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   BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98   

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https://dejure.org/2003,8827
BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98 (https://dejure.org/2003,8827)
BFH, Entscheidung vom 25.03.2003 - VIII R 84/98 (https://dejure.org/2003,8827)
BFH, Entscheidung vom 25. März 2003 - VIII R 84/98 (https://dejure.org/2003,8827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 64; ; EStG § 64 Abs. 1; ; AO 1977 § 37 Abs. 2; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs. 2; EStG § 31 S. 3 §§ 64 70 Abs. 2
    Kindergeld, Zahlung an Dritte, Weiterleitung

  • datenbank.nwb.de

    Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO bei Zahlung von Kindergeld an Kindesmutter gem. Anweisung des ursprünglich kindergeldberechtigten Kindesvaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattung von Kindergeld; Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit Bescheid; Steuervergütung ohne rechtlichen Grund; Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes für die Zahlung; Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung; Begriff des Leistungsempfängers

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 62 Abs 1 Nr 1, EStG § 68 Abs 1 S 1
    Kindergeld; Rückforderung; Weiterleitung; Zufluss

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern trennen und das Kind anschließend nur bei einem Berechtigten im Haushalt lebt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

    Einen Entscheidungsspielraum besitzt die Verwaltung insoweit nicht (Felix in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 70 Rdnr. C 13; BFH-Beschluss in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 64/00

    Kindergeld; Weiterleitung - zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Das FG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Schreiben dem Beklagten nicht zugegangen ist, sodass sich der Kläger gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Beklagten auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 VIII R 64/00, BFH/NV 2002, 1425).

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2002, 1425 dargelegt hat, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob es sich bei einer auf 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG gestützten Entscheidung der Familienkasse um eine erlassähnliche Billigkeitsentscheidung der Verwaltung gemäß §§ 163, 227 AO 1977 handelt, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und die grundsätzlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann, oder ob Gegenstand der Bestimmungen in 64.4 Abs. 3 ff. DA-FamEStG nicht der Erlass einer Billigkeitsmaßnahme, sondern der Abschluss eines sog. Verrechnungsvertrages ist.

  • BFH, 29.01.2003 - VIII R 64/01

    Kindergeld; Weiterleitung - Zahlungen an Dritte

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung (vgl. § 31 Satz 3 EStG) gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905).

    Der Beklagte konnte daher mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger das Kindergeld auf dieses Konto zahlen, zumal ihm bei der Zahlung nicht bekannt war, dass es sich bei dem neuen vom Kläger benannten Konto nicht um eines des Klägers, sondern um das Konto der Kindesmutter handelte (s. Senatsurteil in BFH/NV 2003, 905).

  • BFH, 28.03.2001 - VI B 256/00

    Kindergeld; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse durch Haushauswechsel;

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten auszahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 37 AO 1977 Tz. 113 a).

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1117; BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFH/NV 2001, 1635).

  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt darin nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 1998 VI B 125/98, BFHE 187, 477, BStBl II 1999, 137).
  • BFH, 24.08.2001 - VI R 83/99

    Wegfall des Kindergelds wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 25.03.2003 - VIII R 84/98
    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1117; BFH-Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFH/NV 2001, 1635).
  • BFH, 10.03.2016 - III R 29/15

    Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom

    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten einem Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905; vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 1/20

    Rückforderung von Kindergeld bei Auszahlung an das Kind

    Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an einen Dritten zahlt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2010 - III B 112/08, BFH/NV 2010, 836; BFH-Urteile vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).
  • BFH, 27.12.2011 - III B 115/11

    Kein Absehen von der Rückforderung überzahlten Kindergelds bei Anweisung der

    Insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. März 2003 VIII R 84/98 ausgeführt, dass die Familienkasse bei Mitteilung einer anderen Kontoverbindung die Kindergeldzahlung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kindesvater erbringe, wenn ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass nicht der Kindesvater, sondern die Kindesmutter Inhaberin des neubenannten Kontos sei.

    a) Soweit der Kläger vorträgt, das FG weiche in seinem Urteil von dem in dem Urteil des BFH vom 25. März 2003 VIII R 84/98 (BFH/NV 2003, 1404) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach die Familienkasse bei Mitteilung einer anderen Kontoverbindung die Kindergeldzahlung mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kindesvater erbringe, wenn ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass nicht der Kindesvater, sondern die Kindesmutter Inhaberin des neubenannten Kontos sei, liegt hierin keine Divergenz.

    Dasselbe gilt, soweit der Kläger geltend macht, das FG sei entgegen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1404 nicht darauf eingegangen, ob sich der Kläger auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen könne, obwohl der Kläger seiner Mitwirkungspflicht genügt habe.

  • BFH, 31.08.2021 - VII B 64/20

    Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung

    Ein Dritter ist folglich, obgleich er tatsächlich Empfänger einer Zahlung ist, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten oder von diesem benannt worden ist oder wenn das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an den Dritten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteile vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20; in BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz 24; vom 29.01.2003 - VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, unter II.3., und vom 25.03.2003 - VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, unter II.3.).
  • BFH, 16.03.2004 - VIII R 48/03

    Kindergeld: Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO; Weiterleitung

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905, und vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 25.09.2008 - IV 267/06

    Keine Rückforderung von Kindergeld bei verweigerter Unterzeichnung der

    Auch nach dem Urteil des BFH vom 25.03.2003 (VIII R 84/98) kann die Kindergeldkasse mit befreiender Wirkung auf das von dem Kindsvater benannte Konto zahlen.
  • BFH, 27.05.2005 - III B 5/05

    Bestandskräftiger Kindergeldbescheid; Abrechnungsbescheid

    Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG), ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung sei dann nicht Leistungsempfänger, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des Berechtigten an den Dritten leistet (vgl. dazu u.a. auch die BFH-Urteile vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404; vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218).
  • FG Hessen, 30.04.2014 - 12 K 1044/11

    Kindergeldanspruch bei Unterbrechung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern

    Abgesehen davon, dass der Kläger seinem eigenen Vorbringen gemäß erst ab November 2008 keinen Zugriff mehr auf das Konto der Ehefrau gehabt haben will, ist die Rückforderung des Kindesgeldes auch dann statthaft, wenn - wie im Streitfall - die Familienkasse das Kindergeld auf ein vom ursprünglich Berechtigten mitgeteiltes Konto überweist und nicht erkennen konnte, dass Kontoinhaber eine dritte Person - hier: die vorrangig berechtigte Kindesmutter - ist (BFH-Urteil vom 25.3.2002 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404, m. w. N.).
  • BFH, 18.05.2007 - II B 88/06

    Schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Worin die Abweichung zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 25. März 2003 VIII R 84/98 (BFH/NV 2003, 1404) bestehen soll, ist nicht erkennbar.
  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 4047/06

    Rückforderung von nach Insolvenzeröffnung gezahltem Kindergeld; Verlust des

    Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger anzusehen (BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 VIII R 64/01, BFH/NV 2003, 905;vom 25. März 2003 VIII R 84/98, BFH/NV 2003, 1404).
  • FG Niedersachsen, 22.11.2011 - 12 K 52/11

    Widerruflichkeit einer Weiterleitungserklärung

  • FG Hessen, 09.08.2004 - 3 K 3524/02

    Auszahlung von Kindergeld an das Kind

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