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   BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11   

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BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11 (https://dejure.org/2014,53316)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2014 - VIII R 40/11 (https://dejure.org/2014,53316)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - VIII R 40/11 (https://dejure.org/2014,53316)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 62 S 1, EStG § 3 Nr 62 S 2, EStG § 11 Abs 1, EStG VZ 2006
    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • Bundesfinanzhof

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 62 S 1 EStG 2002, § 3 Nr 62 S 2 EStG 2002, § 11 Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • IWW

    Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom... men und vom Vermögen, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 10 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG, § 3 Nr. 62 EStG, § 3 Nr. 63 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG, § 11 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 11 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG, § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG, § 3 Nr. 62 Sätze 2 und 3 EStG, § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 3 Nr. 62 Sätze 1 und 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • rewis.io

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger - Zufließen von Einnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1
    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger

  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 62 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 1
    Ertragsteuerliche Behandlung von sogenannten Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Anlagestiftung

  • datenbank.nwb.de

    Austrittsleistung aus einer schweizerischen Anlagestiftung an einen inländischen Grenzgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger ab 2005

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Austrittsleistung einer schweizerischen Anlagestiftung an einen Grenzgänger - und der Einnahmenzufluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Versorgungseinrichtungen an deutsche Grenzgänger ab 2005

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatzurteile zur Besteuerung von Schweizer Pensionskassenleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen an deutsche Grenzgänger

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 249, 60
  • BB 2015, 1621
  • DB 2015, 12
  • BStBl II 2016, 675
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Die Revisionen des Beklagten und der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 weitgehend statt.

    Es hat festgestellt, nach dem Reglement III sei eine Austrittsleistung, die aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft in der Anlagestiftung entstehe, auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen (siehe Rz 17 und 55 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Das FG hat in Rz 122 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 zur Ermittlung der Unterliegensquote der Kläger ausgeführt, diese ermittle sich nach dem Antrag der Kläger vor dem FG, die Austrittsleistung der Anlagestiftung weder bei den steuerpflichtigen Einnahmen noch bei den Sonderausgaben anzusetzen.

    Ausweislich des vor dem FG gestellten und von diesem so verstandenen Klageantrags war zwischen den Beteiligten somit schon im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig, dass die Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger im angefochtenen Bescheid um 68.006 CHF (43.184 EUR) zu kürzen waren, wenn ein Zufluss der Austrittsleistung beim Kläger verneint wird (siehe auch Rz 26, 72 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Im Einzelnen handelte es sich um Teilbeträge in Höhe von 4.254 CHF (den auf den Kläger entfallenden erwartbaren Zuschuss aus dem Reingewinn der K-AG) und in Höhe von 3.781 CHF (Zuwendung der K-AG aus dem Reingewinn 2005 an die Anlagestiftung, siehe Rz 18, 40 bis 43 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge beruhte --wie bei Beiträgen in das Überobligatorium bei einer Pensionskasse-- auf einer privatrechtlichen Vorsorgevereinbarung des Klägers mit der Anlagestiftung und nicht auf einer gesetzlichen Anordnung (siehe Rz 44 bis 46 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Bei sinngemäßer Übertragung auf den Streitfall ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine Befreiung des Arbeitnehmers von der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich (siehe Rz 47 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 mit Bezugnahme auf Rz 97 und 98 des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 18. November 2010  3 K 273/07, juris).

    Diese gewährte nach ihrem Reglement ausschließlich Einmalzahlungen (vgl. Rz 52 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10), das Gesetz lässt als Auszahlungsformen jedoch nur die Gewährung einer Rente oder Leistungen aufgrund eines Auszahlungsplanes zu (siehe hierzu auch Tz. 312, 314 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2013 IV C 3 - S 2015/11/10002, BStBl I 2013, 1022).

    Für die bereits in der angefochtenen Steuerfestsetzung erfolgte Erhöhung des vom Kläger erklärten Bruttolohns um 4.254 CHF auf 185.171 CHF (Rz 18 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) war dies zwischen den Beteiligten schon im FG-Verfahren nicht streitig.

    Auch die weitere Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den zweiten "unverteilten Vorschuss" von 3.781 CHF (Rz 42 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und damit auf 188.952 CHF durch das FG begegnet daher entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Bedenken.

    aa) Das FG hat die Pensionskassen I und S als sog. umhüllende Pensionskassen eingeordnet, die eine Absicherung des Klägers im Obligatorium und im Überobligatorium gewährleisteten; die Pensionskasse II bot nur eine überobligatorische Absicherung an (siehe Rz 90, 95, 103 und 106 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10).

