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   BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09   

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https://dejure.org/2010,6678
BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6678)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2010 - VIII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6678)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - VIII R 37/09 (https://dejure.org/2010,6678)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • openjur.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09; Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 4, EStG § 18 Abs 1 Nr 3, InsO § 56
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG 2002, § 18 Abs 1 Nr 3 EStG 2002, § 56 InsO
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • ra.de
  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.12.2010 VIII R 50/09 - Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei Beschäftigung qualifizierter Mitarbeiter

  • datenbank.nwb.de

    Insolvenzverwaltertätigkeit mit qualifizierten Mitarbeitern übt sonstige selbständige Beschäftigung aus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstufung der Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit; Kennzeichnung der Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Einstufung der Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit; Kennzeichnung der Berufsausübung über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1329
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09
    Zur Begründung verweist er auf das Urteil vom 15. Dezember 2010 im Verfahren VIII R 50/09, BFHE 232, 162.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird jedenfalls insoweit auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09 verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat ebenfalls auf sein Urteil vom 15. Dezember 2010 VIII R 50/09.

    b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht, wie etwa im Verfahren VIII R 50/09, davon ausgehen, dass nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die Partner der Klägerin "ersichtlich" höchstpersönlich die ihnen obliegenden Entscheidungen über das "Ob" der einzelnen Abwicklungsmaßnahmen selbst getroffen haben und eine Verschiebung dieser Aufgabe hin zu ihren qualifizierten Mitarbeitern nicht angenommen werden kann.

  • BFH, 29.03.1961 - IV 404/60 U

    Freiberufliche Tätigkeit oder sonstige selbständige Arbeit eines

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09
    a) Die Tätigkeit eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters ist nach der Rechtsprechung des BFH eine vermögensverwaltende i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 29. März 1961 IV 404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306; vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730; vom 11. Mai 1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729).

    (1) Dabei eröffnet das Leitbild der Insolvenzverwaltung als kaufmännisch-praktische Tätigkeit unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) einen umso größeren Spielraum für die Beschäftigung von Mitarbeitern, je mehr es um einfachere kaufmännisch-praktische Tätigkeiten geht.

    Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzverwaltertätigkeit als kaufmännisch-praktische Aufgabe (BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) weniger durch einen "persönlichen Dienst am Kunden" als vielmehr durch eine Vielzahl von Einzelgeschäften und einen dadurch bedingten hohen Mitarbeitereinsatz geprägt wird (vgl. zu diesem Unterscheidungskriterium BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1997, 800; in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681; vom 10. Juni 1997 V B 62/96, BFH/NV 1998, 224; in BFHE 189, 569; vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280; vom 21. Januar 1999 XI B 126/96, BFH/NV 1999, 822 - jeweils zum Pflegedienst).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09
    Im Rahmen der Schlussbesprechung erzielten die Beteiligten dahingehend eine Einigung, dass unter Berücksichtigung des erst im Jahre 2002 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2001 XI R 56/00 (BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202) lediglich die Einkünfte des Jahres 2002 als gewerblich qualifiziert werden sollten.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn die Tätigkeit --wie im Streitfall-- durch Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 mit kritischer Anmerkung Frystatzki, Ertragsteuerberater 2005, 308; Gerling, Festschrift für Greiner, 2005, 41; Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2003  1 BvR 437/02; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874).

    b) Für die Prüfung, ob die Insolvenzverwaltertätigkeit wegen der Beteiligung qualifizierter Mitarbeiter als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist, hat der BFH bislang im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die sog. Vervielfältigungstheorie zugrunde gelegt, nach der die sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich persönlich --d.h. ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte-- ausgeübt werden muss (BFH-Urteile vom 13. Mai 1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966, 489 mit zustimmender Anmerkung Gollub, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 18, Rechtsspruch 388; vom 25. November 1970 I R 123/69, BFHE 101, 215, BStBl II 1971, 239; vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202: Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; ebenso Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 108; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18 Rz 23; Kanzler, Finanz-Rundschau 1994, 114; FG Köln, Urteil vom 13. August 2008  4 K 3303/06, EFG 2009, 669, rechtskräftig).

  • FG Düsseldorf, 21.01.2010 - 14 K 575/08

    Insolvenzverwaltertätigkeit eines Rechtsanwaltes gewerbesteuerpflichtig

    Der Kläger beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 2000 vom 19.07.2005 und die Gewerbesteuerzerlegungsbescheide 1995 bis 2000 vom 21.07.2005 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.02.2008 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, von der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 2001 aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO abzusehen bzw. den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über diesen Antrag zu entscheiden, ferner hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die zu zahlenden Gewerbesteuern nebst Zinsen für die Jahre 1995 bis 2001 im Billigkeitswege gem. § 163 Satz 2 AO in die jeweiligen Jahre ihres Entstehens zurückzuprojizieren und in diesen Jahren als Betriebsausgabe zu erfassen bzw. den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über diesen Antrag zu entscheiden, ferner hilfsweise, das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in den Revisionsverfahren VIII R 29/08 und VIII R 37/09 anzuordnen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Das Gericht konnte trotz des Antrags des Klägers und des Beklagten, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VIII R 29/08 und VIII R 37/09 ruhend zu stellen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung), über das Klageverfahren entscheiden.

