Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4368
BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VIII R 76/00 (https://dejure.org/2004,4368)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4368) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 31; ; EStG § 36 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Günstigerprüfung bei sog. Mangelfall

  • datenbank.nwb.de

    Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG, wenn das Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen tatsächlich nicht zugute gekommen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bewirken der steuerlichen Freistellung des Existenzminiums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld; Möglichkeit der kumulativen Inanspruchnahme von Kindergeld und Kinderfreibetrag; Günstigerprüfung bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 31 S 5, EStG § 36 Abs 2 S 1, BGB § 1615 g
    Günstigerprüfung; Kindergeld; Mangelfallrechnung; Verrechnung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 51/03

    Familienlastenausgleich bei unterhaltsrechtlich unterbliebener voller Anrechnung

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Dieses Ergebnis ist unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie von der Einkommensteuer freizustellen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. die zusammenfassende Darstellung im Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 259 f., BStBl II 1999, 174, m.w.N.; vgl. auch die Ausführungen im Vorlagebeschluss des erkennenden Senats VIII R 51/03 vom heutigen Tage).

    Die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, wird vom Ausgang des Verfahrens über den Vorlagebeschluss des Senats in der Sache VIII R 51/03 vom heutigen Tage abhängen.

    Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wann und mit welchem Ergebnis das BVerfG über den Vorlagebeschluss VIII R 51/03 entscheiden wird.

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Zwar war das Kindergeld auch im sog. Mangelfall nicht dem Einkommen der Eltern zuzurechnen; die Verrechnung des hälftigen Kindergeldes mit dem Kindesunterhalt wurde dem Barunterhaltspflichtigen jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, weil es unangemessen sei, das hälftige Kindergeld auf den Regelbedarf anzurechnen, solange der Mindestbedarf des Kindes nicht gesichert sei (BGH-Urteil vom 16. April 1997 XII ZR 233/95, FamRZ 1997, 806, a.E.).

    Der Ausgleichsberechtigte wurde jedoch im Mangelfall verpflichtet, seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld dem anderen Elternteil zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Höhe des Mindestbedarfs (Regelbedarfs) zu überlassen (BGH in FamRZ 1997, 806; MünchKomm, a.a.O., § 1602 Rz. 19a; vgl. auch zu § 1612b Abs. 5 BGB n.F.: BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445; BVerfG-Beschluss in FamRZ 2003, 1371, FR 2003, 1035).

    Diese Rechtsauffassung hat der BGH in einer beiläufigen Bemerkung auch für die geänderte Gesetzeslage nach dem 1. Januar 1996 bestätigt (vgl. BGH-Urteil in FamRZ 1997, 806).

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Auch der Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 zulässt, wird als Grundlagenbescheid angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, 504, BStBl II 1993, 3, m.w.N.; Rüsken in Klein, a.a.O., § 163 Rz. 2, 138).

    Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Senats gewährt werden, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 175 AO 1977 zu ändern (BFH-Urteil in BFHE 168, 500, 504, BStBl II 1993, 3).

  • BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80

    Errechnung des Regelunterhalts

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern in einer intakten Ehe leben oder nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75, BVerfGE 45, 104 ff., 132, 140; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 1980 IVb ZR 533/80, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1981, 26; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommmentierung, § 32 EStG Rz. 127).

    Gleichwohl wurde auch für die Eltern ehelicher Kinder ein Ausgleichsanspruch bezüglich des staatlichen Kindergelds bejaht, den die Rechtsprechung aus dem allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch herleitete(vgl. BGH-Urteile vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 753; in FamRZ 1981, 26; vom 24. Februar 1988 IVb ZR 29/87, NJW 1988, 1720; vom 3. April 1996 XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894).

  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 29/87

    Verpflichtung eines Elternteils zur Zustimmung einer anderweitigen Aufteilung des

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Gleichwohl wurde auch für die Eltern ehelicher Kinder ein Ausgleichsanspruch bezüglich des staatlichen Kindergelds bejaht, den die Rechtsprechung aus dem allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch herleitete(vgl. BGH-Urteile vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 753; in FamRZ 1981, 26; vom 24. Februar 1988 IVb ZR 29/87, NJW 1988, 1720; vom 3. April 1996 XII ZR 86/95, NJW 1996, 1894).

    Obwohl das Kindergeld nicht dem Kind, sondern seinen Eltern zusteht, wurde der Ausgleichsanspruch des barunterhaltpflichtigen Vaters eines ehelichen Kindes auch schon vor In-Kraft-Treten des § 1612b BGB n.F. aus Gründen der Praktikabilität durch Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes realisiert (BGH-Urteile vom 26. Mai 1982 IV ZR 715/80, FamRZ 1982, 887; in NJW 1988, 1720).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Damit erhält der zum Barunterhalt Verpflichtete im Ergebnis seinen vollen Anteil an der staatlichen Förderleistung (BVerfG-Beschluss vom 9. April 2003 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1371, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 1035).

    Der Ausgleichsberechtigte wurde jedoch im Mangelfall verpflichtet, seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld dem anderen Elternteil zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Höhe des Mindestbedarfs (Regelbedarfs) zu überlassen (BGH in FamRZ 1997, 806; MünchKomm, a.a.O., § 1602 Rz. 19a; vgl. auch zu § 1612b Abs. 5 BGB n.F.: BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445; BVerfG-Beschluss in FamRZ 2003, 1371, FR 2003, 1035).

  • BFH, 12.12.1990 - I R 43/89

    Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Da über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 in einem gesonderten Verfahren zu befinden ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 163 Rz. 127, 138), kann hierüber im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entschieden werden.
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Dies gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BStBl II 1990, 483).
  • BFH, 20.02.1991 - II B 160/89

    Nichtaussetzung des Klageverfahrens gegen Folgebescheid bei Unklarheit, ob

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Dabei ist es regelmäßig sinnvoll, den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids auszusetzen, solange noch unklar ist, ob und wie ein angefochtener Grundlagenbescheid geändert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1991 II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01

    Familienrecht - Kindergeld und Barunterhalt

    Auszug aus BFH, 30.11.2004 - VIII R 76/00
    Der Ausgleichsberechtigte wurde jedoch im Mangelfall verpflichtet, seinen Anspruch auf das hälftige Kindergeld dem anderen Elternteil zur Aufstockung des Kindesunterhalts bis zur Höhe des Mindestbedarfs (Regelbedarfs) zu überlassen (BGH in FamRZ 1997, 806; MünchKomm, a.a.O., § 1602 Rz. 19a; vgl. auch zu § 1612b Abs. 5 BGB n.F.: BGH-Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445; BVerfG-Beschluss in FamRZ 2003, 1371, FR 2003, 1035).
  • BGH, 03.04.1996 - XII ZR 86/95

    Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zustimmung zum Quasi-Splitting

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.12.1999 - 2 K 592/98

    Übertragung des halben Kinderfreibetrags an Kindesmutter; Verrechnung des

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77

    Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

  • BFH, 28.02.2013 - III R 94/10

    Verpflegungsmehraufwandspauschale für einen Unternehmensberater - Dreimonatsfrist

    Denn die in dem BMF-Schreiben aus Vertrauensschutzgründen vorgesehene Übergangsregelung (keine Anwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit) stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706).

    Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Senats gewährt werden, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 175 AO zu ändern (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856).

  • FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes

    Er vertritt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30. November 2004 VIII R 73/99 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2005, 1029) und VIII R 76/00 (BFH/NV 2005, 856) die Ansicht, dass es nicht darauf ankommen könne, ob ein Steuerpflichtiger den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes tatsächlich realisiere.

    Gleichwohl kann § 31 Sätze 4 und 5 EStG nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Barunterhaltspflichtigen ein Ausgleichsanspruch nur in dem Umfang im Sinne dieser Vorschrift zusteht, in dem er diesen Anspruch durch Verrechnung mit dem Kindesunterhalt tatsächlich realisieren kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 859).

    Da einer solchen Auslegung der Zusammenhang der Vorschrift mit § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie Zweck und Systematik des steuerlichen Familienleistungsausgleichs entgegenstehen, gibt es keinen Grund dafür, die zu den sog. Mangelfällen ergangene Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 76/00 und VIII R 73/99 a.a.O.) nicht auch auf den Streitfall anzuwenden.

    Bei einem Unterhaltspflichtigen, der - wie der Kläger - seine, wenn auch auf Null herabgesetzte, Unterhaltspflicht in vollem Umfang erfüllt hat, ist der Anspruch auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung und ggf. auch bei der Hinzurechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG stets "in entsprechendem Umfang", d.h. mit der Hälfte des gesetzlichen Kindergelds anzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00 a.a.O.).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

    Denn die in dem BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsregelung stellt eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 AO dar, über die in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 28/10

    Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei Vermietung von Kfz an

    a) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu Recht nicht zum Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens 3 K 3010/08 vor dem FG zur Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre gemacht, sondern zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49; vom 14. April 2011 IV R 15/09, BFHE 233, 206, BStBl II 2011, 706, m.w.N.).
  • BFH, 11.05.2010 - IX R 26/09

    Anteilsveräußerung gegen Aktien - Steuerbarkeit - Bestimmung des Übergangs des

    Im Streitfall hält der Senat eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nicht für zweckmäßig, da sich die Erledigung des anhängigen Revisionsverfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, unter II.9.).
  • BFH, 24.04.2007 - I R 37/06

    Nachzahlungen einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft an ihre Mitglieder

    Als Billigkeitsregelung könnte sie ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Steuerfestsetzung geht und eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ggf. in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden muss (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2000 IV R 54/99, BFHE 193, 301, 309 f., BStBl II 2001, 178, 182; vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856, 860; vom 7. Dezember 2005 I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097).
  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 60/07

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Ergibt die nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1, 2. Alternative EStG; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).

    Demzufolge verbleibt es bei dem dem Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum gezahlten Kindergeld, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des Kinderfreibetrags (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856 zu 2. d) bzw. wenn es die Wirkung der jeweils in Betracht kommenden Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mindestens erreicht (Blümich/Oepen, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, EStG § 31 Rn. 92).

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 11 K 256/04

    Wirksamkeit eines gegen den Steuerpflichtigen und seinen verstorbenen Ehegatten

    Ergibt die nach § 31 Satz 4 EStG vorzunehmende Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1, 2. Alternative EStG; BFH-Urteil vom 30. November 2004 VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856).

    Demzufolge verbleibt es bei dem dem Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum gezahlten Kindergeld, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des Kinderfreibetrags (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856 zu 2. d) bzw. wenn es die Wirkung der jeweils in Betracht kommenden Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mindestens erreicht (Blümich/Oepen, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, EStG § 31 Rn. 92).

  • BFH, 25.09.2008 - III R 45/06

    Kindergeld: Bei der sog. Günstigerprüfung anzusetzender familienrechtlicher

    Es führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. Mangelfällen (Urteile vom 30. November 2004 VIII R 73/99, BFH/NV 2005, 1029, und VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856) aus, auch soweit der Kläger keinen Unterhalt mehr geschuldet habe und deshalb das Kindergeld nicht mehr auf den Unterhalt habe angerechnet werden können, sei es ihm zur Hälfte (insgesamt 1 500 DM) zuzurechnen und der steuerlichen Entlastung in Höhe von 757 DM durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen.
  • FG München, 25.09.2003 - 5 K 1876/01

    Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines

    Hierzu sind beim BFH unter den Az. VIII R 76/00 und VIII R 51/03 zwei Revisionsverfahren anhängig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht