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   BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04   

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https://dejure.org/2006,1730
BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • datenbank.nwb.de

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dauerschulden ? Refinanzierungskredit eines Leasinggebers ? Dauerschuldcharakter der Kreditaufnahme beim Leasingnehmer ? Längerfristige Leasingverträge ? Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums ? Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von Dauerschulden im Falle des Bestehens einer Tilgungsverpflichtung hinsichtlich eines Refinanzierungskredits des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren; Hinzurechnung eines Refinanzierungskredites zu dem Einheitswert des Betriebsvermögens als ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei nach 10 Jahren zu tilgendem Refinanzierungskredit des Immobilienleasinggebers

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als gewerbesteuerliche Dauerschulden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1, GewStR Abschn 47 Abs 7 Nr 1 J: 1990
    Dauerschuld; Leasing; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 276
  • ZIP 2007, 574
  • BB 2007, 1038
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 556
  • BStBl II 2008, 137
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Keine Dauerschulden sind laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N., unter II.2.

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Soweit Kredite dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind, kann aus der über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr, wenn er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen steht und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N.).

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Steht der Kredit dagegen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang, insbesondere mit dem Erwerb von Umlaufvermögen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.), so hat er in der Regel den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit.

    Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 361, unter III.3.b der Gründe, m.w.N.).

    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, unter III.3.c der Gründe).

  • BFH, 18.12.1986 - I R 293/82

    Langfristiger Kredit für den Erwerb und das Halten stiller Beteiligungen auf die

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Ob Dauerschulden oder Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorliegen, bestimmt sich, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

    Wird jedoch der Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens fremdfinanziert, so steht der Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Erwerb des Wirtschaftsguts der Annahme einer Dauerschuld nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446, unter 2.b der Gründe).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer auch einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des Grundstücks nebst Gebäude von einem Durchgangserwerb der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder von einer dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Mietkaufforderung (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) auszugehen ist.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung trifft dies bei Leasinggeschäften --und zwar sowohl in Fällen des Mobiliar- als auch des Immobilienleasings-- nur dann zu, wenn die Dauer der Finanzierung über einen Zeitraum von 6 Jahren hinausgeht (Abschn. 47 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 Satz 13 GewStR; grundsätzlich zustimmend im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung: BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406; ebenso: Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Anm. 220, 221; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz. 90 "Leasing").

    Die Zusammenschau von Finanzierungsanlass und Laufzeit (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406) entspricht dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG, Eigen- und Fremdfinanzierung gleich zu behandeln (Begründung zum GewStG vom 1. Dezember 1936, RStBl 1937, 693, 695; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Anm 1).

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

    Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    aa) Der im EStG nicht erläuterte Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich --ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens-- grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Senatsurteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58, unter II.1.a der Gründe).

    Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Steht der Kredit dagegen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang, insbesondere mit dem Erwerb von Umlaufvermögen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.), so hat er in der Regel den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit.
  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 11. August 1959 I 197/57 S (BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428) ausgeführt, dass das Hinausschieben der Zahlung auf eine laufende Verbindlichkeit zur Umwandlung einer derartigen Verpflichtung in eine Dauerschuld führen könne.
  • FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01

    Behandlung von Refinanzierungskrediten bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 56 veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G stattgegeben.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dient ein Kredit der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das der Betrieb nach seiner Eigenart und seiner speziellen Anlage oder Gestaltung ständig benötigt, so spricht dies für eine Dauerschuld (Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 423/83, BFHE 162, 117, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des Grundstücks nebst Gebäude von einem Durchgangserwerb der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder von einer dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Mietkaufforderung (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) auszugehen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    Die Klägerin sei auch keine "Ein-Objekt-Gesellschaft" wie die Klägerin im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04 (BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), sondern habe bereits eine Vielzahl von Projekten durchgeführt und werde weitere Projekte in Angriff nehmen.

    Er habe im Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 auch ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung zustimmen könnte, wonach die Finanzierung eines Gegenstands, der dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, zu einer Dauerschuld des Leasinggebers führe, wenn die Finanzierung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgehe.

    Bei Immobilienprojekten sei eine mindestens 10-jährige Laufzeit zudem ohne Weiteres üblich (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 = Vorinstanz zu BFH VIII R 51/04).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH in BFH/NV 2010, 518 und BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767, in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 sowie BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584 und vom 7. August 1990 VIII R 40/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077).

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 und in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer auch einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    aa) Der Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich - ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens - grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (BFH-Urteile in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, dort auch näher zur Bilanzierung bei einem - hier nicht gegebenen - Leasingvertrag, und vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).

    Für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und BFH/NV 1999, 359).

    aa) Ob Dauerschulden oder Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorliegen, bestimmt sich, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

    Anders als der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 vermag der erkennende Senat im Streitfall insbesondere keine besonderen Umstände zu erkennen, die zusätzlich zu der 10-jährigen Finanzierungsdauer für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals sprechen.

    Auch wenn die rasche Vereinnahmung des Kaufpreises der praxistypische Regelfall ist, liegt in der langfristigen Kaufpreisstundung parallel zur langfristigen Refinanzierung dennoch keine gänzlich außergewöhnliche Gestaltung (vgl. zum hier nicht gegebenen Immobilien-Leasing das in der Revisionsinstanz - BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 - allerdings aufgehobene Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 mit Anm. Trossen, EFG 2005, 58).

    dd) Hinzuweisen ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf, dass im Gegensatz zum Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 im Streitfall keine Ausrichtung des fraglichen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der Klägerin und den für diese Lebensdauer vorgesehenen Geschäftszweck vorlag bzw. vorliegt.

