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   BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07   

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https://dejure.org/2008,3416
BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07 (https://dejure.org/2008,3416)
BFH, Entscheidung vom 10.06.2008 - VIII R 52/07 (https://dejure.org/2008,3416)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07 (https://dejure.org/2008,3416)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit; Erstreckung der häuslichen Sphäre der Privatwohnung auf eine zu beruflichen Zwecken angemietete weitere Wohnung im selben Haus

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Werbungskosten/Betriebsausgaben: Positives Arbeitszimmer-Urteil

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus ist bei der Steuer absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Außerhäusliches Arbeitszimmer oder nicht

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b
    Abzugsbeschränkung; Arbeitszimmer; Mehrfamilienhaus; Nahe Angehörige

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitszimmer im Mietshaus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 39/04

    Häusliches Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses -

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428), nach der ein gemeinsames Treppenhaus mit fremden Dritten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer spreche, hätte das FG angesichts der im Streitfall gegebenen Vermietung an einen nahen Angehörigen zu einem abweichenden Ergebnis kommen müssen.

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, nach dem ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt).

    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Sie gründet sich zu Recht auf die BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428, weil diese ebenso wie der Streitfall die gesonderte Nutzung einer weiteren Wohnung zu Arbeitszwecken auf einer anderen Etage als der Etage der Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus betraf, das auch durch Dritte genutzt wird.

    Soweit das FA dagegen geltend macht, die Grundsätze der BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 könnten auf den Streitfall nicht angewendet werden, weil das FA eine --von den Klägern uneingeschränkt verneinte-- Mitnutzung des für Arbeitszwecke genutzten Appartements durch Familienangehörige des Steuerpflichtigen (insbesondere von Kochnische und Bad) nicht bei seiner Würdigung berücksichtigt habe, handelt es sich um einen Sachvortrag, den das FA im Verfahren vor dem FG nicht geltend gemacht hat und der schon deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO im Revisionsverfahren unbeachtlich ist.

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 124/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Annahme eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus berücksichtigen den typisierenden Charakter des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, mit der der Gesetzgeber einer begrenzten Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Nutzung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte Rechnung tragen will (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 125/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Danach kann eine innere Verbindung zur häuslichen Sphäre bei einem Mehrfamilienhaus nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und VI R 125/01, BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72 sowie in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Einen solchen Zusammenhang hat der BFH allerdings nur in Fällen angenommen, in denen die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander lagen, etwa weil die als Arbeitszimmer genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzten oder weil sie ihr auf derselben Etage direkt gegenüberlagen (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Denn die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung zur Annahme eines außerhäuslichen Arbeitszimmers in einem Mehrfamilienhaus berücksichtigen den typisierenden Charakter des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, mit der der Gesetzgeber einer begrenzten Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Nutzung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte Rechnung tragen will (BFH-Urteile in BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, und in BFHE 202, 109, BStBl II 2004, 72).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Der Rechtsprechung des BFH zufolge erfasst die Abzugsbeschränkung einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775).

    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.

  • BFH, 26.02.2003 - VI R 156/01

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Voraussetzung dafür ist, dass die für berufliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, wie dies bei einem Arbeitszimmer im Keller des vom Steuerpflichtigen und seiner Familie bewohnten Einfamilienhauses (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139), in einem nur vom straßenabgewandten Garten aus zu betretenden Anbau (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350), im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), oder in einem zur Wohnung gehörenden Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74) der Fall ist.
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Auf dieser Grundlage kann ein Steuerpflichtiger wie der Kläger, für den das Arbeitszimmer im Hinblick auf die prägende Außendiensttätigkeit ersichtlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Februar 2005 IV R 29/03, BFH/NV 2005, 1271; vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537, m.w.N.), Arbeitszimmeraufwendungen über die Grenzen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG hinaus (2 400 DM) nur geltend machen, wenn es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt.
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 160/99

    Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    Demgegenüber fehlt nach der Rechtsprechung des BFH die für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre regelmäßig, wenn der Steuerpflichtige in einem Mehrfamilienhaus --zusätzlich zu seiner privaten Wohnung-- noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer nutzt (BFH-Entscheidung in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 160/99, BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515, nach dem ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus als außerhäusliches Arbeitszimmer nicht unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fällt).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.06.2008 - VIII R 52/07
    In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein solches Arbeitszimmer regelmäßig nur, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Ab-stell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BFHE 189, 438, BStBl II 2000, 7; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350; in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
  • BFH, 26.02.2003 - VI R 130/01

    Arbeitszimmer im Hobbyraum als "häusliches" Arbeitszimmer?

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 29/03

    Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen (betrieblichen)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

  • FG Köln, 29.08.2007 - 10 K 839/04

    Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, und vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; in BFH/NV 2012, 1776).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 4 V 4016/20

    Aussetzung der Vollziehung: Für Zwecke einer GbR genutzte Büroetage in einem

    Im Urteil vom 10.06.2018 (VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, juris Rz. 21) habe der Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit deutlich gemacht, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht davon abhängen hängen könne, ob die Mieter anderer Wohnungen eines Mehrfamilienhauses Angehörige des das Arbeitszimmer Nutzenden sind, sofern das mit dem Angehörigen abgeschlossene Mietverhältnis nach Inhalt und Durchführung des Vertrages einem Fremdvergleich standhalte.

    Ergänzend führte er aus, dass das von der Antragstellerin angeführte Urteil des BFH vom 10.06.2008 (VIII R 52/07, HFR 2009, 456) eine andere Beurteilung des Streitfalls nicht rechtfertigen könnte.

    Eine Einbindung in die häusliche Sphäre liegt im Regelfall nur vor, wenn das Arbeitszimmer sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehört (BFH-Urteil vom 10.06.2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456).

    Hingegen kann eine innere Verbindung bei einem Mehrfamilienhaus nicht deshalb angenommen werden, weil sich eine als Arbeitszimmer genutzte Wohnung in demselben Haus und unter demselben Dach wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen befinden (vgl. BFH-Urteile vom 26.02.2003 VI R 160/99, BStBl II 2003, 515 für einen separat angemieteten Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus; vom 10.06.2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456).

    Zwar hat der BFH in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 10.06.2008 (VIII R 52/07 a.a.O) deutlich gemacht, dass der Angehörigenstellung allein ein ausreichendes Gewicht für die Annahme einer räumlichen Wohnungseinheit nicht beigemessen werden könne.

  • BFH, 15.01.2013 - VIII R 7/10

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; Senatsurteil vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, juris).
  • BFH, 08.10.2020 - VIII B 59/20

    Zum Merkmal der häuslichen Einbindung eines Arbeitszimmers

    Denn die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten typischerweise deutlich größer, als wenn dem Steuerpflichtigen der Zutritt zu den Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus möglich ist (BFH-Urteile in BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428; vom 10.06.2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2009, 456).

    Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des BFH, die dem Umstand, dass der weitere Mieter in dem betroffenen Mehrfamilienhaus ein Angehöriger des das Arbeitszimmer Nutzenden ist, keine Bedeutung beimisst, sofern das jeweilige Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 456).

    Der Streitfall ist daher nicht vergleichbar mit den Fällen der Mitnutzung eines Mehrfamilienhauses durch einen Angehörigen ohne fremdüblichen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteil in HFR 2009, 456).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 56/10

    Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

    Ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt oder ob dieser ggf. aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles aufgehoben oder überlagert wird, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 456; vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 09.10.2012 - 1 K 164/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei Raum im Keller eines allein genutzten

    Der innere Zusammenhang ist auch gelöst, wenn das Haus verlassen werden muss und der Zugang über Verkehrsflächen, die auch vom Mieter einer anderen Wohnung im Haus oder Besuchern der Büroräume auf der straßenzugewandten Seite genutzt werden, erfolgt (BFH-Urteil vom 10.06.2008 VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 456).

