführt hat-- vorrangig an der Klägerin gewesen, zu den Gründen ihrer Beteiligung an der GmbH vorzutragen.

  • BFH, 22.10.2015 - IV R 7/13

    VGA durch überhöhte Geschäftsführervergütungen an den Kommanditisten der

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301; vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und vom 22. Oktober 2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    Die Zuwendung eines Vermögensvorteils an eine nahe stehende Person ist dann, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind, unabhängig davon als vGA zu beurteilen, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Person den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte (z.B. BFH-Urteile in BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, und in BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219).

  • BFH, 05.12.2006 - VIII B 4/06

    NZB: Divergenz, Vertragsauslegung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772; vom 5. Dezember 2006 VIII B 4/06, BFH/NV 2007, 490).

    Allerdings kann die Sachaufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat bzw. (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2014, 1772, m.w.N.; in BFH/NV 2007, 490).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2014 - 6 K 13014/11

    Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung; Treuhandverhältnis

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2014 6 K 13014/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seinem in EFG 2015, 123 veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2014  6 K 13014/11 gab das FG der Klage teilweise statt.

  • BFH, 08.10.2008 - I R 61/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung an dem Gesellschafter nahe stehende

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Denn eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2014 I B 169/13, BFH/NV 2015, 234; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62 - jeweils im Zusammenhang mit einer vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Kapitalgesellschaft; vgl. auch Klingebiel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, § 8 KStG Rz 513b; Neumann in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 367; vgl. auch zur fehlenden Relevanz der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters in den Fällen der Zuwendung an ihm nahe stehende Personen: Harle/ Kulemann in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Rz 149, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Ist dieser Nachweis --wie im Streitfall-- nicht geführt und eine Berichtigung der Niederschrift unterblieben, muss davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Niederschrift sachlich zutrifft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2011 XI B 24/11, BFH/NV 2012, 277, und vom 17. Mai 1999 VII B 44/98, BFH/NV 1999, 1490, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2014 - I B 169/13

    VGA: Kapitalgesellschaft als nahestehende Person

    Auszug aus BFH, 14.03.2017 - VIII R 32/14
    Denn eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2014 I B 169/13, BFH/NV 2015, 234; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62 - jeweils im Zusammenhang mit einer vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Kapitalgesellschaft; vgl. auch Klingebiel in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, § 8 KStG Rz 513b; Neumann in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 367; vgl. auch zur fehlenden Relevanz der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters in den Fällen der Zuwendung an ihm nahe stehende Personen: Harle/ Kulemann in Ernst & Young, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, Rz 149, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 4/01, BFHE 207, 103).
  • BFH, 01.02.2012 - VI B 71/11

    Ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensfehlern

  • BFH, 26.02.2010 - VIII B 17/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von

  • BFH, 17.05.1999 - VII B 44/98

    Beweiskraft des Protokolls

  • BFH, 06.09.2005 - IV B 14/04

    NZB: Ausforschungsbeweis

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • FG Brandenburg, 08.03.2006 - 2 K 1862/04

    Vermögensvorteil des Gesellschafters durch verdeckte Gewinnausschüttung an eine

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (vgl. auch BFH-Urteile vom 25.05.2004 - VIII R 4/01, BFHE 207, 103, unter II.2.b aa; vom 19.06.2007 - VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, unter II.1.b; vom 14.03.2017 - VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174, Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 21/15

    Gestaltungsmissbrauch und vGA

    Ein tatsächlicher Zufluss beim Gesellschafter ist auch dann anzunehmen, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (z.B. Senatsurteil vom 14. März 2017 VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174).
  • BFH, 10.12.2019 - VIII R 2/17

    Nachträgliche Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen einer vGA geänderten

    Das FG hat die behauptete Treugeberstellung des D mit der zutreffenden Erwägung verneint, aus der vorgelegten Generalvollmacht könne nicht auf eine Beherrschung des Geschehens bei der E-GmbH durch D in der Weise geschlossen werden, dass die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners als Anteilseigner der E-GmbH lediglich eine "leere Hülle" gewesen sei (vgl. zu den Anforderungen an eine Treugeberstellung Senatsurteile vom 06.08.2013 - VIII R 10/10, BFHE 242, 321, BStBl II 2013, 862, Rz 11, 12; vom 14.03.2017 - VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174, Rz 20, 21).
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Vielmehr begrenzt die Mitwirkungspflicht der Beteiligten die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, wobei dem Gedanken der Beweisnähe besondere Bedeutung zukommt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 561, Rz 33, m.w.N.; BFH-Urteil vom 14. März 2017 VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174, Rz 40).

    Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu verlangen, die sich jedenfalls für einen beratenen Beteiligten in der Weise aufdrängen, dass dieser die fehlenden Angaben aus den ihm vorliegenden oder von ihm beschaffbaren Unterlagen in das Verfahren einbringen muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 561, Rz 35, m.w.N.; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1174, Rz 41).

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 242/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung:

    Zu einem Treuhandverhältnis nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 AO, das eine Zurechnung der Bezüge an den Angeklagten zuließe (vgl. BFH, Urteile vom 19. Juni 2007 - VIII R 54/05 Rn. 14, BFHE 218, 244, 246; vom 21. Oktober 2014 - VIII R 22/11 Rn. 25, BFHE 248, 129, 135 und vom 14. März 2017 - VIII R 32/14 Rn. 20 f.), verhält sich das Urteil nicht.
  • BFH, 17.08.2023 - V R 3/21

    Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 des

    Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass sich die Klägerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Senat zwar schriftsätzlich noch zur richtlinienkonformen Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG auf die Feldinventarübertragung, nicht aber auch zur Vorsteuerberichtigung geäußert hat, sodass eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung "ins Blaue hinein" in einem zweiten Rechtsgang nicht in Betracht kommt (vgl. auch BFH-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174, Rz 42).
  • FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17

    Unbeschränkte Steuerpflicht - feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs

    Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Tatsachen durch die Vernehmung des Zeugen bewiesen werden sollen (BFH-Urteil vom 14. März 2017 - VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174 Rz. 45).

    Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, muss das Gericht regelmäßig nicht nachkommen (BFH in BFH/NV 2017, 1174 Rz. 46).

  • BFH, 20.09.2022 - VI B 1/22

    Zur Rüge eines Verstoßes des FG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76

    Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen mussten (BFH-Urteil vom 14.03.2017 - VIII R 32/14, Rz 41 und Rz 42, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 07.07.2022 - 6 K 1075/21

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

    Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, muss das Gericht regelmäßig nicht nachkommen (BFH-Urteil vom 14.03.2017 VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2021 - 9 K 289/18

    Einkommenssteuerrelevanz einer an den Kläger geleistete Zahlung aufgrund eines

    Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treugutes zu verlangen (BFH-Urteil vom 14. März 2017 VIII R 32/14, BFH/NV 2017, 1174 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; vgl. auch Fu in: Gosch, AO, Stand 11/2020, § 39 Rn. 157).
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