    Insbesondere handelt es sich bei dem "..." Revisionsverfahren VIII R 37/09 nicht um eine Einzelkanzlei, wie sie der Kläger in den Streitjahren selbst geführt hat.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz

    Übt ein Gesellschafter keinen feien Beruf und, wie sich aus den Urteilen des BFH vom 15. Juni 2010 ( VIII R 10/09, BStBl II 2010, 906 zu Berufsbetreuern) und vom 15. Dezember 2010 ( VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 zu Insolvenzverwaltern) ergibt, auch keine sonstige selbständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewebebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 08. April 2008, VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 ).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom Bundesfinanzhof - nach Aufgabe der Vervielfältigungstheorie - entschiedenen Fällen, in denen zum Insolvenzverwalter von den Insolvenzgerichten allein eine einzelunternehmerisch tätige Person (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309 und vom 26. Januar 2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314) bzw. jeweils ein Gesellschafter einer Sozietät (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 und vom 26. Januar 2011, VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498) bestellt worden war.

    cc.) Da es nach den eingangs erwähnten Grundsätzen darauf ankommt, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin eine freiberufliche Tätigkeit oder zumindest im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sonstige selbständige Arbeit aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausüben (vgl. BFH-Urteil vom 04. Juli 2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 : vgl. auch die Gründe des BFH-Urteils vom 15. Dezember 2010, VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303 unter Ziffer 3, wo auf die höchstpersönliche Berufsauübung der Gesellschafter abgestellt wird), letzteres aber insoweit nicht der Fall ist, als sie sich hierzu in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit des bei ihnen angestellten Rechtsanwaltes E. bedient haben, soweit dieser selbst eigenverantwortlich als Treuhänder und (vorläufiger) Insolvenzverwalter handelte, hat die Klägerin insoweit auch gewerbliche Einkünfte erzielt.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2010 - 2 K 173/08

    Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verwalter in Verfahren der Gesamtvollstreckung

    Bei dem BFH seien unter den Aktenzeichen VIII R 29/08 und VIII R 37/09 Revisionsverfahren anhängig, in denen es ebenfalls darum gehe, ob und in welchem Umfang bei Freiberuflern die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte schädlich ist und ob es für die sog. Vervielfältigungstheorie eine hinreichende Rechtsgrundlage gebe.

    Soweit der BFH in den Revisionsverfahren VIII R 29/08 und VIII R 37/09 zur Frage der Schädlichkeit der Mithilfe fachlich vorgebildeter Mitarbeiter bei Freiberuflern und zur Rechtsgrundlage für die Vervielfältigungstheorie Stellung nehmen könnte, ist nicht ersichtlich, dass er seine bisherige ständige Rechtsprechung (zuletzt BFH, Beschluss vom 14.7.2008, VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874) zu diesen Themenkreisen ändern wird.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO mit Rücksicht auf die beim BFH anhängigen Verfahren VIII R 29/08, VIII R 37/09, VIII R 3/10 und VIII R 13/10 zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (BFH-Urteile vom 26.01.2011 VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314; vom 15.12.2010 VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303; Urteil des FG Köln vom 24.10.2012 15 K 4041/10, juris).
  • FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 157/14

    Freiberufliche Einkünfte beim Betrieb einer Kindertagesstätte - Abgrenzung zu

    aaa) (1) Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (BFH-Urteile vom 26.01.2011 VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314; vom 15.12.2010 VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303; FG Köln, Urteil vom 24.10.2012 15 K 4041/10, juris).
  • FG Köln, 23.05.2019 - 1 K 1430/16

    Einkünftequalifikation: Abgrenzung gewerbliche Einkünfte/freiberufliche Einkünfte

    a) Eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit liegt nur vor, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist (BFH-Urteile vom 26.01.2011, VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314; vom 15.12.2010, VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303).
  • FG Düsseldorf, 27.10.2015 - 9 K 97/13

    Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit von gewerblichen Einkünften

    Auf dieser Grundlage kann allein aus der Anzahl der für einen Insolvenzverwalter tätigen Hilfspersonen nicht abgeleitet werden, inwieweit der Insolvenzverwalter seine Aufgaben selbständig und höchstpersönlich wahrnimmt (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2010 VIII R 12/10, BFH/NV 2011, 1306; 15.12.2010 VIII R 13/10, BFH/NV 2011, 1309; vom 15.12.2010 VIII R 50/09, BStBl II 2011, 506; vom 15.12.2010 VIII R 37/09, BFH/NV 2011, 1303; vom 26.01.2011 VIII R 3/10, BStBl II 2011, 498 und vom 26.01.2011 VIII R 29/08, BFH/NV 2011, 1314).
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