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   BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03   

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https://dejure.org/2006,876
BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03 (https://dejure.org/2006,876)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII R 79/03 (https://dejure.org/2006,876)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VIII R 79/03 (https://dejure.org/2006,876)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Steuerbare Kapitalerträge aus der Einlösung von DAX-Zertifikaten bei Endfälligkeit

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbare Kapitalerträge aus der Einlösung von DAX-Zertifikaten bei Endfälligkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen ? DAX-Zertifikate sind sonstige Kapitalforderungen ? Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten sind Einnahmen aus Kapitalvermögen ? Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögensanlage - Neue Renditeaspekte bei Finanzinnovationen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besteuerung von DAX-Zertifikaten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit von Erträgen aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten; Versteuerung von Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen; Abstellen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission bei der Beurteilung der maßgeblichen ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflichtigkeit von Index-Zertifikaten mit einer Kapitalrückzahlungsgarantie; Steuerpflichtigkeit von Erträgen aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten; Einordnung der Erträge aus der Rückzahlung von DAX-Zertifikaten als steuerpflichtige Einnahmen aus ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Erträge aus der Rückzahlung von DAX Zertifikaten steuerpflichtig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von "Finanzinnovationen": Erträge aus der Rückzahlung von Dax-Zertifikaten sind steuerpflichtig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kapitalvermögen - Praktische Auswirkungen der neueren BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen

  • ebnerstolz.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eine Reihe von Geldanlagen gehen steuerliche Sonderwege

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst c, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 37 b, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2, GG Art 20 Abs 3
    Kapitaleinkünfte; Rückwirkung; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 187
  • NJW 2007, 3305
  • BB 2007, 419
  • DB 2007, 432
  • BStBl II 2007, 562
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Diese Nutzung des Kapitals als sog. Quelle ist abzugrenzen von der bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich (vgl. aber §§ 17, 23 EStG) nicht steuerbaren Wertveränderung des Kapitalvermögens selbst (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden.

    (2) Die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 stellt, soweit mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG dar (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe).

    Dabei kann in diesen Rechtsstand nicht das erst nach Rückgabe erlassene Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 einbezogen werden.

    Dies macht das Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 gerade deutlich.

    Danach bestand jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Rechtslage des StMBG in der --erstmals Klarheit schaffenden-- Auslegung durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Dass dies im Widerspruch zum Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 erfolgte, ist für die Beurteilung des Vertrauensschutzes des Klägers unerheblich.

    Die maßgebliche objektive Rechtslage ergibt sich, soweit es um eine Korrektur der im Zeitpunkt des Erlasses des StÄndG 2001 geltenden Rechtslage geht, aus der maßgeblichen Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand BFH-Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12. März 1999 10 K 2555/98, EFG 1999, 553).

    Die im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 3.a der Gründe) getroffene Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Unanwendbarkeit bei fehlender Emissionsrendite) stützt sich maßgeblich darauf, dass die Einbeziehung von sonstigen Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite einer entsprechenden eindeutigen und unmissverständlichen Festlegung im Gesetz bedurft hätte.

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Mit Erwerb und Veräußerung der DAX-Zertifikate hat der Kläger eine wirtschaftlich motivierte Disposition getroffen und hierbei jedenfalls das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ausgeübt (vgl. Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.

    Dies gilt insbesondere im Steuerrecht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f., BStBl II 1986, 628; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a der Gründe, m.w.N.).

    Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echter (retroaktiver) Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen und unechter (retrospektiver) Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung; dazu BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, m.w.N.).

    Dabei betont die neuere Rechtsprechung des BVerfG im Bereich von Lenkungsnormen die Bedeutung des Dispositionsschutzes (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, sowie vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17; anknüpfend daran BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d der Gründe).

    Von einer echten Rückwirkung ist nur auszugehen, wenn ein neues Gesetz in Sachverhalte eingreift, die vor der Gesetzesverkündung abgeschlossen waren und die die Voraussetzungen eines bisher geltenden Tatbestands erfüllt haben (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a dd der Gründe, m.w.N.).

