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   BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13   

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https://dejure.org/2017,17946
BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13 (https://dejure.org/2017,17946)
BFH, Entscheidung vom 21.02.2017 - VIII R 45/13 (https://dejure.org/2017,17946)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - VIII R 45/13 (https://dejure.org/2017,17946)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, GG Art 3 Abs 3 S 2
    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten

  • Bundesfinanzhof

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 96 Abs 2 FGO
    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten

  • IWW

    § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, Art. 103 des Grundgesetzes, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 6 FGO, § 126 Abs. 6 FGO, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Unternehmens, das technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen erstellt, als Gewerbebetrieb

  • Betriebs-Berater

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist - Verwirkung - rechtliches Gehör - keine Benachteiligung von Behinderten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung eines Unternehmens, das technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u.ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen erstellt, als Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer PersGes., die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbliche Übersetzungstätigkeit - und der Zukauf von Fremdübersetzungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Qualifizierung der Tätigkeit einer Personengesellschaft, die auf technische Übersetzungen spezialisiert ist

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zukauf von Fremdübersetzungen führt zur Gewerblichkeit der Übersetzungstätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 3, GewStG § 2 Abs 1, AO § 85, AO § 88, AO § 89, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1
    Freiberufliche Tätigkeit, Gemischte Tätigkeit, Geprägerechtsprechung, Abschnittsbesteuerung, Verwirkung, Verfassung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 256
  • DB 2017, 1361
  • BStBl II 2018, 4
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 21.06.2007 - III R 48/04

    Diätkosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    a) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG räumt nach Wortlaut, Systematik und Zweck dem Behinderten nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten ein (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2007 III R 48/04, BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880, m.w.N.).

    Eine nachteilige Gleichbehandlung wird dagegen von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst (BFH-Urteil in BFHE 218, 270, BStBl II 2007, 880).

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 110/07

    Rückübertragungsanspruch nach dem VermG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Zwar verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von dem erkennenden Gericht, dass es die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 110/07, BFH/NV 2008, 2010, m.w.N.).

    Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt aber nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen müsste (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 2010, m.w.N.).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Sie wendet ein, das FG-Urteil widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 8/00 (BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478).

    ff) Ist hiernach die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mangels einer insgesamt freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter gewerblich, kommt es auf die sog. Geprägerechtsprechung, die die steuerliche Einordnung von bereits ihrer Art nach unterschiedlichen Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall untrennbar verflochten sind, betrifft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, freiberufliche IT-Dienstleistung und Verkauf von Hardware; vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824, freiberufliche Unternehmensberatung und Personalüberlassung; vgl. auch Ausführungen zur sog. Geprägerechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478), ebenso wenig an wie auf eine sog. Abfärbung einer gewerblichen Betätigung auf eine freiberufliche Betätigung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

  • BFH, 12.06.1996 - IV B 121/95

    Voraussetzung der Geltung einer Kommanditgesellschaft als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    c) Dem entsprechend ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192; BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1996 IV B 121/95, BFH/NV 1997, 25, zu einer KG, die ein Büro für technische Übersetzungen betreibt; vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168, zu einem promovierten Chemiker und Metallkundler, der ein Ingenieurbüro für technische und naturwissenschaftliche Übersetzungen betreibt) ein Steuerpflichtiger, der ein Übersetzungsbüro unterhält, ohne dass er selbst über Kenntnisse in den Sprachen verfügt, auf die sich die Übersetzungstätigkeit erstreckt, gewerblich tätig und zwar auch dann, wenn er die für sein Büro wichtigste Sprache selbst beherrscht.

    Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers nach der Rechtsprechung des BFH den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen, d.h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 168, und in BFH/NV 1997, 25).

  • BFH, 10.08.1993 - IV B 1/92

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit unter steuerlichen

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    c) Dem entsprechend ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192; BFH-Beschlüsse vom 12. Juni 1996 IV B 121/95, BFH/NV 1997, 25, zu einer KG, die ein Büro für technische Übersetzungen betreibt; vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168, zu einem promovierten Chemiker und Metallkundler, der ein Ingenieurbüro für technische und naturwissenschaftliche Übersetzungen betreibt) ein Steuerpflichtiger, der ein Übersetzungsbüro unterhält, ohne dass er selbst über Kenntnisse in den Sprachen verfügt, auf die sich die Übersetzungstätigkeit erstreckt, gewerblich tätig und zwar auch dann, wenn er die für sein Büro wichtigste Sprache selbst beherrscht.

    Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers nach der Rechtsprechung des BFH den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen, d.h. der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 168, und in BFH/NV 1997, 25).

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 4041/10

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Oktober 2012  15 K 4041/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1768 veröffentlichten Gründen mit Urteil vom 24. Oktober 2012  15 K 4041/10 abgewiesen.

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Behinderte werden z.B. benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen nichtbehinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1999  1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341, BGBl I 1999, 699).
  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Aus den Erwägungen des von der Klägerin herangezogenen Urteils vom 4. Juli 1979 II R 74/77 (BFHE 129, 201, BStBl II 1980, 126) lässt sich ebenfalls keine Verwirkung herleiten.
  • BFH, 11.07.2012 - X B 41/11

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) - Rüge eines Verstoßes

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    Dass die Urteilsbegründung nicht den Erwartungen der Klägerin entspricht, begründet keinen Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2012 X B 41/11, BFH/NV 2012, 1634, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.1997 - IV R 60/95

