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   BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69   

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https://dejure.org/1975,2832
BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69 (https://dejure.org/1975,2832)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1975 - VIII R 84/69 (https://dejure.org/1975,2832)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1975 - VIII R 84/69 (https://dejure.org/1975,2832)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einbringung - Einzelunternehmen - Personengesellschaft - Beteiligtenvereinbarung - Einzelne Wirtschaftsgüter - Zurückbehaltung - Entnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 115, 429
  • DB 1975, 1584
  • BStBl II 1975, 571
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.08.1971 - VIII 13/65

    Einzelunternehmen - Einbringung in OHG - Steuerfreiheit - Tarifvergünstigung -

    Auszug aus BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69
    Dabef kam für den Fall, daß ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen als Ganzes in eine Personengesellschaft einbringt, zum Ausdruck, daß keine Entnahme der einzelnen Wirtschaftsgüter vorliegt, weil in diesem Vorgang im allgemeinen lediglich die Änderung der Rechtsform des Unternehmens zu erblicken ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 1971 VIII 13/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270).

    Daraus hat die Rechtsprechung des BFH für den Fall, daß bei einer solchen Einbringung stille Reserven aufgedeckt werden und der Vorgang sich wie die Veräußerung eines Gewerbebetriebs im ganzen darstellt, die Folgerung gezogen, daß für die Versteuerung des dadurch entstandenen Gewinns die Vergünstigung des § 34 EStG gewährt werden kann (vgl. Urteil VIII 13/65).

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 3/66

    Einstellung des Gewerbebetriebs - Forderungen - Überführung in Privatvermögen -

    Auszug aus BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 3/66 (BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936) ausgeführt, daß ein Steuerpflichtiger, der seine gewerbliche Tätigkeit einstellt, wählen kann, ob er sein bisheriges Betriebsvermögen veräußern oder in sein Privatvermögen überführen will.
  • BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73

    Personengesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteiles - Vereinbarung der

    Auszug aus BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69
    Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kommt es im Streitfall, in dem die KG "mit Wirkung vom 1. Januar 1965" beginnen sollte, nicht darauf an, ob der Einbringungsvorgang 1964 oder 1965 zuzurechnen ist (wegen der steuerrechtlichen Einordnung eines Ereignisses, das sich im Schnittpunkt der Kalenderjahre vollzieht, vgl. BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707).
  • BFH, 07.02.1964 - VI 19/63 U

    Entnahme aus einem OHG Vermögen

    Auszug aus BFH, 25.02.1975 - VIII R 84/69
    Ebensowenig liegt eine Entnahme vor, wenn ein Steuerpflichtiger aus seinem Einzelunternehmen Vermögensgegenstände in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt, weil dann die Wirtschaftsgüter den betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen nicht verlassen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 1964 VI 19/63 U, BFHE 79, 264, BStBl III 1964, 328).
  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

    Dauert aber die freiberufliche Einkünfteerzielung --wenn auch nicht mehr aus werbender Tätigkeit-- an, besteht kein Zwang, Forderungen dem Privatvermögen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1975 VIII R 84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei einer Praxiseinbringung nach § 24

    Es ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter mit der Einbringung der Praxis ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verlieren oder ob in der Zurückbehaltung der Wirtschaftsgüter eine Entnahme liegt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1975 VIII R 84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).

    aa) Bestehen besondere Anhaltspunkte für eine geschäftliche Verwertung innerhalb einer absehbaren Zeit nach der Einbringung, so können zurückbehaltene Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen (sog. Restbetriebsvermögen) darstellen; dem Steuerpflichtigen bleibt es im Rahmen des rechtlich Möglichen unbenommen, zurückbehaltene Wirtschaftsgüter bis zu ihrer Veräußerung oder Übernahme in das Privatvermögen als Betriebsvermögen zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571).

  • BFH, 26.10.1977 - VIII R 146/74

    Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung - Zwang der Gewinnaufdeckung -

    Dieser Beurteilung steht die Rechtsprechung des BFH, wonach das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern bei Einbringungsvorgängen oder bei der Einstellung einer werbenden Tätigkeit nicht zwangsläufig zum Verlust der Betriebsvermögenseigenschaft der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter führt (vgl. dazu u. a. Urteil vom 25. Februar 1975 VIII R 84/69, BFHE 115, 429, BStBl II 1975, 571, mit weiteren Nachweisen), nicht entgegen.
  • FG Köln, 11.04.2001 - 1 K 6452/94

    Degressive AfA nach Gründung einer Gemeinschaftspraxis

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