Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.06.2020

Rechtsprechung
   BFH, 08.12.2014 - VIII R 49/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,81180
BFH, 08.12.2014 - VIII R 49/11 (https://dejure.org/2014,81180)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2014 - VIII R 49/11 (https://dejure.org/2014,81180)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - VIII R 49/11 (https://dejure.org/2014,81180)
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Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 Satz 11
    Abgrenzung; Berufsausbildung; Betriebsausgabe; Erststudium; Sonderausgabe; Zweitstudium

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 S 11
    Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 9 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 52 Abs 12 S 11

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • FG Köln, 22.05.2012 - 15 K 3413/09

    § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß; Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG bei parallelen

    Das Niedersächsische Finanzgericht erkannte in seinem Urteil vom 3. November 2011 ein Erststudium der Klägerin in Weißrussland nicht an, welches dort ohne Abschlussprüfung geblieben war (11 K 467/09, EFG 2012, 305, m. Anm. Korte, Rev. VIII R 49/11).

    Auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11 wird Bezug genommen.

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung

    Das unter dem früheren Aktenzeichen VIII R 49/11 geführte Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 08.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.
  • FG Düsseldorf, 24.09.2020 - 14 K 3796/13

    Erstausbildung: Rettungshelferkurs während des Zivildienstes ist keine

    Im Hinblick auf die zur Frage der Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG a.F. beim Bundesfinanzhof (BFH) bereits anhängigen Revisionsverfahren (u.a. VI R 61/11, VIII R 49/11, VI R 2/12), ruhten die Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).
  • FG Köln, 17.07.2013 - 14 K 587/13

    Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs,

    Daneben gebe es weitere Revisionsverfahren beim BFH (VI R 61/11, VI R 8/12, VIII R 49/11).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20 (VIII R 49/11), VIII R 4/20, VIII R 49/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32748
BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20 (VIII R 49/11), VIII R 4/20, VIII R 49/11 (https://dejure.org/2020,32748)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2020 - VIII R 4/20 (VIII R 49/11), VIII R 4/20, VIII R 49/11 (https://dejure.org/2020,32748)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - VIII R 4/20 (VIII R 49/11), VIII R 4/20, VIII R 49/11 (https://dejure.org/2020,32748)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 S 11, GG Art 1 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 12, GG Art 20 Abs 1, EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, BeitrRLUmsG Art 2 Nr 34
    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 9 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 10 Abs 1 Nr 7 EStG 2009 vom 07.12.2011, § 52 Abs 12 S 11 EStG 2009 vom 07.12.2011, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Studium

  • Betriebs-Berater

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rewis.io

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rechtsportal.de

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsausgaben für ein Erststudium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuerst das Urteil, dann die Gesetzesänderung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ausbildungskosten
    Allgemeines
    § 4 Abs. 9 EStG

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 S 11
    Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 9 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 7 ; EStG § 52 Abs 12 S 11

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2661
  • BStBl II 2021, 11
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ist im Hinblick auf die übertragbaren Ausführungen zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG im BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14 (DStR 2020, 93) mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 GG und dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

    Das unter dem früheren Aktenzeichen VIII R 49/11 geführte Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 08.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.

    Mit Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 19.11.2019 - 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2020, 93) endete die Aussetzung des Revisionsverfahrens, welches nunmehr das Aktenzeichen VIII R 4/20 erhalten hat.

    cc) Unter den Begriff des Erststudiums, das eine Erstausbildung i.S. des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG vermittelt, fallen somit insbesondere Erststudien, die nach dem Schulabschluss aufgenommen werden (BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz 126).

    Denn auch bei der Ausrichtung des Studiums auf eine objektiv und subjektiv angestrebte konkrete Erwerbstätigkeit ist typisierend von gemischten untrennbaren Veranlassungsbeiträgen auszugehen, bei denen der private Beitrag der Aufwandstragung nicht völlig unbedeutend ist (vgl. BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz 131 bis 134).

    Das Studium der Klägerin in A hatte auch unter Berücksichtigung des in Weißrussland Gelernten, ihrer künstlerischen Eigenausbildung und der schon begonnenen künstlerischen Erwerbstätigkeit nicht den Charakter eines rein beruflich veranlassten berufsbegleitenden Studiums oder einer Zweitausbildung (s. zur Konkretisierung eines überwiegend beruflich veranlassten Studiums auch den BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93, Rz 135, 136).

    Zwar verhält sich der BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93 nur zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und entfaltet auch nur insoweit gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

    Der Senat ist jedoch angesichts der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des BVerfG-Beschlusses in DStR 2020, 93 (Rz 94 ff.), auf die Bezug genommen wird, (weiterhin) von der Verfassungsmäßigkeit des gleichlautenden § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG überzeugt (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, Rz 22; s.a. Ismer, DStR 2020, 681, 686).

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BVerfG-Beschluss in DStR 2020, 93 (Rz 141 ff.) Bezug (s.a. Ismer, DStR 2020, 681, 685 f.).