    Im Einzelnen ist das FG für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) davon ausgegangen, dass die gesamten Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen 1, 11 und S im Streitjahr 11.317,98 CHF betragen haben (Rz 88 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und hiervon 4.111,87 CHF in das Obligatorium (Rz 91, 102 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) und 7.206,11 CHF in das Überobligatorium der Pensionskassen (Rz 91 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10) geleistet wurden.

    Ob die weiteren Überlegungen des FG unter Rz 103 bis 115 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 zur Beurteilung der überobligatorischen Vorsorgevereinbarungen des Klägers mit den Pensionskassen 1, 11 und S und zur Höhe der übrigen Vorsorgeaufwendungen zutreffend sind, kann mangels steuerlicher Auswirkung dahinstehen.

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 39/10

    Vorbezug aus einer privaten schweizerischen Pensionskasse für einen Grenzgänger

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Zur Ausgestaltung des Systems der schweizerischen betrieblichen Altersversorgung mit den Elementen der obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge (sog. Säule 2a) und der überobligatorischen Vorsorge (sog. Säule 2b) hat der Senat in den Entscheidungen vom 26. November 2014 VIII R 38/10 (BFHE 249, 22) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird.

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das Urteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10 (BFHE 249, 39, unter III.2. und 3.) Bezug.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen oben unter II.2.c und im Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10 (BFHE 249, 39, dort unter III.2. und 3.).

    Denn auf diese freiwilligen (vertraglich geschuldeten) Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 7.206,11 CHF sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4  2. Halbsatz EStG die gesetzlichen Pflichtbeiträge, die die Arbeitgeber des Klägers in die AHV/IV und das Obligatorium der Pensionskassen geleistet haben, anzurechnen (siehe Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, dort unter III.2., und BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter Rz 26 ff.).

    dd) Wie der Senat zudem im Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10 (BFHE 249, 39, dort unter III.3.b) bereits entschieden hat, sind Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse nach der im Streitjahr ebenfalls geltenden Rechtslage auch nicht gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit.

    aa) Wie der Senat in der Entscheidung vom 26. November 2014 (VIII R 39/10, BFHE 249, 39, dort unter IV.2.) näher ausgeführt hat, kommen nach dem Inkrafttreten des AltEinkG als "Altersvorsorgeaufwendungen" gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen) nur Arbeitnehmerbeiträge in das Obligatorium einer schweizerischen umhüllenden Pensionskasse und zur AHV/IV in Betracht.

  • BFH, 24.09.2013 - VI R 6/11

    Überobligatorisch erbrachte Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger nach dem Reglement einer schweizerischen sog. Anlagestiftung wegen des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt werden und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von dieser unmittelbar auf ein sog. Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung zu zahlen sind, sind im Inland nicht steuerbar (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210).

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).

    aa) Zur Steuerfreistellung von Arbeitgeberbeiträgen in schweizerische Pensionskassen hat der VI. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 243, 210 für die Streitjahre bis einschließlich 2001 entschieden, dass obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind.

    Denn auf diese freiwilligen (vertraglich geschuldeten) Arbeitgeberbeiträge in Höhe von 7.206,11 CHF sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4  2. Halbsatz EStG die gesetzlichen Pflichtbeiträge, die die Arbeitgeber des Klägers in die AHV/IV und das Obligatorium der Pensionskassen geleistet haben, anzurechnen (siehe Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, dort unter III.2., und BFH-Urteil in BFHE 243, 210, unter Rz 26 ff.).

  • BFH, 13.11.2012 - VI R 20/10

    Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (siehe zum Ganzen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 2012 VI R 20/10, BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter Rz 13 f.).

    Eine solche wirtschaftliche Verfügungsmacht fehlt nach der Rechtsprechung des BFH, wenn eine gesetzliche Pflicht zur unmittelbaren Übertragung des Vorsorgekapitals zwischen den beteiligten Versorgungseinrichtungen besteht, der Arbeitnehmer die Ansprüche im Zusammenhang mit dem übertragenen Vorsorgekapital weder verpfänden noch abtreten darf, ein Anspruch auf die Barauszahlung der Austrittsleistung kraft Gesetzes nicht bestanden hat, wenn der Arbeitnehmer im schweizerischen System der betrieblichen Altersvorsorge verblieben ist und das Vorsorgekapital auch auf dem Freizügigkeitskonto ausschließlich und unwiderruflich zur Vorsorge angelegt werden muss (siehe Rz 17 bis 21 des BFH-Beschlusses in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405).