    Infolgedessen kann die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht davon abhängen, ob die Mieter anderer Wohnungen in dem betroffenen Mehrfamilienhaus Angehörige des das Arbeitszimmer Nutzenden sind, sofern das jeweilige Mietverhältnis einem Fremdvergleich standhält (BFH-Urteil VIII R 52/07, a.a.O.).

    Da es nach der BFH-Entscheidung VIII R 52/07 nicht darauf ankommt, ob fremde Dritte oder Angehörige die Räume im selben Gebäude nutzen, wäre ein Bereithalten für diese Personen objektiv nicht nachprüfbar.

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - 12 K 12095/09

    Als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer

    Dabei gehört ein Raum nicht nur dann zur Wohnung, wenn er Teil der eigentlichen Wohnräume ist; vielmehr kann er sich auch in den Zubehörräumen (Abstell-, Keller- und Speicherräumen) befinden (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris, unter II.1.b) der Gründe; vom 10. Juni 2008 - VIII R 52/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2009, 456, unter II.1.b) der Gründe; vom 26. Februar 2003 - VI R 160/99, BStBl II 2003, 515, unter II.2.b) der Gründe; VI R 124/01, BStBl II 2004, 69, unter II.2.b) der Gründe).

    Arbeitszimmer in auch vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhäusern, die nicht zu seinen Zubehörräumen zählten, sind als häusliche Arbeitszimmer angesehen worden, wenn sie unmittelbar an die von diesem genutzte Wohnung angrenzten (BFH in BStBl II 2004, 69) oder sich jedenfalls auf derselben Etage befanden (so BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 - VI R 125/01, BStBl II 2004, 72); sie werden hingegen als außerhäusliche Arbeitszimmer qualifiziert, wenn eine solche innere Verbindung zur privat genutzten Wohnung fehlt (so für den Fall von einem Dritten angemietete Kellerräume BFH in BStBl II 2003, 515, für den Fall einer abgeschlossenen Dachgeschosswohnung BFH in HFR 2009, 456; für den Fall eines nicht von der Wohnung des Steuerpflichtigen erreichbaren Büroraumes im Keller BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 - IX R 56/10, juris).

    Zwar hat der BFH ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, geringer sind als bei unmittelbar an die Privatwohnung angrenzenden Räumlichkeiten (BFH in HFR 2009, 456, unter II.1.c) der Gründe).

  • FG Münster, 18.06.2009 - 10 K 645/08

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

    Zwar hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger ein außerhäusliches Arbeitszimmer unterhält, wenn in einem Mehrfamilienhaus, dessen Erdgeschoss durch den Steuerpflichtigen bewohnt wird, ein weiteres Ein-Zimmer-Appartement als Arbeitszimmer genutzt wird und dieses nur über ein gemeinsam mit Dritten genutztes Treppenhaus erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 10.06.2008, VIII R 52/07, HFR 2009, S. 456).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

    Unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fällt jeder Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07, HFR 2009, 456; vom 26. März 2009 VI R 15/07, DStR 2009, 1030).
  • BFH, 11.05.2010 - X B 183/09

    Umfang des Eintritts der Rechtskraft - Bezeichnung der Streitgegenstände

    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den BFH-Urteilen vom 26. Februar 2003 VI R 160/99 (BFHE 202, 101, BStBl II 2003, 515), vom 18. August 2005 VI R 39/04 (BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428) und vom 10. Juni 2008 VIII R 52/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 456) abgewichen sein soll.
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 10 K 3583/08

    Berufliche Nutzung der zweiten Wohnung eines Zweifamilienhauses bei fehlendem

  • FG München, 09.12.2014 - 15 K 2153/12

    (Zum Mittelpunkt einer Vermietungstätigkeit bei umfangreichem Grundbesitz -

  • FG Nürnberg, 22.10.2012 - 6 K 471/11

    Arbeitszimmer im Dachgeschoss eines Garagengebäudes

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 12151/08

    Einkommensteuerrechtliche Abzugsbeschränkung für Aufwendungen für ein als

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 129/14

    Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller

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