    Das BVerfG hat in dem Beschluss in DStR 2020, 93 keine Aussage zur rückwirkenden Anwendung des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG getroffen, da diese Frage vor dem BVerfG nicht Verfahrensgegenstand war (Rz 92 des Beschlusses in DStR 2020, 93).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 22/12

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für ein Studium, welches eine

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Die rückwirkende Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG für die Veranlagungszeiträume ab 2004 ist verfassungsgemäß (s. bereits Senatsurteil vom 05.11.2013 - VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165).

    §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verdeutlichen die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine Erstausbildung auch in Form eines Erststudiums generell der privaten Lebensführung zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 05.11.2013 - VIII R 22/12, BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, Rz 16).

    Die Vorschrift erfasst ein Erststudium, das eine Erstausbildung darstellt, jedoch auch, wenn das Studium im Hinblick auf eine bestimmte spätere Erwerbstätigkeit zielgerichtet aufgenommen wird und damit einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu dieser Erwerbstätigkeit aufweist (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, für das Jurastudium nach dem Abitur mit dem Ziel einer späteren anwaltlichen Tätigkeit; anders zur früheren Rechtslage noch BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557).

    Der Senat ist jedoch angesichts der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des BVerfG-Beschlusses in DStR 2020, 93 (Rz 94 ff.), auf die Bezug genommen wird, (weiterhin) von der Verfassungsmäßigkeit des gleichlautenden § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG überzeugt (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, Rz 22; s.a. Ismer, DStR 2020, 681, 686).

    Der Senat ist schließlich (weiterhin) davon überzeugt, dass die rückwirkende Geltung der Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG i.V.m. der zeitlichen Anwendungsbestimmung in § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG im Streitjahr die verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt und auch insoweit verfassungsgemäß ist (Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165).

  • FG Niedersachsen, 03.11.2011 - 11 K 467/09

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.11.2011 - 11 K 467/09 aufgehoben.

    Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 305 mitgeteilt.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 03.11.2011 - 11 K 467/09 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 19.10.2006 in Gestalt der Steuerfestsetzung durch die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2007 dergestalt zu ändern, dass neben unstreitig noch anzusetzenden Aufwendungen der Kläger für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 132, 12 EUR die Aufwendungen der Klägerin für das Studium --wie bereits geschehen-- in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Diese Auffassung wird vom VI. Senat des BFH zum gleichlautenden § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und der für diesen maßgeblichen Anwendungsbestimmung in § 52 Abs. 23d Satz 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG geteilt (vgl. z.B. Vorlagebeschluss des BFH vom 17.07.2014 - VI R 8/12, BFHE 247, 64, Rz 54, 100 ff.).
  • BFH, 27.04.2009 - I R 55/05

    Kostentragung bei rückwirkender Gesetzesänderung

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Eine rückwirkende Gesetzesänderung zugunsten des FA, die erst im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist, hat keine Kostentragung des FA gemäß § 137 Satz 2 FGO zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2009 - I R 55/05, juris).
  • FG Münster, 29.08.1989 - VI 5972/88
    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Für die Einkünfteerzielung aus einer künstlerischen Tätigkeit ist keine Vorbildung oder förmlich abgeschlossene Ausbildung notwendig, weil es für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit auf die künstlerische Qualität des geschaffenen Werks ankommt (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 102; zur Abgrenzung künstlerischer und nicht künstlerischer Betätigung bei Buchillustrationen Urteil des FG Hamburg vom 12.07.1990 - I 294/86, EFG 1991, 124).
  • BFH, 28.07.2011 - VI R 7/10

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Die Vorschrift erfasst ein Erststudium, das eine Erstausbildung darstellt, jedoch auch, wenn das Studium im Hinblick auf eine bestimmte spätere Erwerbstätigkeit zielgerichtet aufgenommen wird und damit einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu dieser Erwerbstätigkeit aufweist (vgl. Senatsurteil in BFHE 243, 486, BStBl II 2014, 165, für das Jurastudium nach dem Abitur mit dem Ziel einer späteren anwaltlichen Tätigkeit; anders zur früheren Rechtslage noch BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10, BFHE 234, 271, BStBl II 2012, 557).
  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Ein vor Erlass des geänderten Gesetzes ergangenes FG-Urteil verletzt danach Bundesrecht, wenn es --wie hier-- im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH nicht mit dem für das Streitjahr geltenden Recht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.1986 - IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518; vom 06.11.1973 - VII R 128/71, BFHE 110, 484, BStBl II 1974, 110).
  • BFH, 06.11.1973 - VII R 128/71

    Revision - Eröffnung des Finanzrechtsweges - Berücksichtigung - Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Ein vor Erlass des geänderten Gesetzes ergangenes FG-Urteil verletzt danach Bundesrecht, wenn es --wie hier-- im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH nicht mit dem für das Streitjahr geltenden Recht in Einklang steht (vgl. BFH-Urteile vom 14.04.1986 - IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518; vom 06.11.1973 - VII R 128/71, BFHE 110, 484, BStBl II 1974, 110).
  • BFH, 08.12.2014 - VIII R 49/11

    Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium,

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 4/20
    Das unter dem früheren Aktenzeichen VIII R 49/11 geführte Verfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 08.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt.
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