    1. Keine Umqualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bei einheitlicher

    Auszug aus BFH, 21.02.2017 - VIII R 45/13
    ff) Ist hiernach die Tätigkeit der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mangels einer insgesamt freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter gewerblich, kommt es auf die sog. Geprägerechtsprechung, die die steuerliche Einordnung von bereits ihrer Art nach unterschiedlichen Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall untrennbar verflochten sind, betrifft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150, BStBl II 1997, 567, freiberufliche IT-Dienstleistung und Verkauf von Hardware; vom 10. Juni 2008 VIII R 101/04, BFH/NV 2008, 1824, freiberufliche Unternehmensberatung und Personalüberlassung; vgl. auch Ausführungen zur sog. Geprägerechtsprechung im BFH-Urteil in BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478), ebenso wenig an wie auf eine sog. Abfärbung einer gewerblichen Betätigung auf eine freiberufliche Betätigung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 254/80

    Zur freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

  • BFH, 09.07.2002 - IV B 7/01

    Vorbehalt der Nachprüfung; Vertrauensschutz

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 101/04

    Trennbarkeit von freiberuflicher Unternehmensberatung und gewerblicher

  • BFH, 30.10.1975 - IV R 142/72

    Übersetzer - Werke der Weltliteratur - Schriftstellerische Tätigkeit

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 35/16

    Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    a) Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (z.B. Senatsurteile vom 27. August 2014 - VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002; vom 26. Januar 2011 - VIII R 3/10, BFHE 232, 453, BStBl II 2011, 498; vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906; vom 21. Februar 2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4; vom 10. Oktober 2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2017 - II R 48/15

    Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang - Auswahlermessen

    Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des Anspruchsberechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (BFH-Urteil vom 21. Februar 2017 VIII R 45/13, BFHE 257, 256, Rz 42).
  • BFH, 21.02.2017 - VIII R 46/13

    Zum Verhältnis einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von

    Der Senat verweist hierzu auf seine Entscheidung in dem Verfahren VIII R 45/13 vom 21. Februar 2017 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

    Insoweit verweist der Senat auf seine Entscheidung in dem Verfahren VIII R 45/13 vom 21. Februar 2017 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Köln, 26.07.2017 - 3 K 1384/14

    Gewerbesteuer: Tätigkeit als Personalberater unterliegt der Gewerbesteuer

    Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des Beklagten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Beklagten voraus, demzufolge der Kläger bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand) als auch, dass der Kläger tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (vgl. BFH 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116; BFH 07.06.1984 - IV R 180/81, BStBl. II 1984, 780 m.w.N.).

    (1) Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung wird ein Vertrauenstatbestand nicht dadurch geschaffen, dass das Finanzamt die Tätigkeit des Klägers in vorangegangenen Jahren fälschlicherweise als freiberuflich beurteilt hat (vgl. BFH 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116).

    (a) Für den Einkommensteuerbescheid 2007 folgt dies bereits daraus, dass er bis zum Ergehen der Gewerbesteuermessbescheide 2007 bis 2011 im Mai 2013 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand und schon deswegen keinen Vertrauensschutz nach den Grundsätzen der Verwirkung begründen konnte (vgl. z.B. BFH 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116; BFH 09.07.2002 - IV B 7/01, BFH/NV 2002, 1612).

    Denn allein daraus konnte der Kläger nicht herleiten, das Finanzamt habe mit dem Erlass der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 bereits abschließend über die Frage der Freiberuflichkeit seiner Tätigkeit entschieden (vgl. BFH 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21

    Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -;

    Der Berufsträger muss demnach über eigene Fachkenntnisse verfügen, die ihn dazu befähigen, die von ihm angebotenen Leistungen entweder selbst zu erbringen oder im Rahmen der zulässigen Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 21.2.2017 - VIII R 45/13 - BFHE 257, 256, juris Rn. 29).
  • FG Münster, 27.10.2023 - 14 K 1624/21

    Qualifizierung der erzielten Einkünfte insgesamt als gewerbliche Einkünfte bei

    Die Klägerin trägt weiter vor, dass der sog. Übersetzungsbürofall (Urteil des BFH vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BStBl II 2018, 4) nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

    Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder "ähnlicher Beruf") erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden (BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4, m.w.N.).

    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem Übersetzungsbürofall (BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4).

  • FG Münster, 27.10.2023 - 4 K 1624/21

    Einkünfteermittlung - Frage der Gewerbesteuerpflicht einer aus Patentanwälten

    Die Klägerin trägt weiter vor, dass der sog. Übersetzungsbürofall (Urteil des BFH vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BStBl II 2018, 4) nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

    Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf oder "ähnlicher Beruf") erfüllen, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den Mitunternehmern erfüllt werden (BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4, m.w.N.).

    Hierin liegt auch der entscheidende Unterschied zu dem Übersetzungsbürofall (BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4).

  • VGH Hessen, 27.11.2023 - 2 A 478/22

    Zugang einer Fahrerlaubnisentziehung durch Akteneinsicht bei der nicht mehr

    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag im Übrigen grundsätzlich nicht davor zu schützen, dass das Prozessgericht bestimmte von ihm zur Kenntnis genommene und gewürdigte tatsächliche oder rechtliche Aspekte als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht lässt; es muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 - 2 BvR 658/65 -, juris Rn. 9; ebenso BVerfG, 1. Sen. 2. K., Beschluss vom 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4, BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13 -, juris Rn. 52; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 9 B 2142/11 -, juris Rn. 5 f.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

    75 7. Die Behandlung der "Mitgliedsbeiträge" durch die Finanzverwaltung in den Vorjahren ist nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung irrelevant (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13, BFH/NV 2017, 1116, II. 2. b) aa) der Gründe).
  • FG Düsseldorf, 24.04.2018 - 14 K 2347/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers;

    Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitmoment (zeitweilige Untätigkeit des Anspruchsberechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteile vom 07.06.1984 IV R 180/81, BStBl II 1984, 780, und vom 21.02.2017 VIII R 45/13, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2017, 1116).
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