Rechtsprechung
BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG VZ 2006
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- Bundesfinanzhof
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 18 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur gewerblichen Betätigung bei Moderation einer Verkaufssendung / Keine künstlerische Tätigkeit
- IWW
§ 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 18 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
- cpm-steuerberater.de
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- Betriebs-Berater
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- rewis.io
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen - rechtsportal.de
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen einer in TV-Verkaufsshows tätigen Moderatorin - datenbank.nwb.de
Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gewerbliche Moderation von Werbesendungen
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einkommensteuerliche Einordnung der Einnahmen einer in TV-Verkaufsshows tätigen Moderatorin
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Moderation von Werbesendungen ist gewerbliche Tätigkeit
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Produktpräsentation in TV-Verkaufssendung keine freiberufliche Tätigkeit
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Moderation von Werbesendungen ist gewerbliche Tätigkeit
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche Tätigkeit
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Moderation von Werbesendungen keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Abgrenzung Gewerbebetrieb von selbstständiger Arbeit
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08
- BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12
Papierfundstellen
- BFHE 247, 214
- BB 2015, 85
- BStBl II 2015, 217
- NZG 2015, 848
Wird zitiert von ... (4)
- FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18
Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen …
Die Tätigkeit des Klägers sei vielmehr mit der Tätigkeit des Rundfunksprechers (Verweis auf BFH-Urteil vom 24. Oktober 1963, V 52/61 U) bzw. der Moderation von Werbesendungen (Verweis auf BFH-Urteil vom 16. September 2014, VIII R 5/12) vergleichbar.Bei künstlerischen Tätigkeiten, deren Ergebnisse einen praktischen Nützlichkeitszweck haben, ist hingegen eine eigenschöpferische Leistung zu verlangen, in der die individuelle Anschauungsweise und besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen, die über die hinreichende Beherrschung einer Technik hinausgeht, so dass eine gewisse objektiv festzustellende künstlerische Gestaltungshöhe erreicht wird (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2014, VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217;… vom 15. Oktober 1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465;… vom 23. September 1998, XI R 71/97, BFH/NV 199, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BStBl. II 2005, 362).
Die Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen, die in Verkaufssendungen die Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers präsentiert, sah der BFH ebenfalls nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit an (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2014, VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217).
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; vom 25. April 1978, VIII R 149/74, BStBl. II 1978, 565;… Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 49 EStG Rn. 24).
- FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15
Freistellung vom Steuerabzug, DBA-Schweiz - Klage auf Erteilung einer …
Hierbei kann offengelassen werden, ob der Kläger eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinne ausübt, mithin eine eigenschöpferische Leistung erbringt (vgl. zum Künstlerbegriff in Abgrenzung insbesondere zur journalistischen Tätigkeit BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; vom 4. November 2004 - IV R 63/02, BB 2005, 705; vom 2. Dezember 1971 - IV R 145/68, BStBl. II 1972, 315;… Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 49 EStG Rn. 24).Die Vorbildung kann deshalb allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217 m.w.N.).
Dabei gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1978 - VIII R 149/74, BStBl. II 1978, 565; vom 20. Dezember 2000 - XI R 8/00, BStBl. II 2002, 478; vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217).
In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist neben dem Beruf des Künstlers, an dessen Vorliegen jedoch nach innerstaatlichem Recht insbesondere mit der erforderlichen Gestaltungshöhe (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217; vom 4. November 2004 - IV R 63/02, BB 2005, 705; vom 2. Dezember 1971 - IV R 145/68, BStBl. II 1972, 315 jeweils m.w.N.) höhere Anforderungen als nach Abkommensrecht gestellt werden, unter anderem auch der Beruf des Journalisten und Bildberichterstatters explizit erwähnt.
- FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15
Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer …
a) Künstlerisch tätig i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist ein Steuerpflichtiger, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse, objektiv festzustellende Gestaltungshöhe erreicht (BFH vom 16.09.2014, VIII R 5/12, BStBl. II 2015, 217;… BFH vom 15.10.1998, IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465;… BFH vom 23.09.1999, XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460). - BFH, 11.02.2021 - VIII B 30/20
Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die …
a) Eine künstlerische Tätigkeit übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (…BFH-Urteile vom 23.09.1998 - XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 04.11.2004 - IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362;… ebenso das vom FG zitierte BFH-Urteil vom 15.10.1998 - IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465, zum Einsatz von Schauspielern im Rahmen der Werbung; Senatsurteil vom 16.09.2014 - VIII R 5/12, BFHE 247, 214, BStBl II 2015, 217).