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   BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97   

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https://dejure.org/2000,321
BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97 (https://dejure.org/2000,321)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VIII R 50/97 (https://dejure.org/2000,321)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VIII R 50/97 (https://dejure.org/2000,321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnbeteiligungen - Kreditgewährung - Sonderbetriebsausgaben

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 8

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, 2
    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 2
    Darlehensverträge zwischen Angehörigen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 2
    Angehörige; Darlehensverhältnis zwischen Eltern und Kindern; Darlehenszinsen; Partiarisches Darlehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 267
  • NJW 2000, 2693
  • BB 2000, 1339
  • BB 2000, 1923
  • DB 2000, 1306
  • BStBl II 2000, 393
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Demgemäß ist zwar sowohl bei festverzinslichen als auch bei partiarischen Darlehen die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen (Gewinnanteile) sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen (BFH-Urteile vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291); jedoch kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung --in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34)-- einzelnen dieser Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein (BFH-Urteile vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24; vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616).

    Der Senat kann offen lassen, ob --wie im Urteil in BFH/NV 1990, 163 beiläufig bemerkt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291)-- in der Vereinbarung eines partiarischen Darlehens und der damit verbundenen Teilhabe am Unternehmensrisiko des Darlehensschuldners ein Umstand zu sehen ist, der im Rahmen des Fremdvergleichs von Angehörigenverträgen der besonderen Rechtfertigung bedarf.

    Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    aa) Insbesondere kann die Vereinbarung eines gewinnabhängigen Darlehensentgelts eine solche Ausnahme nicht begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 163; in BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 47/87

    Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Nur diese, auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen (Indizien) gestützte Beurteilung vermag sicherzustellen, dass die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht in Wirklichkeit im privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) wurzeln (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; zu Sonderbetriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1989 IV R 47/87, BFH/NV 1990, 163).

    Der Senat kann offen lassen, ob --wie im Urteil in BFH/NV 1990, 163 beiläufig bemerkt (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291)-- in der Vereinbarung eines partiarischen Darlehens und der damit verbundenen Teilhabe am Unternehmensrisiko des Darlehensschuldners ein Umstand zu sehen ist, der im Rahmen des Fremdvergleichs von Angehörigenverträgen der besonderen Rechtfertigung bedarf.

    aa) Insbesondere kann die Vereinbarung eines gewinnabhängigen Darlehensentgelts eine solche Ausnahme nicht begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 163; in BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Denn der Verzicht auf die Besicherung bei Darlehensverträgen zwischen voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen steht nicht nur unter dem Vorbehalt eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten; darüber hinaus muss der Darlehensvertrag zweifelsfrei gegenüber einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sein (vgl. die unter Abschn. II. 3. b bb zitierten Entscheidungen, sowie BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 460).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Die Vorinstanz ließ zwar unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) offen, ob Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen auch dann Berücksichtigung finden können, wenn sowohl die Rückzahlungsvereinbarung als auch die Abrede über die Gestellung von Sicherheiten einem Fremdvergleich nicht standhalten.

    bb) Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb geboten, weil nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung des BFH bei der erforderlichen Gesamtwürdigung (vgl. hierzu vorstehend Abschn. II. 1. der Gründe) die fehlende Besicherung von Anschaffungsdarlehen, die nach ihrem Anlass wie von einem Fremden gewährt werden, dann der Anerkennung des vertragsgemäß geleisteten Zins- oder Vergütungsaufwands als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht, wenn das Rechtsgeschäft von volljährigen und voneinander insbesondere wirtschaftlich unabhängigen Verwandten geschlossen wird (BFH-Urteile in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838; vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911; vom 4. März 1993 X R 70/91, BFH/NV 1994, 156).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    Abweichend hiervon ist jedoch der partiarische Darlehensgeber im Rahmen der vertragstypischen und damit den Fremdvergleich kennzeichnenden Interessenlage nur bezüglich der Verzinsung, nicht hingegen mit Rücksicht auf die Werthaltigkeit des Darlehenskapitals bereit, unternehmerisches Risiko zu tragen (vgl. zur langfristigen Kapitalhingabe durch Darlehen oder stille Beteiligungen ohne Verlustteilhabe auch das Senatsurteil in BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391).

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Auch erübrigt sich eine Stellungnahme dazu, ob die Modalitäten der Darlehensrückzahlung --Recht zu freiwilligen Tilgungen sowie beidseitiges Kündigungsrecht nach Ablauf einer tilgungsfreien Laufzeit von 5 Jahren-- fremdüblich sind (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. Januar 1993 IV R 109/91, BFH/NV 1993, 590, sowie vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10).

    Zwar steht die fehlende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs eines stillen Gesellschafters dann der steuerrechtlichen Anerkennung des Gesellschaftsvertrags nicht entgegen, wenn der stille Gesellschafter am Verlust des Handelsgewerbes beteiligt ist (§ 231 Abs. 1 und 2 HGB) und sich hierdurch der Gefahr aussetzt, seine Vermögenseinlage zu verlieren (BFH-Urteil in BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10).