    Da das Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von 10 Jahren mit der Ausrichtung des Darlehens auf die gesamte Unternehmenslebensdauer und den dafür allein vorgesehenen Geschäftszweck für die Entscheidung des BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 tragend war, kann und muss der Senat hieraus im Streitfall keine Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ableiten.

    ff) Der Senat übersieht nicht, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen qualitativen Umschlag bei langer Finanzierungsdauer für möglich hält und gerade eine Finanzierungsdauer von 10 Jahren - wie im Streitfall gegeben - ein Indiz für das Vorliegen einer Dauerschuld sein kann (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, vgl. auch Anm. Steinhauff, BFH-PR 2007, 192).

    So hat der BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits zustimmen könnte, und stattdessen auf die Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Verhältnisse verwiesen (möglicherweise überholt erscheint hierdurch das BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, in welchem der I. Senat des BFH sich noch "im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn auch mit Bedenken" der von der Finanzverwaltung in Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 9 GewStR 1984 vertretenen allgemein üblichen Tilgungsfrist von längstens sechs Jahren angeschlossen hatte, vgl. Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 1 Satz 15 GewStR 1998).

    So hatte der I. Senat des BFH in BFH/NV 1991, 406 der typisierenden 6-Jahres-Frist in den GewStR noch "mit Bedenken" zugestimmt, der VIII. Senat ließ die Frage der Anerkennung der GewStR in jüngerer Vergangenheit hingegen ausdrücklich offen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), ohne verallgemeinerungsfähige Abgrenzungskriterien zu benennen.

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    So ist auch im BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 eine Dauerschuld auf der Grundlage eines Gesamtbilds der Verhältnisse gerade aus dem Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von zehn Jahren mit der Ausrichtung des streitigen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der dortigen Klägerin und den für diese Lebensdauer allein vorgesehenen Geschäftszweck angenommen worden.

    Wenn ein Refinanzierungskredit eines Leasinggebers beim Immobilienleasing nach zehn Jahren zu tilgen ist, spricht diese lange Dauer zwar für das Vorliegen von Dauerschulden (s. das BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137); das Laufzeitkriterium prägt den Typus einer Dauerschuld aber nicht allein.

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Denn zum Anlagevermögen zählen nur Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137).
  • FG Köln, 13.07.2016 - 5 K 1080/13

    Umsatzsteuerpflichtiges Tätigwerden bei Verkäufen über Online-Plattformen;

    Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt (BFH-Urteile vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und vom 28.05.1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, 361).

    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteile in BStBl II 2008, 137 und in BFH/NV 1999, 359).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung kommt auch im Steuerrecht zur Anwendung (BFH Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BStBl. II 2006, 58; vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137).

    Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (BFH Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BStBl. II 2006, 58; vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137).

  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

    Ob eine Verbindlichkeit im letzteren Sinne Dauerschuld oder laufende Verbindlichkeit ist, richtet sich in erster Linie nach dem Charakter der Schuld: Dient die Schuld der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das der Betrieb nach seiner Eigenart und seiner speziellen Anlage und Gestaltung ständig benötigt, so spricht dies für eine Dauerschuld (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.1991 I R 88/89, BStBl II 1992, 257; vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137).

    Steht die Schuld mit einzelnen laufenden und nach Art des Betriebes immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen in Zusammenhang (z.B. mit dem Erwerb von Umlaufvermögen) und wird sie in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt, so dient sie trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2004 I R 82/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 605; vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137; vom 15.5.2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767).

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 3/07

    Anforderungen an die Formulierung einer "Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1

    Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formulierte Rechtssatz in den angeblichen Divergenzurteilen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung von Umlaufvermögen dienen.

    Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die --wie das FG-- vom Vorliegen objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 10 K 646/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem

    Umlaufvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Die Absicht, ein Wirtschaftsgut später zu veräußern, hindert seine Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, sofern bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • FG Münster, 04.10.2019 - 14 K 610/18

    Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei der Vermietung von Europaletten

    Die tatsächliche Dauer der Verwendung im Betrieb ist daher unerheblich (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26.11.1974 - VIII R 61-62/73, BStBl. II 1975, 352; vom 31.03.1977 - V R 44/73, BStBl. II 1977, 684; vom 05.02.1987 - IV R 105/84, BStBl. II 1987, 448; vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137; vom 16.12.2009 - IV R 48/07, BStBl. II 2010, 799; vom 16.12.2009 - IV R 48/07, BStBl II 2010, 799 und BFH-Beschluss vom 08.02.2017 - X B 138/16, BFH/NV 2017, 579).
  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • FG Hessen, 26.06.2023 - 3 K 1681/17

    Betriebsvermögen: Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren

  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

  • FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16

    Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds;

  • BFH, 14.12.2011 - I R 37/11

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

  • FG Hamburg, 28.11.2007 - 6 K 350/04

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 68/08

    Gewerbesteuergesetz: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 358/07

    Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit einem Factoring-Vertrag als Entgelte für

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 5 K 1120/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Teilwert für

  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 373/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 12 K 6147/05

    Umwidmung einer laufenden Verbindlichkeit des Geschäftsverkehrs in Dauerschuld:

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