    Mit einer solchen echten Rückwirkung greift der Steuergesetzgeber nicht nur in Dispositionen des Steuerpflichtigen ein, sondern gerät zusätzlich auch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit in Konflikt (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.e aa der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99

    Einkommensteuer - Revision - Bundesministerium der Finanzen - Emissionsrendite -

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Der Gesetzgeber durfte deshalb bei derartigen Finanzinnovationen auch einen Kursgewinn einem Kapitalnutzungsentgelt im herkömmlichen Sinn steuerrechtlich gleichstellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555, unter 1.b bb der Gründe).

    Gegen die Ermittlung des Kapitalertrags von DAX-Zertifikaten nach der Marktrendite mit der Folge, dass ein auf Kursänderungen der Zertifikate beruhender Veräußerungsgewinn als Kapitalertrag besteuert wird, während beispielsweise bei Kursänderungen von festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien entsprechende Veräußerungsgewinne nicht der Besteuerung nach § 20 EStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1555), bestehen deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Dies gilt insbesondere im Steuerrecht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f., BStBl II 1986, 628; BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.a der Gründe, m.w.N.).

    Nach traditioneller Rechtsprechung ist eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage beseitigt oder aus sonstigen Gründen ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Mai 1993 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, 384, 403 f.; in BVerfGE 72, 200, 257 ff., BStBl II 1986, 628).

  • BFH, 11.02.1981 - I R 98/76

    Der Gewinn aus der Veräußerung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    So ist beispielsweise der über den Betrag der Einlage hinausgehende Mehrerlös aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen stillen Beteiligung grundsätzlich nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG steuerbar (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465).

    In dieser Systematik der Kapitalertragsbesteuerung ist es angelegt, dass sich aus Wertsteigerungen der Kapitalanlage insoweit nur ausnahmsweise Kapitalerträge i.S. von § 20 EStG ergeben, als in ihnen Nutzungsvergütungen enthalten sind (vgl. BFH-Urteile vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602, m.w.N.; in BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) besteht die maßgebliche Begrenzung der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers durch Art. 3 Abs. 1 GG im Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit als zwei eng miteinander verbundenen Linien (BVerfG-Beschluss des 2. Senats vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes habe er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, 47, BStBl II 2003, 534, 540, m.w.N.).

  • BFH, 16.05.2001 - I R 102/00

    Rückwirkende Besteuerung von Kursgewinnen aus Optionsanleihen zulässig

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Die Steuerpflicht der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG knüpft an die Veräußerung bzw. Einlösung bei Endfälligkeit der Kapitalforderungen an sowie den Zufluss der hieraus erzielten Einnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 102/00, BFHE 195, 344, BStBl II 2001, 710, unter II.1.b a der Gründe).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Dabei betont die neuere Rechtsprechung des BVerfG im Bereich von Lenkungsnormen die Bedeutung des Dispositionsschutzes (BVerfG-Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, sowie vom 5. Februar 2002 2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17; anknüpfend daran BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.2.d der Gründe).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    (3) Ausgehend von dieser grundsätzlichen Rechtfertigung der mit § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG verbundenen Systemabweichung kann eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen geboten sein (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02).
  • FG Hessen, 12.03.1999 - 10 K 2555/98

    Kapitaleinkünfte bei Kursgewinnen aus "reverse floatern"

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03
    Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand BFH-Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12. März 1999 10 K 2555/98, EFG 1999, 553).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • FG Münster, 21.07.2003 - 4 K 1599/00

    Erträge aus Rückzahlung von Dax-Zertifikaten steuerbar

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten;