  • BFH, 19.12.1979 - I R 176/77

    Abzugsfähigkeit von Gewinnanteilen stiller Gesellschafter als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Nach ständiger Rechtsprechung bedürfen langfristige Ausleihungen, zu denen jedenfalls Kredite mit einer Laufzeit von mehr als 4 Jahren zu rechnen sind, auch bei günstigen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Kreditgewährung grundsätzlich einer werthaltigen und den Kapitalstamm umfassenden verkehrsüblichen Besicherung (BFH-Urteile vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291; vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460).

    aa) Insbesondere kann die Vereinbarung eines gewinnabhängigen Darlehensentgelts eine solche Ausnahme nicht begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 163; in BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242; in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Diese Beurteilung ließe nicht nur außer acht, dass der Betriebsausgabenabzug --wie zu Abschn. II. 1. der Gründe ausgeführt-- an das Vorliegen betrieblich veranlasster Aufwendungen gebunden und diese Voraussetzung im Fall eines steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vertragsverhältnisses auch mit Rücksicht auf den Refinanzierungsaufwand des Vertragspartners nicht gegeben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264); darüber hinaus würde diese Beurteilung verkennen, dass sog. Drittaufwand weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu --sowie zum Begriff des Drittaufwands-- BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    Diese Beurteilung ließe nicht nur außer acht, dass der Betriebsausgabenabzug --wie zu Abschn. II. 1. der Gründe ausgeführt-- an das Vorliegen betrieblich veranlasster Aufwendungen gebunden und diese Voraussetzung im Fall eines steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vertragsverhältnisses auch mit Rücksicht auf den Refinanzierungsaufwand des Vertragspartners nicht gegeben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264); darüber hinaus würde diese Beurteilung verkennen, dass sog. Drittaufwand weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu --sowie zum Begriff des Drittaufwands-- BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  • BFH, 09.07.1969 - I R 78/67

    Anerkennung einer Gewinnbeteiligung - Verwandte - Partiarisches Darlehn -

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97
    a) Soweit diese Beurteilung darauf zielt, lediglich die Höhe der durch die Darlehen gewährten Gewinnbeteiligung einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, d.h. den Umfang der als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähigen Vergütung auf den (marktüblichen) Refinanzierungszinssatz zu begrenzen (vgl. zu partiarischen Darlehen sowie typisch stillen Beteiligungen ohne Verlustteilhabe BFH-Urteile vom 9. Juli 1969 I R 78/67, BFHE 96, 351, BStBl II 1969, 649; vom 29. März 1973 IV R 56/70, BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650; H 138a Abs. 5 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH 1998--), wird verkannt, dass die dargelegten, objektiven Beweisanzeichen --keine hinreichende Besicherung, keine zweifelsfreie Abgrenzung gegenüber einer verschleierten Schenkung-- der Anerkennung der Beteiligungsdarlehen dem Grunde nach entgegenstehen.
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 184/83

    Zur Werbungskostenabzugsberechtigung des Hauseigentümers

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • BGH, 16.05.1988 - II ZR 375/87

    Pfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 46/94

    Keine Berücksichtigung der Aufwendungen einer Komplementär-GmbH bei der

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 02.07.1998 - IV R 39/97

    Endgerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung gegen

  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

  • BFH, 10.10.2018 - X R 44/17

    Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im

    Im Zuge der erforderlichen Gesamtwürdigung erlangt der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.; ebenso Senatsurteil in BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung erlangt auch der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.).

    Eine verschleierte Schenkung ist beispielsweise angenommen worden, wenn die feste Laufzeit des tilgungsfreien Darlehens die durchschnittliche statistische Lebenserwartung des Darlehensgebers deutlich übersteigt (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 460), die Verzinsung des Darlehens (insbesondere bei partiarischen Darlehen) so hoch ist, dass dem Darlehensgeber die begründete Aussicht vermittelt wird, innerhalb der vereinbarten Darlehenslaufzeit einen zur Refinanzierung aufgenommenen Kredit allein durch die vereinnahmten Zinsen ohne Einsatz eigener Mittel in voller Höhe tilgen zu können (BFH-Urteil in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.3.b cc), oder die angeblichen Darlehensmittel nach außen hin als Eigenkapital dargestellt werden und eine Rückzahlungsvereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334, unter 3.).

    Dies folgt auch aus der Rechtsprechung, wonach die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken von wesentlicher Bedeutung für die Gesamtwürdigung ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.).

    (1) Soweit die Vorinstanz unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393 ausführt, bei Darlehensverträgen sei eine Vereinbarung über die regelmäßige Zahlung der Zinsen fremdüblich, lässt sich diese Aussage der angeführten Entscheidung nicht entnehmen.

  • BFH, 22.05.2019 - X R 19/17

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

    In diesem Zusammenhang erlangt der Umstand, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind, wesentliche Bedeutung (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 - VIII R 50/97, BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393, unter II.2.; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - X R 26/11, BFHE 242, 516, BStBl II 2014, 374, Rz 35).
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