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   BFH, 22.01.1980 - VIII R 47/77   

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https://dejure.org/1980,779
BFH, 22.01.1980 - VIII R 47/77 (https://dejure.org/1980,779)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1980 - VIII R 47/77 (https://dejure.org/1980,779)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1980 - VIII R 47/77 (https://dejure.org/1980,779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Werbungskosten
    Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
    Dauertestamentvollstreckung

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 22
  • NJW 1980, 1872
  • DB 1980, 1473
  • BStBl II 1980, 351
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 36/73

    Testamentsvollstrecker - Betriebsausgaben - Erbfallkosten -

    Auszug aus BFH, 22.01.1980 - VIII R 47/77
    Ausschlaggebend sind darum die Art und der Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Juni 1978 - IV R 36/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499).

    Die Kosten für die auf Auseinandersetzung oder Abwicklung gerichteten Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers sind - wie der Erbfall selbst - dem Vermögensbereich zuzuordnen und können im Rahmen der Einkommensteuer weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abgezogen werden (so BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499, für die Betriebsausgaben).

    Hingegen stehen die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit den aus dem Nachlaß zu erzielenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang und können je nach Einkunftsart entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (vgl. BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499).

  • BFH, 08.11.2017 - IX R 32/16

    Dauertestamentsvollstreckung - Veranlassung der Kosten durch die Erzielung von

    Aufwendungen für eine auf Auseinandersetzung angelegte Testamentsvollstreckung führen grundsätzlich nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1980 VIII R 47/77, BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351).

    Dagegen stehen die Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang und können je nach Einkunftsart entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil in BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351).

  • BFH, 14.09.1999 - III R 39/97

    Tätigkeitsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten

    Bei der Beurteilung eines möglichen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Vergütung für den Vormund mit einer Einkunftsart i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist auf die Art und den Zweck der Tätigkeit abzustellen, die der Vormund im Einzelfall ausführt (BFH-Urteil vom 22. Januar 1980 VIII R 47/77, BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351, zur Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers).
  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 281/83

    Von Wertsteigerungen des Vermögens abhängiges Verwalterentgelt gehört nicht zu

    e) Mit der Versagung des Werbungskostenabzugs weicht der Senat nicht vom Urteil vom 22. Januar 1980 VIII R 47/77 (BFHE 130, 22, BStBl II 1980, 351) ab.
  • FG Köln, 03.12.1997 - 6 K 4501/96

    Frage, in welcher Höhe und in welchen Feststellungszeiträumen eine entrichtete

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  • FG München, 11.11.1997 - 13 K 3271/90

    Abziehbarkeit von Nachlaßkonkursverwaltergebühren

    Verwalterkosten können durch eine Einkünfteerzielung veranlasst sein (vgl. BFH-Urteile vom 01.06.1978 - IV R 36/73 -, BStBl II 1978, 499 und vom 22.01.1980 - VI-II R 47/77 -, BStBl II 1980, 351).

    Der BFH hat allerdings in dem genannten Urteil (BStBl II 1980, 351) entschieden, dass Testamentsvollstreckergebühren bei der Konstituierung des Nachlasses keine Werbungskosten bei den aus der Erbschaft zu erwartenden Einkünften sind.

  • BVerwG, 26.02.1981 - 3 C 5.81

    Unterhaltshilfe - Anrechnung von Kapitaleinkünften - Pflegschaftsbestellung -

    Der erkennende Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, der für die Entscheidung, ob Kosten der Testamentsvollstreckung als Werbungskosten (oder vergleichbar: Betriebsausgaben) abziehbar sind, unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des Reichsfinanzhofs auf die Art und den Zweck der Tätigkeit, die der Testamentsvollstrecker im Einzelfall ausführt, abstellt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 [BFHE 125, 175] und vom 22. Januar 1980 [BFHE 130, 22]).
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