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   BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98   

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https://dejure.org/1999,1323
BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98 (https://dejure.org/1999,1323)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1999 - VIII R 41/98 (https://dejure.org/1999,1323)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - VIII R 41/98 (https://dejure.org/1999,1323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorabgewinn und Sondervergütungen bei Personengesellschaften
    Sondervergütungen für Tätigkeiten im Dienst der Personengesellschaft und für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
    Umfang der mitunternehmerischen Tätigkeitsentgelte gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
    Einkommensteuerliche Beurteilung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 2
    Generalunternehmervertrag; Vergütung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 394
  • NJW 2000, 2526
  • BB 2000, 804
  • DB 2000, 805
  • BStBl II 2000, 339
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Vielmehr werden auch Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S. der §§ 631, 675 BGB erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; in BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, 555, unter 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Vielmehr ist eine Tätigkeitsvergütung auch dann anzunehmen, wenn sich der Gesellschafter zur Erfüllung seiner Verpflichtung einer eigenen Organisation mit Hilfskräften bedient (vgl. BFH-Urteil in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763).

    Aber der BFH hat in dem Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67 (BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630) die Vergütung, die der Gesellschafter für die Errichtung eines Bauwerks erhalten hat, schon deshalb nicht dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet, weil § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur sofort abziehbare Betriebsausgaben und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten erfasse; an dieser Rechtsprechung hat er in dem Urteil in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763 lediglich hinsichtlich der Begründung nicht mehr festgehalten.

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 222/84

    1. Schein-KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft - 2. Zur steurlichen

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Er vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84 (BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553) und den sog. Mitunternehmer-Erlaß vom 20. Dezember 1977 (BStBl I 1978, 8, 16, Tz. 86 und 88) die Ansicht, daß die Leistungen der Klägerin nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) fielen.

    Vielmehr werden auch Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags oder eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S. der §§ 631, 675 BGB erfaßt (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1979 I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763; in BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, 555, unter 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Diese Ansicht hat er in seinem Urteil in BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, 555 (unter 3. b der Entscheidungsgründe) bestätigt und als die von dem Gesellschafter geschuldete und mit einer Prämie vergütete Leistung lediglich die Baubetreuung angesehen; die Prämie sei nicht als Entgelt aufgrund eines Werk- oder Werklieferungsvertrags zu beurteilen.

  • BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67

    Personengesellschaft - Errichtung von Wohnungen - Veräußerung von Wohnungen -

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Aber der BFH hat in dem Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67 (BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630) die Vergütung, die der Gesellschafter für die Errichtung eines Bauwerks erhalten hat, schon deshalb nicht dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet, weil § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) nur sofort abziehbare Betriebsausgaben und keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten erfasse; an dieser Rechtsprechung hat er in dem Urteil in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763 lediglich hinsichtlich der Begründung nicht mehr festgehalten.

    Er hatte in dem Urteil in BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630 auch auf das Urteil in BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43 hingewiesen, wonach Warenlieferungen nicht unter den Tatbestand des § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) fallen und diese Vorschrift nur Nutzungsvergütungen erfaßt.

  • BFH, 18.09.1969 - IV 338/64

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einerVergütung des Gesellschafters für seine

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ("Tätigkeit") fallen aber die Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) oder sonstige zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, 622, unter C. III. 6. a, cc, m.w.N.).

    Er hatte in dem Urteil in BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630 auch auf das Urteil in BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43 hingewiesen, wonach Warenlieferungen nicht unter den Tatbestand des § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) fallen und diese Vorschrift nur Nutzungsvergütungen erfaßt.

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 63/93

    Zur einheitlichen Beurteilung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Zwar hat diese Vorschrift auch dann, wenn der Gesellschafter --wie im Streitfall die Klägerin-- seine Leistungen im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebs erbringt, Vorrang vor einer Zuweisung der Vergütung zu den Betriebseinnahmen des eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93, 95, unter II. 2. a der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
  • BFH, 28.10.1964 - IV 155/63
    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet der Begriff "im Dienst" nicht, daß es sich notwendigerweise um ein "Dienstverhältnis" handeln muß (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 159, 160).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    Nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ("Tätigkeit") fallen aber die Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) oder sonstige zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, 622, unter C. III. 6. a, cc, m.w.N.).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98
    b) Der Zweck der Vorschrift wird u.a. darin gesehen, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich schließen kann (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, 698, unter C. II. 3.).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Von dieser Sonderregelung und den damit verbundenen verfahrensrechtlichen Implikationen sind jedoch die im anhängigen Verfahren zu beurteilenden gewinnabhängigen Einnahmen des S bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Halbsatz 2 (i.V.m. Satz 2) EStG 1987 nicht betroffen, weil es sich hierbei nicht um eine von der Gesellschaft bezogene Tätigkeits- oder Nutzungsüberlassungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift(en), sondern um den von einem Mitunternehmer geschuldeten Kaufpreis handelte (vgl. zu Veräußerungs- und Liefergeschäften BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).
  • BFH, 30.08.2007 - IV R 14/06

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Sondervergütung eines

    Auch im Rahmen dieser zweistufigen (additiven) Bestimmung des Anteils des Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Gewinnanteil zuzüglich/abzüglich Sonderbetriebsergebnisse) zielt die Vorschrift zum einen darauf, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339); zum anderen bezweckt die Hinzurechnung von Tätigkeitsvergütungen eine Gleichstellung mit dem Sachverhalt, dass die Arbeitsleistung des Mitunternehmers nicht aufgrund eines Dienstvertrags, sondern durch den Anspruch auf einen erhöhten Anteil am Gesellschaftsgewinn (sog. Gewinnvorab) abgegolten wird (BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 13/99, BFHE 191, 517, BStBl II 2000, 612; vom 23. April 1996 VIII R 53/94, BFHE 180, 371, BStBl II 1996, 515).

