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   BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09   

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https://dejure.org/2011,51219
BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09 (https://dejure.org/2011,51219)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2011 - VIII R 36/09 (https://dejure.org/2011,51219)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2011 - VIII R 36/09 (https://dejure.org/2011,51219)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • openjur.de

    Zahnarzt; Betriebskostenversicherung; Aufteilung; Betriebliche und private Veranlassung; Quarantänerisiko

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4
    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • Bundesfinanzhof

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1999
    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • IWW
  • rewis.io

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • ra.de
  • rewis.io

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private Veranlassung - Quarantänerisiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12
    Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Betriebskostenversicherung als Betriebsausgaben; Folgen der Abdeckung des Risikos einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne durch die Betriebskostenversicherung für die Abziehbarkeit

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen eines Zahnarztes für eine Betriebskostenversicherung; betriebliche und außerbetriebliche Veranlassung einer Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenversicherung eines Zahnarztes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen für eine sog. Betriebskostenversicherung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07

    Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Zu Unrecht hätte das FG in der angefochtenen Entscheidung wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 6/07 (BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168) auf die "versicherte Risikoursache" als Abgrenzungsmerkmal zwischen betrieblich und privat veranlassten Versicherungsverträgen abgestellt.

    Er folgt dem BFH-Urteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168.

    a) Insoweit gelten für Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen nach der BFH-Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 dieselben Grundsätze wie für andere Versicherungen.

    b) Die Einwendungen des Klägers gegen diese durch die Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 bestätigte Rechtsprechung geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

    c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau --FR-- 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.

    Das FG hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass nach der Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 das im Streitfall ebenfalls versicherte Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne betrieblich veranlasst ist (ebenso Alvermann/Potsch, FR 2008, 119, 120).

    Der auf das Quarantänerisiko entfallende Teil des jeweiligen Versicherungsbeitrags ist als betrieblich veranlasst in Abzug zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 insbesondere zur Vereinbarkeit mit § 12 Nr. 1 EStG).

    Die Aufteilung ist nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168).

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 35/92

    Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).

    Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFH/NV 1994, 306).

    Danach ist mit der ständigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Betreffen sie dagegen außerbetriebliche Risiken, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 EStG berücksichtigt werden, während eventuelle Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).

    Danach ist mit der ständigen Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung von Versicherungsaufwendungen nur dann anzunehmen, wenn die jeweils versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).

    Daher sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFH/NV 1994, 306).

  • BFH, 18.07.1968 - I 224/65

    Betriebsunterbrechungsversicherung - Betriebseinnahme - Durchlaufender Posten -

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371).
  • BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68

    Krankentagegeldversicherung - Prämien - Betriebsausgaben - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Zu diesen außerbetrieblichen Risiken gehören insbesondere Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Beziehen sich Versicherungen auf ein betriebliches Risiko, führen sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen (so insbesondere Versicherungen gegen Zerstörung oder Beschädigung betrieblich genutzter Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse; vgl. BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 21/07

    Einkommensteuerliche Behandlung der sog. Praxisausfallversicherung

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau --FR-- 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    c) Nach diesen Grundsätzen, an denen der BFH im Anschluss an die Entscheidung in BFHE 225, 119, BStBl II 2010, 168 in der Folgezeit festgehalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2009 X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; zustimmend Alvermann/ Potsch, Finanzrundschau --FR-- 2009, 1132; Kanzler, FR 2009, 1141), kann der Kläger die Abzugsfähigkeit der streitigen Versicherungsaufwendungen nicht darauf stützen, dass im Versicherungsfall Einnahmeausfälle aus freiberuflicher Tätigkeit und damit mittelbar die damit verbundenen fortlaufenden Betriebsausgaben ausgeglichen würden.
  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2008 - 7 K 116/05

    Beiträge für eine Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09
    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 648 veröffentlichten Urteil ab.
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