    Denn die systematische Differenzierung zwischen Kapitalnutzung und Kapitalverwertung bzw. Ertrags- und Vermögenssphäre stößt auf Grenzen der Praktikabilität, soweit wirtschaftliche Lebenssachverhalte der Besteuerung unterworfen werden sollen, bei denen die an sich gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgeltes nicht gewährleistet werden kann, weil dieses nach der typischen Ausgestaltung des Wertpapiers nicht im herkömmlichen Sinn von dessen Wertentwicklung abgrenzbar und der Höhe nach konkret bestimmbar ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies stellt eine Anpassung der Einkunftsart des § 20 EStG an neue wirtschaftliche Gestaltungen dar, mit der sich der Gesetzgeber noch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bewegt (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Anders als z.B. bei Indexzertifikaten, bei denen der Kursgewinn im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht von einem Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung abgegrenzt werden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt), sind bei Reverse Floatern Ertrags- und Vermögensebene klar zu unterscheiden.

    Geht man deshalb davon aus, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c bzw. d EStG als sachgerechte gesetzliche Typisierung solcher Wertpapiere einzuordnen ist, bei denen --anders als bei Reverse Floatern-- ihrer Ausgestaltung nach zwischen Nutzungsentgelt und Kursentwicklung nicht unterschieden wird und Ertrags- und Vermögensebene nicht klar und eindeutig abgrenzbar sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt), so können Reverse Floater nicht unter diese Norm gefasst werden.

    c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser Problematik aber Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das gilt auch für die Frage, ob gegen die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 37 b EStG, wonach die Neufassung der Norm für Wertpapiere ohne Emissionsrendite für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, wegen einer etwaigen unzulässigen Rückwirkung durchschlagende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    In seinem zur Besteuerung der Erträge aus DAX-Zertifikaten ergangenen Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03 (BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562) hat der Senat ausgeführt, dass die Maßgeblichkeit der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine sachlich gerechtfertigte Anpassung des Binnensystems des § 20 EStG an geänderte wirtschaftliche Lebenssachverhalte darstellt, die der grundsätzlichen systematischen Unterscheidung des EStG zwischen sog. Quellenausnutzung und Quellenverwertung und deren unterschiedlicher --wenngleich z.T. angenäherter (vgl. §§ 17, 23 EStG)-- Besteuerung Rechnung trägt.

    Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung im Einzelnen auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 Bezug.

    Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562.

  • FG Köln, 26.02.2013 - 5 K 529/10

    Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

    Wie bei den im BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 gegenständlichen DAX-Zertifikaten habe die Besonderheit der hier vorliegenden Schuldverschreibungen darin bestanden, dass die Einbindung von Wertänderungen über die Höhe des Rückzahlungsbetrags ihr konstruktiver Bestandteil gewesen sei.

    Unter einer Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EStG ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage - d.h. von vorn-herein - zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. zur Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97 zu einem "Floater"; vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571, BStBl II 2007, 751 zu einer "Down-Rating-Anleihe"; vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BStBl II 2007, 568 zu "Argentinien-Anleihen"; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl II 2007, 562 zu einem "DAX-Zertifikat"; vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563 zu einem "Indexzertifikat").

    Da die Besteuerung an die Emissionsrendite anknüpft, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf den Zeitpunkt der Emission zu beziehen (BFH-Urteile in BStBl II 2007, 562 und vom 26.06.2012 VIII R 40/10, DStZ 2013, 96 zu "Schuldverschreibungen").

    Der somit grundsätzlich gebotene Rückgriff auf die Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt im Streitfall auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar; insbesondere verstößt die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite nicht gegen das aus Art. 3 des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit (vgl. dazu im Einzelnen mit Nachweisen BFH-Urteile in BStBl II 2007, 562; in BStBl II 2007, 571; in BStBl II 2007, 555 und in DStZ 2013, 96).

    Abgelehnt hat er sie für den Fall eines "DAX-Zertifikats" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 562, unter II.2) und eines "Indexzertifikats" (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 563; und BFH-Urteil in DStZ 2013, 96).

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