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   BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85   

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BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85 (https://dejure.org/1989,979)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1989 - VIII R 33/85 (https://dejure.org/1989,979)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - VIII R 33/85 (https://dejure.org/1989,979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 158
  • BB 1989, 1038
  • BB 1989, 975
  • DB 1989, 1005
  • BStBl II 1989, 458
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.10.1976 - VIII R 62/72

    Die Gewerbesteuerpflicht des gesamten Betriebs wird durch die Verpachtung eines

    Auszug aus BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85
    Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) einen Teilbetrieb stets erst dann bejaht, wenn die "Aufbau- und Einrichtungsphase" beendet gewesen sei (vgl. Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51, sowie vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 116/77

    Der Entnahmegewinn, der bei unentgelticher Betriebsübertragung wegen

    Auszug aus BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85
    Zwar liegt diesen Begünstigungsvorschriften der Gedanke zugrunde, die bei Betriebsveräußerungen in der Regel eintretende zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen (BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 116/77, BFHE 133, 176, 178, BStBl II 1981, 566).
  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

    Auszug aus BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85
    Dementsprechend habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) einen Teilbetrieb stets erst dann bejaht, wenn die "Aufbau- und Einrichtungsphase" beendet gewesen sei (vgl. Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51, sowie vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42).
  • RFH, 19.02.1936 - VI A 806/34
    Auszug aus BFH, 01.02.1989 - VIII R 33/85
    Es sei allerdings einzuräumen, daß in dem Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 19. Februar 1936 VI A 806/34 (RStBl 1936, 766) ein tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs auch dann bejaht worden sei, wenn der Betrieb seine eigentliche Tätigkeit noch nicht begonnen habe.
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Fabrikationsbetriebes werden von der Rechtsprechung regelmäßig auch das bewegliche Anlagevermögen, vor allem Maschinen und andere Produktionsanlagen, gerechnet (vgl. ausführlich Reiss, a. a. O., § 16 F 52; BFH/NV 1993, 358, 359; BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, 712; in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015, betreffend Autohandel und Reparaturbetrieb; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, betreffend Torfabbaumaschine; vom 27. März 1987 III R 214/83, BFH/NV 1987, 578, bejaht für Maschinen und technische Geschäftsausstattungen einer Druckerei, weil sie für die Betriebsfortführung funktional von erheblicher Bedeutung seien, gleich ob sie nach Ablauf der 10jährigen Pachtzeit veraltet und technisch überholt seien; BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474, 479, m. w. N.; vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, BStBl II 1970, 719, 720, betreffend Spinnereimaschinen als wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Kammgarn-Spinnerei; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21 für ein Schlosserei- und Metallbauunternehmen haben Wirtschaftsgüter wie Betriebsausstattung, Werkzeuge und Geschäftswagen von ihrer Funktion her ein wesentliches Gewicht für die Betriebsführung, weil ein Unternehmen dieser Art zu seiner Führung solcher Wirtschaftsgüter bedarf - Buchwert: 48.000 DM - Urteil vom 16. November 1967 IV R 8/67, BFHE 90, 329, BStBl II 1968, 78, 79, nur wenn er Pächter im wesentlichen den vom Verpächter betriebenen Gewerbebetrieb fortsetzt, läßt sich die Annahme rechtfertigen, daß der Verpächter einen Gewerbebetrieb lediglich in anderer Form als der Eigenbewirtschaftung, nämlich durch Verpachtung fortsetzt; vom 16. Mai 1963 IV 439/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1974, § 16, Rechtsspruch 52, betreffend Busunternehmen, das nur 3 von 7 Bussen veräußerte; die Rechtsprechung hat also auch Serienfabrikate zu den notwendigen wesentlichen Betriebsgrundlagen gerechnet, bestätigt in BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015; ferner vom 23. Februar 1961 IV 89/60, StRK, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 16, Rechtsspruch 29; vom 10. März 1960 IV 298/58, StRK, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 16, Rechtsspruch 19, weil teilweise die Maschinen und ein wesentlicher Teil des Fuhrparks nicht veräußert worden waren, keine Betriebsaufgabe).

    Diesen Gesichtspunkt hat der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, 56) ausdrücklich bestätigt und von jenem Streitfall abgegrenzt, wo ein Fahrschullehrer einen Schulungswagen nicht übernommen hatte, weil er ein weiteres Fahrzeug jeweils wieder hinzuerwerben hätte können; ferner BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, unabhängig davon, ob die bereits vorhandene veräußerte Torfstechmaschine nach Art und Konstruktion für den Abbau ungeeignet gewesen sei; ähnlich BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015 hinsichtlich der für den Betriebsablauf unerläßlichen Wirtschaftsgüter, so daß ein Erwerber nur mit ihrer Hilfe diesen in der bisherigen Form fortführen könnte.

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98

    Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft

    Unter einem Teilbetrieb i.S. des § 24 UmwStG ist --ebenso wie etwa im Rahmen des § 16 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. die Nachweise bei Schlößer in Haritz/Benkert, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 24 Rz. 15)-- ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs anzusehen, der --für sich betrachtet-- alle Merkmale eines Betriebes aufweist und als solcher lebensfähig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. April 1989 I R 105/85, BFHE 157, 93, BStBl II 1989, 653, zu § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- a.F.; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, betreffend § 16 EStG; vom 5. Oktober 1976 VIII R 62/72, BFHE 120, 257, BStBl II 1977, 42, zur Teilbetriebsverpachtung; vgl. ferner z.B. Dehmer, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 20 UmwStG Rz. 64 und § 24 UmwStG Rz. 61, m.w.N.).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Schließlich zeige die Möglichkeit, einen Teilbetrieb im Aufbau steuerbegünstigt zu veräußern (BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458), dass die im Zusammenhang mit der Veräußerung erstmalige Begründung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unschädlich sei.

    c) Soweit der BFH mit seinem Urteil in BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458 die Möglichkeit anerkannt hat, einen Teilbetrieb im Aufbau steuerbegünstigt zu veräußern, hat er nicht ausgeschlossen, den Veräußerungsvorgang zusammen mit dem Aufbau des Veräußerungsobjekts den Umständen entsprechend zu würdigen.

  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    bb) Die §§ 16, 34 EStG sind auch auf Betriebe oder Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben; Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerichteter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380, und vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Maschinen und andere Produktionsanlagen sind bei einem Fabrikationsbetrieb regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlagen (BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, 489, BStBl II 1983, 312; vom 30. April 1985 VIII R 203/80, BFH/NV 1986, 21, unter 2. b; vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, 162, BStBl II 1989, 458).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 40/92

    Aktivierung von Aufwendungen für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einem

    Aber auch ein noch im Aufbau befindlicher Betrieb kann Gegenstand eines Veräußerungsgeschäfts sein, durch das das Eigentum an den bereits vorhandenen fertigen oder teilfertigen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens entgeltlich auf einen anderen übertragen werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458; vom 7. November 1991 IV R 50/90, BFHE 166, 448, BStBl II 1992, 380).
  • FG Düsseldorf, 17.08.2000 - 10 K 5594/96

    Wesentlichen Betriebsgrundlagen; Betriebsveräußerung; Aufbauplan -

    Es ist in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannt, dass die §§ 16, 34 EStG auch auf einen noch im Aufbau befindlichen Betrieb anzuwenden sind (RFH in RStBl 1936, 766; BFH-Urteile vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BStBl II 1989, 458 ; in BStBl II 1992, 380 und vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BStBl II 1993, 752 ).

    Wenn aber § 16 EStG unabhängig von der Höhe der realisierten stillen Reserven und deren Auswirkung auf den Steuersatz anwendbar sei, bestehe kein Grund, die Vorschrift auf im Entstehen begriffene Betriebe nicht anzuwenden (BFH in BStBl II 1989, 458, 460).

    Allerdings hat der BFH ausgeführt, von einem im Aufbau befindlichen Betrieb könne nur gesprochen werden, "wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständiger lebensfähiger Organismus zu erwarten sei" (BFH in BStBl II 1989, 458, 460).

    Sollte diese Frage vom BFH in den Urteilen vom 1. Februar 1989 (in BStBl II 1989, 458 ) und vom 7. November 1991 (in BStBl II 1992, 380 ) bereits verneinend beantwortet worden sein, erfolgt die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung von diesen Urteilen.

  • BFH, 19.03.1991 - VIII R 76/87

    Keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Der Sinn und Zweck dieser Tarifbegünstigung besteht darin, die bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils eintretende zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, m. w. N.).
  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

    Nach der Systematik und dem Sinn der §§ 16, 34 EStG ist eine funktionale Betrachtungsweise unerläßlich und letztlich ausschlaggebend (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312, und vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85, BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458; Reiß, a. a. O., Rdnrn. B 224 ff., B 230; Schmidt, a. a. O., Anm. 10 und 10 a, jeweils m. w. N.; speziell zum Warenbestand: BFH-Urteile vom 24. Juni 1976 IV R 200/72, BFHE 119, 430, BStBl II 1976, 672; in BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602, und vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874; Schmidt, a. a. O., Anm. 10 a, m. w. N.).
  • BFH, 07.11.1991 - IV R 50/90

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung bei einer Partenreederei

    Nach dem BFH-Urteil vom 1. Februar 1989 VIII R 33/85 (BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458) sind die §§ 16, 34 EStG auch auf im Aufbau befindliche Betriebe oder Teilbetriebe anzuwenden, die ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben; Voraussetzung ist danach, daß die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind und bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist.

    Mit dem VIII. Senat im Urteil BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458 ist der erkennende Senat ebenfalls der Auffassung, daß nach dem eindeutigen Wortlaut die Anwendung der §§ 16, 34 EStG im Einzelfall nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß sich in dem Betrieb über einen längeren Zeitraum stille Reserven ansammeln konnten.

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

  • BFH, 22.06.2010 - I R 77/09

    Kein Übergang einer § 6b-Rücklage auf einen neuen Rechtsträger bei Abspaltung

  • BFH, 18.05.2004 - X B 167/03

    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 62/99

    LuF-Betrieb - Teilbetrieb

  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

  • BFH, 25.09.1991 - I R 184/87

    Tarifbegünstigung eines Entnahmegewinns bei Einbringung zu Buchwerten

  • FG Brandenburg, 25.11.2003 - 1 K 2687/02

    Keine Steuerhinterziehung bei unberechtigten Steuererstattungen an sich selbst

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92

    Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG )

  • FG Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 9 K 1415/14

    Mitunternehmerstellung - Keine Steuerbegünstigung bei Übertragung eines Anteils

  • FG Thüringen, 23.11.2004 - III 1084/02

    (Veräußerung eines Teils des Patientenstammes einer nuklearmedizinischen Praxis

  • BFH, 07.07.1997 - X B 239/96

    Abweichung eines Urteils von einem Rechtssatz

  • BFH, 25.09.1991 - I R 183/87

    Tarifliche Begünstigung von Entnahmegewinnen bei der Umwandlung einer

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