    Mit Rücksicht auf die angestrebte Gleichstellung des Mitunternehmers, der aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung für die Gesellschaft tätig wird, mit einem Einzelunternehmer (Vergleichsfall 1) sowie einem Mitunternehmer, der anstelle eines eigenständigen Dienstleistungsentgelts Anspruch auf einen erhöhten Gewinnanteil hat (Vorabgewinn; --Vergleichsfall 2--), ist es --im Einklang mit der wirtschaftlichen Deutung des Begriffs "im Dienst" i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG (dazu BFH-Urteil in BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339) sowie des Merkmals der "Förderung des Gesellschaftszwecks" (s. dazu Abschn. II.2. der Gründe dieses Urteils)-- für den Ansatz einer Sonderbetriebseinnahme im Zusammenhang mit einem Dienstvertrag ausreichend, dass der in Frage stehende Vorteil bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit zu werten ist.

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Das entspricht dem Ziel der Vorschrift, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft hinsichtlich der Sondervergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern (BFH-Urteile in BFHE 189, 139, 141, BStBl II 1999, 720, 721; vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, 397, BStBl II 2000, 339, 341, m.w.N.); dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass der Aufwand der Personengesellschaft in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft durch einen gleich hohen Ertrag des die Vergütung empfangenden Mitunternehmers ausgeglichen wird.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

    Besteht diese Leistung nicht ausnahmsweise in einer Warenlieferung von mehr als untergeordneter Bedeutung, bezieht der Mitunternehmer ungeachtet der Aktivierung eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, und vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).
  • BFH, 21.12.2017 - IV R 44/14

    Korrespondierende Bilanzierung in Höhe der Rückstellung für die Erstellung des

    Sie zielt zum einen darauf ab, den Gewinn des Mitunternehmers demjenigen eines Einzelunternehmers anzugleichen, der mit sich selbst keine schuldrechtlichen Verpflichtungen eingehen und deshalb auch den Gewinn seines Einzelgewerbes nicht um einen Unternehmerlohn mindern kann (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).
  • BFH, 27.04.2006 - IV R 41/04

    Umfang der Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11

    Das entspricht dem Ziel des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG, die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer, der keine Verträge mit sich selbst schließen kann, anzunähern (einhellige Auffassung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339, Nr. 2b; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 561).
  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

    Die Hinzurechnung verhindert, dass die Sondervergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft mindern, der auch für § 7 GewStG maßgebend ist (vgl. BFH Urteil vom 28.10.1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).
  • BFH, 16.04.2003 - IV B 143/01

    Vergütung eines Gesellschafters für die Entwicklung von Konstruktionsplänen; Rüge

    Nicht erfasst sind lediglich Vergütungen im Rahmen von Vertragsverhältnissen, aufgrund deren der Mitunternehmer zur Herbeiführung des der Mitunternehmerschaft geschuldeten Erfolgs nicht nur Arbeit zu leisten, sondern auch Waren zu liefern hat, deren Wert nicht mehr von nur untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 41/98, BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).

    Denn hinzugerechnet werden sollen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG solche Vergütungen, mit denen die Gesellschaft die Nutzung der Arbeitskraft des Gesellschafters abgegolten hat (BFH in BFHE 190, 394, BStBl II 2000, 339).

  • FG Nürnberg, 26.06.2002 - V 229/98

    Pensionsrückstellung bei Umwandlung einer GmbH

    Das Prinzip der Ermittlung der komplexen Größe der gewerblichen Einkünfte bei einer Mitunternehmerschaft durch additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung, das seinen bilanziellen Ausdruck in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft findet, verfolgt den Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2. Hs. EStG die Mitunternehmer einem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Vertrage mit sich schließen kann, und das Besteuerungsergebnis unabhängig davon zu machen, ob Gesellschafterleistungen durch Vorabgewinn oder Sondervergütungen honoriert werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.10.1999 VIII R 41/98, BStBl II 2000, 339 zu II 2 b) und vom 28.3.2000 VIII R 13/99, BStBl II 2000, 612 zu 2.).
  • VG München, 13.01.2011 - M 10 K 10.4188

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Personengesellschaft; Sondervergütungen als Teil des

    Selbst dann, wenn der Gesellschafter seine Leistungen im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebs erbringt, hat § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Vorrang vor einer Zuweisung der Vergütung zu den Betriebseinnahmen des eigenen Gewerbebetriebs des Gesellschafters (BFH v. 28.10.1999 Az. VIII R 41/98 RdNr. 11 = NJW 2000, 2526).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 12 K 3009/02

    Kürzung Gewerbeertrag; KG-Beteiligungen; Vermittlungsprovisionen;

  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 12 K 3009/02G

    Voraussetzungen einer Kürzung des gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinns bei

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