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   BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11   

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https://dejure.org/2015,24670
BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11 (https://dejure.org/2015,24670)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2015 - VIII R 50/11 (https://dejure.org/2015,24670)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - VIII R 50/11 (https://dejure.org/2015,24670)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesfinanzhof

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 3 KStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 3 Nr 40 Buchst d EStG 2002
    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auszahlung eines Teils der Kapitalrücklage einer GmbH

  • rewis.io

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auszahlung eines Teils der Kapitalrücklage einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen; zur Bindungswirkung einer Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verwendung der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. November 2011  11 K 1481/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die "im Namen und im Auftrag" des Klägers, "handelnd als Gesellschafter und Empfangsbevollmächtigter" der "X - GbR" erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 949 veröffentlichten Urteil vom 18. November 2011  11 K 1481/09 als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 19.05.2010 - I R 51/09

    Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auch

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11
    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2010 I R 51/09 (BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937) sei nicht zu entnehmen, dass die Feststellung des Einlagekontos der GmbH materiell-rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Gesellschafter habe.

    Dies ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil in BFHE 230, 128, BStBl II 2014, 937, nach dem Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG ausgewiesenen Bestände sind (ebenso Gosch/Heger KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 35, m.w.N.).

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11
    Eine gleichwohl noch im Namen der "GbR" erhobene Klage wäre unzulässig, weil das FA in der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2009 nicht über einen Einspruch der GbR, sondern über den Einspruch der Gesellschafter entschieden hatte (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162).
  • BFH, 04.12.2014 - IV R 28/11

    Aktivierung einer Dividendenforderung im Zeitpunkt der Fassung des

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11
    Diese Abrede ist zivil- und gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen, sachlich begründet und tatsächlich durchgeführt worden; sie ist deshalb auch steuerlich zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014 IV R 28/11, BFH/NV 2015, 495).
  • BFH, 10.06.2009 - I R 10/09

    Festschreibung der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos - Inhaltliche

    Auszug aus BFH, 24.02.2015 - VIII R 50/11
    Auch die vom Kläger vorgelegte Steuerbescheinigung der X-GmbH, die eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe von 223.500 EUR bescheinigt, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, da sie nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974).
  • FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 51/21

    Dauerdefizitärer Verpachtungs-Betrieb gewerblicher Art (BgA) und Nutzung des

    Unabhängig von seinen bereits vorgetragenen Einwendungen fehlten in der vorgelegten Bescheinigung zwingend erforderlichen Angaben über den Tag der Ausschüttung (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2015, Az. VIII R 50/11).

    a.) Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2015 VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603), der das erkennende Gericht folgt, hat eine Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft, die nicht den Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG entspricht, keine Bindungswirkung für die Qualifizierung der Ausschüttung als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto.

    b.) Soweit der Beklagte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 24.02.2015 (VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603) meint, die im Streitfall vorgelegte Steuerbescheinigung entspreche bereits deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 27 Abs. 3 KStG, weil auch in Fällen von VgA die Übernahme der Verluste am Jahresende mit dem ausdrücklichen Datum "31.12." bescheinigt werden müsse, folgt das Gericht dieser Wertung nicht.

    c.) Nach zutreffender BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2015 VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603) ist grundsätzlich die Angabe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG darüber, wann die Auszahlung erfolgt ist, erforderlich, da die Steuerbescheinigung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu einem Zeitpunkt erstellt werden kann, zu dem die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto feststeht.

    In dem Fall, in dem der BFH mit Urteil vom 24.02.2015 (VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603) entschied, dass eine vom dortigen Kläger vorgelegte Steuerbescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, weil sie keine Angaben zu einem Zahlungstag enthielt, war aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses ein Teil der als EK 04 zum 31.12.2000 gesondert festgestellten Kapitalrücklage einer GmbH im Jahr 2002 in Höhe von 226.500 ? tatsächlich an den klagenden Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ausgezahlt worden.

    Nach zutreffender BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2015 VIII R 50/11, BFH/NV 2015, 1603) ist grundsätzlich die Angabe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KStG darüber, wann die Auszahlung erfolgt ist, erforderlich, da die Steuerbescheinigung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu einem Zeitpunkt erstellt werden kann, zu dem die Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto feststeht.

  • FG Thüringen, 21.11.2018 - 4 K 712/15

    Überhöht ausgewiesene Einlagenrückgewähr: Haftungsinanspruchnahme einer

    Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Februar 2005 VIII R 50/11.
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