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   BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90   

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https://dejure.org/1992,4954
BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90 (https://dejure.org/1992,4954)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1992 - VIII R 43/90 (https://dejure.org/1992,4954)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - VIII R 43/90 (https://dejure.org/1992,4954)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Aufwendungen für eine anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung von Aktien als Veräußerungskosten beim Verkauf einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 20/84

    Hoferbfolge - Hofordnung - Erbengemeinschaft - Mitunternehmerschaft - Weichende

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90
    Wie das FG zu Recht ausführt, zählen zu den Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (Urteil vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, zu 1. c, bb, m. w. N.).
  • BFH, 06.05.1982 - IV R 56/79

    Zur Abgrenzung laufender Betriebsausgaben von den durch eine Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90
    Danach wären die hier streitigen Aufwendungen auch bei Anwendung der im BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79 (BFHE 136, 209, BStBl II 1982, 691, betreffend § 16 Abs. 2 EStG, vgl. auch Schmidt, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., § 17 Anm. 21 b; ihm folgend Hoerger in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 17 EStG Rdnr. 73, und Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 14. Aufl., § 17 EStG Rdnr. 198) zugrunde gelegten Maßstäbe wohl nicht zu berücksichtigen.
  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

    Auszug aus BFH, 01.12.1992 - VIII R 43/90
    Der BFH hat bereits entschieden, daß Aufwendungen, die weder (nachträgliche) Anschaffungskosten noch Veräußerungskosten sind, im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, 36, BStBl II 1992, 234).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Daher gebietet das Nettoprinzip, das sich aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 160, 466, 480, BStBl II 1990, 830; vgl. ferner BFH-Urteile vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571, zu 3.; vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520, zu 2.), nicht die Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin.
  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Zuordnung der in Streit stehenden Aufwendungen offenbar um eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall, bei welcher der IX. Senat --wie nicht zuletzt der gleichermaßen gegebene Hinweis auf das frühere BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90 (BFH/NV 1993, 520) zeigt-- das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang gleichstellt (siehe denn auch Jachmann, juris PraxisReport Steuerrecht 7/2014 Anm. 3; Bode, Finanz-Rundschau 2014, 191).
  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    In Anbetracht dessen handelt es sich bei der Zuordnung der in Streit stehenden Aufwendungen offenbar um eine Sachverhaltswürdigung und Subsumtion im Einzelfall, bei welcher der IX. Senat --wie nicht zuletzt der gleichermaßen gegebene Hinweis auf das frühere BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90 (BFH/NV 1993, 520) zeigt-- das frühere Unmittelbarkeitserfordernis mit einem wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang gleichstellt (siehe denn auch Jachmann, juris PraxisReport Steuerrecht 7/2014 Anm. 3; Bode, FR 2014, 191).
  • FG München, 21.09.2004 - 12 K 703/02

    Kurssicherungsgeschäfte als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG;

    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise entschieden, dass beim Verkauf einer wesentlichen GmbH-Beteiligung gegen Aktienübertragung die beim (Weiter-)Verkauf der Aktien entstehenden Aufwendungen nicht als Veräußerungskosten vom Veräußerungserlös der GmbH-Beteiligung abgezogen werden könnten, weil die beiden Veräußerungsvorgänge keine wirtschaftliche Einheit bildeten (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 47/95, BFH/NV 1993, 520).

    Es werde auf das BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, verwiesen.

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 520, sind Veräußerungskosten nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen.

    Damit liegt der Streitfall nahe an dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1993, 520, in dem Kosten für den Verkauf von Aktien, die teilweise als Kaufpreis hingegeben worden waren, als Veräußerungskosten geltend gemacht wurden.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 47/95

    Wesentliche Beteiligung: Fehlgeschlagene Veräußerungskosten

    Zu den Veräußerungskosten gehören nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichem Bezug zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH-Urteile vom l. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561; vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320, 322; ferner BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287, 288).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Vielmehr gehört zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; vom 28. Februar 1990 I R 43/86, BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615, 616 - nur vereinbarte Gegenleistungen).
  • BFH, 09.10.2013 - IX R 25/12

    Veräußerungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 EStG

    Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 31. Aufl., § 17 Rz 150; vgl. auch § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG n.F.), d.h. durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasste Aufwendungen (BFH-Urteile vom 8. Februar 2011 IX R 15/10, BStBl II 2011, 684, sowie vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 96/07

    Anteilstausch in der Einkunftsart § 17 EStG - Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung

    Enthält aber das Einkommensteuergesetz keine eigene Vorschrift, so gelten nach § 1 Abs. 1 BewG die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 2 bis 16 BewG (so auch K. Ebling, a.a.O., S. 813; Schneider, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz C 65; offen gelassen in BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; unentschieden auch Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 17 Rz 185).
  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

    Zum Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhält (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.1993 VIII R 29/93, BStBl II 1995, 693; vom 01.12.1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; vom 28.02.1990 I R 43/86, BStBl II 1990, 615 - nur vereinbarte Gegenleistungen).

    Zu den Veräußerungskosten zählen alle Aufwendungen des Veräußerers, die in unmittelbarem (nicht nur zeitlichem) sachlichem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH-Urteil vom 01.12.1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 17 Rn. 83).

  • BFH, 27.03.2013 - I R 14/12

    Stillhalteprämie und Zinsen als Veräußerungskosten - Einkunftserzielungsabsicht

    a) Der Begriff der Veräußerungskosten erfasst nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 (heute: § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2009) nicht nur die Aufwendungen, die in einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520), sondern nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97 (BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458) --weiter gehend-- sämtliche Aufwendungen, die nach dem Veranlassungsprinzip der Veräußerung zuzurechnen sind (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 300 ff.).
  • FG Münster, 11.10.2017 - 11 K 1978/15

    Wesentliche Beteiligung - Änderung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG

  • FG Hessen, 28.01.2016 - 10 K 2572/12

    Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

  • FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 500/05

    Erzielung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

  • FG Köln, 26.04.2012 - 10 K 2440/11

    RA/StB-Kosten eines Verständigungsverfahrens Veräußerungskosten i. S. des § 17

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 1 K 71/07

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG: Berücksichtigung

  • FG München, 10.03.2015 - 12 K 1228/11

    Wird bereits vor dem Verkauf von Aktien die Übertragung eines Teils des

  • FG Münster, 08.02.2008 - 11 K 4811/05

    Rechtmäßigkeit einer Berücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien

  • FG München, 30.09.1997 - 16 K 4577/96

    Wesentliche Beteiligung: Unentgeltlicher Erwerb/Veräußerung

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

  • FG München, 22.09.2010 - 10 K 561/09

    Anforderungen an den Nachweis von Anschaffungs- und Veräußerungskosten bei

  • FG Münster, 18.04.1997 - 11 K 4448/96
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