    Zudem hat es ergänzend auf Feststellungen in einer früheren Entscheidung (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009  3 K 154/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 613), die die Vorentscheidung zum BFH-Beschluss in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405 bildete, Bezug genommen.

    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führt dann jedoch nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    c) Auf die Frage, ob im Fall eines Zuflusses der Austrittsleistung beim Kläger ein darin enthaltener Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4 EStG 2004 steuerbefreit wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12) kommt es im Streitfall nicht an.

    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Bei sinngemäßer Übertragung auf den Streitfall ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine Befreiung des Arbeitnehmers von der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich (siehe Rz 47 der Vorentscheidung vom 12. Mai 2011  3 K 147/10 mit Bezugnahme auf Rz 97 und 98 des Urteils des FG Baden-Württemberg vom 18. November 2010  3 K 273/07, juris).
  • BFH, 06.10.2010 - VI R 15/08

    Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung nicht

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führt dann jedoch nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 26. November 2014 VIII R 31/10 (BFHE 249, 12) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) ausgeführt hat, sind Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an eine rechtlich selbständige schweizerische Anlagestiftung leistet, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerbar, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Anlagestiftung --wie im Streitfall dem Kläger-- auf Grundlage des Stiftungsreglements ein unentziehbarer individueller Rechtsanspruch auf Leistung (hier: die Einmalzahlung in den im Reglement III vorgesehenen Fällen) zusteht (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210, für Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische Pensionskasse).
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Die anschließende Auszahlung der Austrittsleistung führt dann jedoch nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 6. Oktober 2010 VI R 15/08, BFH/NV 2011, 39, zu "Taggeldern" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550, zu Krankentagegeldern aus einer schweizerischen Betriebskrankenkasse; in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405, unter II.2.).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

    Auszug aus BFH, 02.12.2014 - VIII R 40/11
    Zudem hat es ergänzend auf Feststellungen in einer früheren Entscheidung (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2009  3 K 154/07, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 613), die die Vorentscheidung zum BFH-Beschluss in BFHE 239, 399, BStBl II 2013, 405 bildete, Bezug genommen.
  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 20.10.2015 - VIII R 40/13

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Testamentarisch angeordnete Verzinsung eines

    Das Innehaben von (fälligen) Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger Rechtsprechung den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei, denn der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFHE 249, 60; vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275; vom 21. November 1989 IX R 170/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    1.a) Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen (vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH/Az.: VIII R 40/11, juris, Homepage des FG, mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, an der er festhält, dass das Vorsorgeverhältnis in der Schweizerischen obligatorischen beruflichen Vorsorge zwischen einer privat-rechtlich organisierten Pensionskasse und einem versicherten Arbeitnehmer (Vorsorgenehmer) mit dem Versicherungsverhältnis in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist ( a.A.: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 L 11 KR 1659/13, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2020 - 14 K 2144/17

    Einkommensteuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung

    d) Für die Qualifizierung der Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR als Arbeitslohn spricht im Übrigen auch die BFH-Rechtsprechung zur gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG bestehenden Steuerfreiheit von schweizerischen obligatorischen Arbeitgeberbeiträgen zur AHV/IV sowie in Pensionskassen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650 und in BStBl II 2017, 1251, juris-Rn. 52 sowie die BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 53 f. und vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen; zu § 3 Nr. 62 EStG vgl. auch ausführlich unten Ziff. 2 c).

    Während obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der AHV/IV gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind, sind überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG anzurechnen (vgl. die Leitsätze des BFH-Urteils in BStBl II 2016, 650 sowie juris-Rn. 19 ff.; vgl. auch die BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10 BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 61 ff., in BStBl II 2016, 675, in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 12 ff. sowie den zweiten Leitsatz des BFH-Urteils vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681 und juris-Rn. 20).

    Da hierunter auch die Arbeitgeberbeiträge zur AHV/IV und die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer Schweizer Pensionskasse fallen (vgl. die BFH-Urteile in BStBl II 2016, 650, juris-Rn. 14 ff., 23 ff., in BStBl II 2016, 665, juris-Rn. 68, in BStBl II 2016, 675, juris-Rn. 54, in BStBl II 2016, 681, juris-Rn. 20 und in BFH/NV 2017, 1015, juris-Rn. 20 sowie den Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg in EFG 2020, 1245, juris-Rn. 40) und diese nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG befreiten Arbeitgeberbeiträge im Fall des Klägers die Arbeitgeberbeiträge zur Stiftung FAR übersteigen, wird eine etwaige dem Grunde nach gegebene Steuerfreiheit jedenfalls in voller Höhe aufgezehrt.

