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   BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98   

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https://dejure.org/2000,505
BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98 (https://dejure.org/2000,505)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2000 - VIII R 47/98 (https://dejure.org/2000,505)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2000 - VIII R 47/98 (https://dejure.org/2000,505)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung von Ehegatten - GmbH - Jahresfehlbetrag - Überschuldung einer GmbH - Darlehensforderung gegen GmbH - Lagebericht zum Jahresabschluss - Einstellung des Geschäftsbetriebes - Rangrücktritt - Geänderter Einkommensteuerbescheid - Verbleibender Verlustabzug ...

  • Judicialis

    EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; EStG § 10d Abs. 3 a.F.; ; EStG § 17; ; EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § 17 Abs. 2; ; BGB § 133; ; FGO § 46; ; FGO § 118 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 a, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4
    Gesellschafterdarlehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (91)

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2794/15

    Möglichkeit des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags nach einem

    Im Zweifel ist das als gewollt anzunehmen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589; BFH-Beschluss vom 6.7.2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, § 96 FGO Rz. 12).
  • BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 25/12

    Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) -

    Im Wege der gebotenen Auslegung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589) ergibt sich jedoch, dass die Klägerin einen solchen Antrag nicht hat stellen, sondern mit ihrem Antrag nur die gesonderten Feststellungen auf den 31. Dezember 2003 hat anfechten wollen.
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