Rechtsprechung
   BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22076
BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10 (https://dejure.org/2013,22076)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2013 - VIII R 51/10 (https://dejure.org/2013,22076)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - VIII R 51/10 (https://dejure.org/2013,22076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,22076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern - Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung - Übergehen eines Beweisantrags

  • openjur.de

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern; Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung; Übergehen eines Beweisantrags

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 18 Abs 1, EStG § 33, EStG § 4 Abs 4, EStG § 33, EStG § 18 Abs 1, FGO § 76 Abs 1, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 1
    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern - Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung - Übergehen eines Beweisantrags

  • Bundesfinanzhof

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern - Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung - Übergehen eines Beweisantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997, § 18 Abs 1 EStG 1997, § 33 EStG 1997, § 4 Abs 4 EStG 2002, § 33 EStG 2002
    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern - Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung - Übergehen eines Beweisantrags

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de
  • rewis.io

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern - Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen als außergewöhnliche Belastung - Übergehen eines Beweisantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 1; EStG § 33
    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern

  • datenbank.nwb.de

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

  • nrw.de PDF, S. 3 (Pressemitteilung)

    Kein Abzug von Kosten für Auslandsreisen zur Anfertigung von Lehrbüchern

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Reiseaufwendungen im Steuerrecht - betriebliche oder private Veranlassung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mitreisende Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur Erholung und Anfertigung von Lehrbüchern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Autor im Nebenberuf - Kein vergünstigter Urlaub

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Reisen als betrieblicher Aufwand

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufwand für Auslandsreisen eines nebenberuflichen Autors für kaufmännische Lehrbücher nicht abziehbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein steuervergünstigter Urlaub für freie Autoren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 360
  • DB 2013, 2245
  • BStBl II 2013, 808
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Reist ein Steuerpflichtiger zur Erholung und zur Aktualisierung von Lehrbüchern an ausländische Ferienorte, so ist regelmäßig von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen, die bei fehlender Trennbarkeit der Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil den Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben ausschließt (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten --ggf. durch Schätzung ermittelten-- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

    Auf dieser Grundlage geht der Große Senat des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 130 durch ausdrückliche Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) zur begrenzten Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen davon aus, dass solche Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, wenn.

    ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125).

    Dies ist --so der Große Senat des BFH-- insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen für die Reise im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen erscheinen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Dies gilt im Grundsatz auch bei Aufwendungen für Begleitpersonen Schwerbehinderter bei Urlaubsfahrten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 156/02, BFH/NV 2004, 41), insbesondere wenn die behinderten Personen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG --wie im Streitfall-- nach ihren Eintragungen im Schwerbehindertenausweis auf dauernde Begleitung angewiesen sind.

    Insoweit hat der BFH bereits mit Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 darauf hingewiesen, dass § 33 EStG nur der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch existenziell notwendige und unvermeidbare private --sonst steuerrechtlich nicht abziehbare-- Aufwendungen Rechnung tragen soll und bei der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Aufwendungen für mitreisende Begleitpersonen von Schwerbehinderten insbesondere im Einzelfall zu prüfen ist, aus welchem Grunde die Aufwendungen erwachsen sind.

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.; ebenso --trotz großzügigerer Auslegung des § 33 EStG als in der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491-- zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands für die Anwendbarkeit des § 33 EStG BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).

    b) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht eine Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Begleitung des Klägers durch seine Ehefrau als außergewöhnliche Belastung wegen fehlender behinderungsbedingter Mehrbelastung abgelehnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2., m.w.N.).

    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b aa und bb).

  • BFH, 16.10.1986 - IV R 138/83

    Zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Kunstmalerin für die Reise in ein

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Er habe deshalb Besichtigungen sowie Autotouren nicht unternommen (zum Zweck der Erholung und anderen privaten Zwecken einer Reise als Hindernis für den Abzug von Reisekosten als Betriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83, BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 10.10.1996 - III R 209/94

    Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.; ebenso --trotz großzügigerer Auslegung des § 33 EStG als in der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491-- zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands für die Anwendbarkeit des § 33 EStG BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).
  • BFH, 11.04.2002 - VII R 1/02

    Begründung der Revision; Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des FG

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950; vom 5. Juni 2012 I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800).
  • BFH, 29.08.2003 - III B 156/02

    Außergewöhnliche Belastung; Schwerbehinderung - Kosten für Begleitperson

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Dies gilt im Grundsatz auch bei Aufwendungen für Begleitpersonen Schwerbehinderter bei Urlaubsfahrten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765; BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 156/02, BFH/NV 2004, 41), insbesondere wenn die behinderten Personen nach den tatsächlichen Feststellungen des FG --wie im Streitfall-- nach ihren Eintragungen im Schwerbehindertenausweis auf dauernde Begleitung angewiesen sind.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 28/06

    Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen Allergie

    Auszug aus BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10
    Sie sind auch dann zwangsläufig, wenn sie im Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstehen, unter der ein unterhaltsberechtigter Angehöriger leidet (BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841).
  • BFH, 30.04.2008 - VI B 131/07

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 05.02.2010 - IV B 57/09

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Auslandsreise als Betriebsausgaben

  • BFH, 25.05.2011 - VI B 35/11

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen -

  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

  • BFH, 05.06.2012 - I R 51/11

    Begründung der Revision

  • BFH, 24.08.2012 - III B 21/12

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

  • BFH, 07.09.2012 - IX B 125/11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung einer Divergenz -

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 25/09

    Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 32/09

    Begrenzter Schuldzinsenabzug - Einlage - Gestaltungsmissbrauch - Zur Annahme der

  • FG Münster, 05.05.2010 - 9 K 2753/07

    Betriebsausgabenabzug für Auslandsreisen

  • FG Münster, 28.11.2014 - 14 K 2477/12

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug eines Steuerberaters für Reisekosten und für

    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.06.1990 -GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil vom 07.05.2013 - VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808; jeweils m.w.N.).

    Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben grundsätzlich abzuziehen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Die Gründe bilden das "auslösende Moment", das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Lassen sich keine Gründe feststellen, die eine berufliche Veranlassung der Reise belegen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug (BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten --ggf. durch Schätzung ermittelten-- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

    ein Betriebsausgabenabzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (so Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil in BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • FG Münster, 09.11.2017 - 13 K 3518/15

    Jubiläumsfeier: Abzugsfähige Betriebsausgabe ja oder nein?

    Der BFH geht hier von folgenden Grundsätzen aus: Liegen abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge vor, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten - ggf. durch Schätzung ermittelten - Teil der Kosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 zu Reisekosten).

    Danach kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen - bei fehlender Trennbarkeit privat oder beruflich veranlasster Kostenanteile - entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Abzug insgesamt ausgeschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die (für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden) beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, Rz 125; BFH-Urteil vom 7.5.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808).

  • FG Düsseldorf, 31.07.2018 - 10 K 3355/16

    Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1990 GrS 2 - 3/88, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1990, 817; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808).

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen/ unterneh-merischen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 7. Mai 2013, a. a. O.).

    Umgekehrt eröffnet eine nur unbedeutende berufliche oder betriebliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgabenabzug (BFH-Urteil vom 7. Mai 2013, a.a.O.).

  • FG München, 21.04.2015 - 2 K 488/13

    Werbungskosten, USA-Reise bei überwiegend privaten Motiven

    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Nettoprinzip, den beruflich veranlassten -ggf. durch Schätzung ermittelten- Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808, m.w.N.).

    b) In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist, selbst wenn die Reise des Klägers in die USA eine gemischt beruflich-private Reise gewesen sein sollte, zumindest kein weiterer Werbungskostenabzug mangels Trennbarkeit und der überwiegend privaten Veranlassung der Aufwendungen zu gewähren (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808).

    Die Hotelkosten lassen sich objektiv nicht in einen beruflichen und privaten Anteil trennen, so dass ihr Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen ist (vgl. BFH in BStBl II 2013, 808: in diesem Fall hat ein Steuerpflichtiger etwa täglich 10 Stunden an der Aktualisierung seiner Lehrbücher gearbeitet; BFH-Beschluss vom 24. August 2012 III B 21/12, BFH/NV 2012, 1973).

  • FG Münster, 24.03.2015 - 2 K 3027/12

    Sky-Abonnement "Fußballpaket"

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 07.05.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 m.w.N).
  • BFH, 20.02.2019 - XI B 15/18

    Nichtzulassungsbeschwerde; Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem

    b) Soweit das FA den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) sowie das BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10 (BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808) als weitere Divergenzentscheidungen zitiert, hat es eine zur Zulassung der Revision führende Abweichung nicht herausgearbeitet.
  • FG Hamburg, 23.06.2015 - 2 V 74/15

    Aussetzung der Vollziehung: Repräsentanzen als Betriebsstätte, kein

    Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808 m. w. N.).
  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

    Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht und die Aufwendungen dem Betrieb subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07.05.2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013, 808).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

    Greifen nämlich die nicht unbedeutenden betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH insgesamt nicht in Betracht (vgl. z. B.: BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010 Seite 880; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 243/11, BFH/NV 2012 Seite 1597; BFH-Urteil vom 7. Mai 2013 VIII R 51/10, BStBl II 2013 Seite 808).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht