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   BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98   

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https://dejure.org/2001,2233
BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98 (https://dejure.org/2001,2233)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2001 - VIII R 77/98 (https://dejure.org/2001,2233)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - VIII R 77/98 (https://dejure.org/2001,2233)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gesellschaft - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Gewinnbeteiligung - Haftkapital

  • Judicialis

    EStG § 12; ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 12 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur Angemessenheitsprüfung bei geschenkter Unterbeteiligung

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Unterbeteiligung - Steuerliche Anerkennung der Gewinnbeteiligung eines Kindes

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 12 Nr 2
    Angemessenheit; Gewinnverteilung; Kommanditanteil; Schenkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 43
  • NJW-RR 2002, 319
  • BB 2001, 2561
  • DB 2001, 2689
  • BStBl II 2002, 460
  • NZG 2002, 444
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 26.06.1974 - I R 206/67

    Familiengesellschaft - Unterbeteiligung - Angemessenheit des Gewinnanteils -

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).

    Die Rechtsgrundsätze, die in diesem Urteil für die Prüfung der Angemessenheit des Gewinnanteils für typisch stille Gesellschafter entwickelt worden sind, gelten nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67 (BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676) bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung entsprechend.

    a) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und von seinem eigenen Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84 (BFH/NV 1991, 35) ab.

    Wie aus dem --das Verfahren der Gewinnfeststellung betreffenden-- Anrufungsbeschluss vom 28. Juni 1972 I R 206/67 (BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803) hervorgeht, lag dem Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676 ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil die Hauptbeteiligung --wie im Streitfall-- die Kommanditbeteiligung an einer zwischen Fremden bestehenden KG war.

    Wegen der Abweichung von dem Urteil des I. Senats in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676 ist keine Anfrage (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO) beim I. Senat oder einem anderen Senat erforderlich.

  • BFH, 28.06.1972 - I R 206/67

    Atypische stille Unterbeteiligung - Innengesellschaft - Hauptgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).

    Die Rechtsgrundsätze, die in diesem Urteil für die Prüfung der Angemessenheit des Gewinnanteils für typisch stille Gesellschafter entwickelt worden sind, gelten nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67 (BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676) bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung entsprechend.

    Wie aus dem --das Verfahren der Gewinnfeststellung betreffenden-- Anrufungsbeschluss vom 28. Juni 1972 I R 206/67 (BFHE 106, 261, BStBl II 1972, 803) hervorgeht, lag dem Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676 ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil die Hauptbeteiligung --wie im Streitfall-- die Kommanditbeteiligung an einer zwischen Fremden bestehenden KG war.

    Da in dem Verfahren I R 206/67 der Anfangsbuchstabe des Familiennamens "S" war und dafür nunmehr --wie oben ausgeführt-- der VIII. Senat zuständig ist, ist wegen dieser Abweichung keine Anfrage bei einem anderen Senat erforderlich.

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 162/84

    Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).

    a) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von dem BFH-Urteil in BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und von seinem eigenen Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84 (BFH/NV 1991, 35) ab.

    Das Senatsurteil in BFH/NV 1991, 35 betrifft die Angemessenheitsprüfung bei der Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG, die einem gemeinnützigen Verein durch eine Schenkung eingeräumt worden war.

    c) Soweit der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von seinem eigenen Urteil in BFH/NV 1991, 35 abweicht, gibt er diese Rechtsprechung auf.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Für die Kapitaleinlage eines typisch stillen Gesellschafters ist nach dem BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650) in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 v.H. des tatsächlichen Wertes der stillen Beteiligung erwarten lässt.

    Er hat im Wege des Fallvergleichs die für einen bestimmten Sachverhalt in dem Urteil in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650 aufgestellten Grundsätze auf einen anderen und seiner Meinung nach vergleichbaren Sachverhalt übertragen, ohne auf die Unterschiede der Sachverhalte einzugehen.

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Soweit nach dem BFH-Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 103/83 (BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54) diese Grundsätze auch auf die Schenkung von Unterbeteiligungen durch familienangehörige Hauptbeteiligte anzuwenden seien, verstehe der Senat dies dahin, dass diese Grundsätze unabhängig davon gelten sollten, ob es sich bei der Hauptbeteiligung um eine solche an einer Familien-KG oder um eine KG unter fremden Dritten handele.

    Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Beteiligung an einer Familiengesellschaft in dem Urteil in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54 unter Zurückweisung der von der Vorinstanz geäußerten Kritik bestätigt.

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat er jedoch die Ansicht, die für die Unterbeteiligten vereinbarte Gewinnverteilung sei unangemessen im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Mai 1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Der BFH hat in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei schenkweiser Übertragung von Beteiligungen an Familien-Personengesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung wegen des fehlenden Interessenwiderstreits zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu prüfen sei; für atypisch stille Beteiligungen gelte Entsprechendes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

    Da der KGV zwischen einander fremden Personen abgeschlossen worden ist, spricht wegen des bestehenden natürlichen Interessengegensatzes zwischen Fremden eine Vermutung dafür, dass der auf den Hauptbeteiligten entfallende Gewinnanteil seinem Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht (vgl. BFH in BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).

  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    Der Annahme einer mitunternehmerschaftlichen Beteiligung hätte es zwar entgegengestanden, wenn der Unterbeteiligte ohne Weiteres vom Hauptbeteiligten aus der Unterbeteiligungsgesellschaft gegen eine Abfindung hätte hinausgedrängt werden können, bei der er nicht an den stillen Reserven der Hauptbeteiligung unter Einbeziehung des Geschäftswerts der KG beteiligt wäre (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663; vom 15. Oktober 1981 IV R 52/79, BFHE 135, 179, BStBl II 1982, 342).

    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).

  • BFH, 31.05.1989 - III R 91/87

    Zur steuerlichen Anerkennung einer schenkweise begründeten typischen stillen

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

    Auszug aus BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98
    b) Die übrigen Entscheidungen des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkweisem Erwerb einer Beteiligung an einer Familienpersonengesellschaft beziehen sich auf Sachverhalte, die mit demjenigen des Streitfalles nicht vergleichbar sind, weil nicht über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer mitunternehmerschaftlichen Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an einer Fremd-KG zu entscheiden war (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489: Aufnahme der Söhne in das bisherige Einzelunternehmen als Kommanditisten; in BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650: typisch stille Beteiligung an einer Familien-OHG; vom 27. September 1973 IV R 33/71, BFHE 110, 357, BStBl II 1974, 51: Schenkung von Kommanditbeteiligungen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 29. Januar 1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311, BStBl II 1976, 374: Schenkung einer Kommanditbeteiligung an einer Familien-KG mit der Möglichkeit einer Kündigung zum Buchwert; vom 13. März 1980 IV R 59/76, BFHE 130, 301, BStBl II 1980, 437: Übertragung von Kommanditanteilen an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; in BFHE 133, 392, BStBl II 1981, 663: keine Mitunternehmerstellung eines Kommanditisten, der jederzeit zum Buchwert ausgeschlossen werden kann; in BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54: Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil eines Komplementärs, bei der die Verlustbeteiligung der Kinder auf den Betrag der Unterbeteiligung beschränkt war; vom 31. Mai 1989 III R 91/87, BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10: Aufnahme der Kinder als stille Gesellschafter in ein Einzelunternehmen; vom 19. Juni 1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365: Unterbeteiligung an dem Kommanditanteil an einer Familien-KG mit der Möglichkeit der Kündigung zum Buchwert; vom 6. November 1991 XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452: Gewinnverteilung zwischen den teilweise mitarbeitenden Gesellschaftern einer Familien-KG und Zurechnung des unangemessenen Gewinnanteils; vom 27. Januar 1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635: geschenkte Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil, Zurückverweisung an das FG, um tatsächliche Durchführung des Vertrages und ggf. Angemessenheit der Gewinnverteilung zu prüfen; vom 6. Juli 1995 IV R 79/94, BFHE 178, 180, BStBl II 1996, 269: keine Mitunternehmerstellung und deshalb keine gewerblichen Einkünfte aus der Unterbeteiligung).
  • BFH, 06.11.1991 - XI R 35/88

