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   BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04   

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https://dejure.org/2006,715
BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04 (https://dejure.org/2006,715)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VIII R 81/04 (https://dejure.org/2006,715)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2006 - VIII R 81/04 (https://dejure.org/2006,715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 370; ; AO 1977 § 378; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen ? Ermittlung im Fall einer Steuerhinterziehung ? Anforderungen an den Nachweis der Höhe nach ? Schätzung und Beweislastverteilung ? Bedeutung der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schweigen bei Auslandskonto

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schweigen bei Auslandskonto

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen der subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten; Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzämter dürfen bei nicht eindeutig feststellbarer Steuerhinterziehung keine Änderungsbescheide erlassen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schätzung - In dubio pro reo im Besteuerungsverfahren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - In dubio pro reo im Besteuerungsverfahren

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 169 Abs 2 S 2, AO 1977 § 90 Abs 2
    Ausland; Festsetzungsfrist; Mitwirkungspflicht; Steuerhinterziehung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 66
  • NJW 2007, 1310
  • BB 2007, 488
  • BB 2007, 537
  • DB 2007, 669
  • BStBl II 2007, 364
 
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Wird zitiert von ... (87)

  • BFH, 12.07.2016 - II R 42/14

    Feststellung einer Steuerhinterziehung - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses

    Es ist kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die Feststellungslast trägt (BFH-Urteile vom 14. August 1991 X R 86/88, BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128, m.w.N., und vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Beschluss vom 18. Juni 2013 VIII B 92/11, BFH/NV 2013, 1448).
  • FG Hessen, 07.05.2018 - 10 K 477/17

    § 235 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 30 ErbStG

    Dies hat zur Folge, dass für die Feststellung einer Steuerhinterziehung im finanzgerichtlichen Verfahren kein höherer Grad an Gewissheit erforderlich ist, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die die Finanzbehörde die objektive Beweislast trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364 [BFH 07.11.2006 - VIII R 81/04] ).

    Daher hat das Finanzgericht - wie auch sonst - nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu entscheiden, ob eine Steuerhinterziehung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, vorliegt, wobei jedoch der Grundsatz "in dubio pro reo" insoweit einer z. B. bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Reduzierung des Beweismaßes entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BStBl II 2007, 364).

  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 51/14

    Kapitaleinkünfte aus einem Auslandsdepot

    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).

    Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; BFH-Urteil vom 12. Juli 2016 II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; Senatsbeschluss vom 20. September 2007 VIII B 66/07, BFH/NV 2007, 2246; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 33/11, BFH/NV 2013, 1057).

    Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2007 VIII B 144/06, BFH/NV 2008, 576).

    Es hat damit zum einen im Ergebnis eine objektive Steuerhinterziehung allein unter Bezugnahme auf die wegen fehlender Mitwirkung des Klägers --und die Annahme einer deshalb nicht weiter gebotenen Sachaufklärung-- gegründete Feststellung zur Zurechnung des Kapitalstamms des Schweizer Depots auf den Kläger bejaht, obwohl dem Steuerpflichtigen nach der BFH-Rechtsprechung bei der Prüfung, ob er objektiv eine Steuerhinterziehung begangen hat, die Verletzung von Mitwirkungspflichten --auch bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO-- nicht vorgehalten werden kann (BFH-Urteile in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; in BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2246).

    Hinsichtlich der auch im Rahmen einer Steuerhinterziehung möglichen Schätzung der Höhe von aus einem Auslandsdepot erzielten Einkünften (Senatsurteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 576) ist im Übrigen bei grundsätzlich zulässiger Ableitung aus dem sonstigen Anlageverhalten des Steuerpflichtigen für jedes einzelne Streitjahr ein gewichteter durchschnittlicher Zinssatz sämtlicher inländischer Depots des Steuerpflichtigen zu ermitteln.

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