  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2019 - L 4 KR 1556/18

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Leistung einer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bei der Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen eine entsprechende Differenzierung vorgenommen (Urteile vom 26. November 2014 - VII R 38/10 - u.a. sowie vom 2. Dezember 2014 - VIII R 40/11 -).

    Auf die steuerrechtlichen Auswirkungen des Leistungsbezugs von der Pensionskasse der DSM, auf die der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 26. November 2014 - VIII R 38/10 u.a. - juris, Rn. 49 ff und vom 2. Dezember 2014 - VIII R 40/11 - juris, Rn. 46 ff) abstellt, kommt es in Anwendung der sozialrechtlichen Regelung nicht an.

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    bb) Unterschiede man auf Grundlage einer "Zweiteilungsbetrachtung" zwischen der öffentlich-rechtlich geprägten Absicherung im Obligatorium und der privatrechtlichen Absicherung im Überobligatorium, lägen zwei getrennt zu betrachtende Rechtsverhältnisse vor, die steuerrechtlich eigenständig zu würdigen wären (s. hierzu zu Streitjahren ab 2005 Senatsentscheidungen vom 26. November 2014 VIII R 38/10 (BFHE 249, 22) und VIII R 39/10 (BFHE 249, 39) sowie vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFHE 249, 60).
  • FG München, 07.06.2016 - 12 K 734/16

    Erhöhung der Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit durch das Finanzamt

    Für einen Arbeitnehmer geleistet ist, wenn dieser einen unentziehbaren bindenden Rechtsanspruch gegen diesen Dritten erlangt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9/04, BFH/NV 2006, 1645, BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFH/NV 2015, 1154).

    Die spätere Auszahlung durch den Dritten führt dann jedoch nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFH/NV 2015, 1154).

  • BFH, 25.01.2017 - X R 51/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer schweizerischen

    Dem ist der VIII. Senat des BFH für die Streitjahre nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) --und damit auch für das vorliegende Streitjahr 2011-- gefolgt (Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, BStBl II 2016, 665, Rz 63, und vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BFHE 249, 60, BStBl II 2016, 675, Rz 45).
  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 470/20

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Berücksichtigung nicht

    Maßgeblich für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sind die Umstände des Einzelfalles (vgl. BFH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - VIII R 40/11 Rn. 30; Kirchhof/Seer/Seiler, EStG, 20. Aufl., § 11 Rn. 10).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 984/20

    Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu Schweizer privatrechtlichen

    Es genügt, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (vgl. z.B. zu Arbeitgeberbeiträgen an Schweizer Pensionskassen: BFH-Urteile in BStBl II 2017, 1251, Rn. 28 f.; vom 15. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015, Rn. 14; vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BStBl II 2016, 665, Rn. 61; vom 2. Dezember 2014, VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675 Rn. 56; vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201, Rn. 12).

    dd) Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH zu privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen, die -wie die PK- als sog. umhüllende Pensionskassen neben der gesetzlichen Mindestversicherung nach BVG auch eine darüberhinausgehende überobligatorische Vorsorge erbringen, nur die obligatorischen Arbeitgeberbeiträge § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2017, 1251, Rn. 54; in BFH/NV 2017, 1015, Rn. 12; in BStBl II 2016, 665, Rn. 63; in BStBl II 2016, 675, Rn. 45).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 3 K 1213/20

    Steuerliche Behandlung von Beiträgen an eine öffentlich-rechtliche Schweizer

    Nach Anhörung eines Eidgenössischen diplomierten Pensionsversicherungsexperten als Sachverständiger (vgl. Gerichtsakte Bl. 300 - 303) ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. April 2010 3 K 1285/08 (EFG 2011, 1799, Rn. 35 ff., 67 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 665) und 3 K 4156/08 (EFG 2011, 1716, Rn. 66 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 657) sowie vom 18. November 2010 3 K 273/07 (Juris, Rn. 27, 88 f.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 650), 12. Mai 2011 3 K 147/10 (Juris, Rn. 91; nachgehend BFH-Urteil vom 2. Dezember 2014 VIII R 40/11, BStBl II 2016, 675) und 11. Juli 2011 3 K 1285/09 (EFG 2012, 1557, Rn. 46 ff.; nachgehend BFH in BStBl II 2016, 681) entsprechend verfahren.
  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09
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