    Abgrenzung von Mitunterinitiative und Mitunternehmerrisiko

  • BFH, 27.09.1973 - IV R 33/71

    Angemessenheit der Gewinnverteilung bei schenkungsweise nahen Angehörigen

  • BFH, 13.03.1980 - IV R 59/76

    Zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer Familien-KG

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 112/85

    Anwendung der Grundsätze der Gewinnermittlung trotz der Erzielung des Gewinns aus

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

  • BVerfG, 19.12.1995 - 2 BvR 1791/92

    Steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Diese Grundsätze zur Behandlung von Gewinnverteilungsabreden zwischen Familienangehörigen habe der BFH in seinem Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, BFHE 197, 43 , BStBl II 2002, 460) nicht aufgegeben, sie aber dahin modifiziert, dass allein wegen der unentgeltlichen Übertragung und der verwandtschaftlichen Beziehungen eine Beschränkung des Gewinnanteils auf eine Rendite von höchstens 15 v.H. nicht zulässig sei.

    Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) sei daher ein der Unterbeteiligungsquote entsprechender Anteil an dem auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Restgewinn für das Jahr 1997 von DM 150.341,- als angemessen anzusehen, d. h. ein Gewinnanteil in Höhe von DM 45.102,- (30 v.H. von DM 150.341,-).

    Auch nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) sei aber eine Teilhabe eines Unterbeteiligten an Vergütungen für ausschließlich von dem Hauptbeteiligten geleistete Beiträge weiterhin als unangemessen anzusehen, da sie einem Fremden - wie hier auch dem weiteren Kommanditisten - nur für die Überlassung von Haftkapital ohne entsprechende zusätzliche Leistungen nicht zugestanden werde.

    Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.), durch die die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit von Gewinnverteilungsabreden bei mitunternehmerischen Familienpersonengesellschaften geändert worden sei, sei eine quotale Gewinnzuweisung an einen unterbeteiligten Angehörigen dann anzuerkennen, wenn mit dem Gewinnanteil insgesamt nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet werde oder damit solche Gesellschafterbeiträge abgegolten würden, die anteilig auch dem Unterbeteiligten zuzurechnen seien.

    Denn an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Unterbeteiligung können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Hauptgesellschaft (FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Es handelt sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation, die nicht hindert, dass die Schenkung ihre volle rechtliche und wirtschaftliche Wirkung entfaltet (vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Aus der jüngsten zum Thema "Korrektur der Gewinnverteilungsabreden zwischen Familienangehörigen" ergangenen BFH-Entscheidung vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, BFHE 197, 43, 48, BStBl II 2002, 460, 462) ergibt sich nichts anderes, denn darin lässt der BFH die in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung bei mitunternehmerischen Familienpersonengesellschaften im Ausgangspunkt unberührt und schränkt sie nur für die Fälle ein, in denen der Übertragende einem Angehörigen einen inhaltsidentischen Ausschnitt seiner bisherigen Rechtsstellung überträgt und der quotal auf die Gesellschafter der Unterbeteiligungsgesellschaft aufzuteilende Gewinnanteil des Übertragenden nur durch solche Gesellschafterleistungen bestimmt wird, die anteilig auch dem Unterbeteiligten zuzurechnen sind.

    Bei den in ständiger Rechtsprechung angewendeten typisierten Angemessenheitsmaßstäben (vgl. dazu Richter am BFH Gosch, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, StBp 2002, 28, 29 m. w. N.) bleibt es hingegen auch nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) jedenfalls dann, wenn die Stellung des Unterbeteiligten nicht derjenigen des Hauptbeteiligten entspricht, weil z. B. der quotal aufzuteilende Gewinnanteil des Hauptbeteiligten auch Sonderleistungen des Hauptbeteiligten gegenüber der Hauptgesellschaft vergütet, die nicht quotal von dem Unterbeteiligten erbracht worden sind.

    Ist aufgrund der Angemessenheitsprüfung eine Korrektur der Gewinnverteilung nach den typisierten Angemessenheitsmaßstäben der Rechtsprechung vorzunehmen, so ist als angemessener Gewinnanteil bei geschenkten Beteiligungen und damit als originäre, d. h. auf der Gesellschafterstellung beruhende Einkünfte des beschenkten Kindes nur der Gewinnanteil anzusetzen, der auf einer Gewinnverteilungsabrede beruht, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung ergibt (BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43, 46, BStBl II 2002, 460, 461 m. w. N.; BFH-Urteil vom 19.06.1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365).

    Handelt es sich - wie hier - um eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypisch stille Unterbeteiligung), so wird bei der Berechnung der 15 v.H.-Grenze als Wert der Unterbeteiligung der Gesamtwert der obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten zugrunde gelegt, auch soweit sie sich auf den Anteil des Hauptbeteiligten an den stillen Reserven und am Geschäftswert der Hauptgesellschaft beziehen (BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Die weitere Prüfung ergibt, dass der auf den hauptbeteiligten Kl. entfallende Gewinnanteil bei der Hauptgesellschaft - anders als der Gewinnanteil in dem vom BFH jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.) - nicht lediglich dazu diente, die Überlassung von Haftkapital zu vergüten, sondern - wie die Kl. selbst vortragen - in Höhe des Gewinnvorabs dazu, die Überlassung der im Alleineigentum des Kl. stehenden Grundstücke F. 16/18 abzugelten.

    Auch nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.), die darauf abstellt, ob ein "Ausschnitt" der Hauptbeteiligung vorliegt, führt daher eine Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass mangels Erbringung der mit dem Gewinnvorab vergüteten Sonderleistung durch die Unterbeteiligte dieser der Gewinnvorab nicht - auch nicht anteilig - zugerechnet werden darf.

    Dieser Argumentation des FG Düsseldorf, die in der Literatur treffend als "Generalangriff auf die alteingefahrene Angemessenheitsrechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften" bezeichnet wurde (so Gosch, StBp 2002, 28, 29; vgl. auch HG, DStR 2001, 2110), hat sich der 8. Senat des BFH in seinem auf die Revision der Finanzbehörde ergangenen Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) jedoch nicht angeschlossen.

  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    Die Pflicht, den Großen Senat im Fall einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats des BFH anzurufen, entfällt auch dann, wenn der erkennende Senat aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung ausschließlich für die streitige Rechtsfrage zuständig geworden ist (allgemeine Auffassung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906, Rz 34; vom 19. Dezember 2002 IV R 47/01, BFHE 201, 241, BStBl II 2003, 507; vom 9. Oktober 2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460, Rz 28; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365, Rz 11).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    e) Hinsichtlich der Höhe, bis zu der ein Gewinnanteil noch als angemessen betrachtet werden kann, weist der Senat auf die BFH-Urteile vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328, BStBl II 1973, 650), in BFHE 158, 16, BStBl II 1990, 10 und vom 9. Oktober 2001 VIII R 77/98 (BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460) hin.
  • FG Bremen, 01.09.2005 - 1 K 53/05

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

    Insoweit müssen alle bei Vertragsabschluss bekannten Tatsachen in die Beurteilung einbezogen und dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, an Hand konkreter Tatsachen die Vermutung zu widerlegen, vgl. Urteil des BFH vom 09.10.2001 VIII R 77/98 BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460, Gosch in Die steuerliche Betriebsprüfung 2002 S. 28. .
  • FG Nürnberg, 04.02.2004 - V 145/02

    Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

    Dies schließt nach BFH-Urteil vom 29.04.1981 IV R 131/78, BFHE 133, 392 , BStBl. II 1981, 663; BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43 , BStBl. II 2002, 460 eine Mitunternehmerstellung des Beteiligten aus.
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