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   BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08   

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https://dejure.org/2009,3052
BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08 (https://dejure.org/2009,3052)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2009 - VIII R 7/08 (https://dejure.org/2009,3052)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - VIII R 7/08 (https://dejure.org/2009,3052)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; EStG i. d. F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3
    Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von - aus anderen Mitteln zurückgeführten - Policendarlehen dienten

  • openjur.de

    Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von --aus anderen Mitteln zurückgeführten-- Policendarlehen dienten

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2; EStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3

  • Betriebs-Berater

    Zur Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbarkeit von weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienenden Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen bei Rückführung der Darlehen aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von - aus anderen Mitteln zurückgeführten - Policendarlehen dienten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Steuerbarkeit von Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen zu Lebensversicherungen, die weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Policendarlehn und die Zinsen aus Sparanteilen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerbarkeit von weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienenden Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen bei Rückführung der Darlehen aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Steuerpflicht bei Policendarlehen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 6, EStG § 10 Abs 2 S 2
    Auslegung; Darlehen; Feststellung; Lebensversicherung; Sicherung; Steuerpflicht; Tilgung; Vertrag; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 227, 45
  • NJW 2010, 1230
  • DB 2010, 141
  • BStBl II 2010, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 03.09.1991 - BT-Drs 12/1108
    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen den Boden entziehen wollte (vgl. dazu im Einzelnen BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.).

    Der ursprüngliche Gesetzentwurf des StÄndG 1992 sah deshalb vor, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG entfallen zu lassen, bei denen der Anspruch auf die Versicherungssumme im Erlebensfall der Tilgung oder der Sicherung eines Kredits dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 6).

  • FG Münster, 27.06.2000 - 8 K 5705/96

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39, m. w. N) war das Darlehen innerhalb von drei Jahren aus anderweitigen Mitteln des Klägers zurückgezahlt worden, so dass die Lebensversicherung in wortlautorientierter Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG ausschließlich zur Sicherung "eingesetzt" wurde (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, EFG 2001, 23; Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 196).
  • BFH, 03.05.2005 - X B 2/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Danach kann ein Einsatz der Lebensversicherung "zur Sicherung eines Darlehens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nur dann verneint und infolgedessen der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Versicherungsprämien verneint werden, wenn es - anders als im Streitfall - nicht bei einem tatsächlichen Einsatz der Versicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern es zu einem tatsächlichen Einsatz zu Tilgungszwecken kommt (vgl. zu einem solchen Fall FG München, Urteil vom 19. November 2004 8 K 1447/00, EFG 2005, 865, durch BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601 bestätigt).
  • FG München, 19.11.2004 - 8 K 1447/00

    Nachversteuerung von Beiträgen an eine zur Kreditabsicherung herangezogene

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Danach kann ein Einsatz der Lebensversicherung "zur Sicherung eines Darlehens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nur dann verneint und infolgedessen der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Versicherungsprämien verneint werden, wenn es - anders als im Streitfall - nicht bei einem tatsächlichen Einsatz der Versicherung zu Sicherungszwecken bleibt, sondern es zu einem tatsächlichen Einsatz zu Tilgungszwecken kommt (vgl. zu einem solchen Fall FG München, Urteil vom 19. November 2004 8 K 1447/00, EFG 2005, 865, durch BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601 bestätigt).
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 50/06

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs.

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. April 2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39, m. w. N) war das Darlehen innerhalb von drei Jahren aus anderweitigen Mitteln des Klägers zurückgezahlt worden, so dass die Lebensversicherung in wortlautorientierter Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG ausschließlich zur Sicherung "eingesetzt" wurde (vgl. dazu FG Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, EFG 2001, 23; Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 196).
  • FG Düsseldorf, 15.01.2008 - 13 K 2416/06

    Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug der Beiträge zur Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - VIII R 7/08
    Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1457 veröffentlichten Urteil als unbegründet zurück.
  • BFH, 09.02.2010 - VIII R 21/07

    Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende

    Denn dann dient die später eingehende Darlehensvaluta denkgesetzlich nicht mehr unmittelbar --nach dem maßgeblichen tatsächlichen Einsatz der Darlehensmittel (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 VIII R 7/08, BFHE 227, 45, BStBl II 2010, 294 unter Bezugnahme auf FG Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 23; Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 190)-- der Finanzierung der Anschaffungskosten, sondern füllt die für die Anschaffungskosten vorab verwendeten anderweitigen Mittel wieder auf.
  • BFH, 12.10.2011 - VIII R 6/10

    Steuerpflicht von Zinsen auf Kapitallebensversicherungen

    Werden aber --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht ein (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2009 VIII R 7/08, BFHE 227, 45, BStBl II 2010, 294; Wacker, Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der für Finanzierungszwecke eingesetzten Lebensversicherungen nach dem Steueränderungsgesetz 1992, Beilage Nr. 4/93 zu Der Betrieb Heft 10/1993, S. 14).
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