Rechtsprechung
   BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5008
BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01 (https://dejure.org/2002,5008)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2002 - VIII R 89/01 (https://dejure.org/2002,5008)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2002 - VIII R 89/01 (https://dejure.org/2002,5008)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5008) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Kindergeld - Mutterschutzfrist - Studium - Ausbildung

  • Judicialis

    UG BaWü § 90 Abs. 2; ; EStG § 32 Abs. 5; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Kindergeld; Berufsausbildung; Beurlaubung vom Studium wegen Geburt eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, MuSchG § 6
    Berufsausbildung; Beurlaubung; Kinderbetreuung; Kindergeld; Studium

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Die Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, d.h. die Ausbildung zu einem künftigen Beruf, umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199), und damit auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen (hier: Diplom-Teilprüfungen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften; zum Abschluss des Universitätsstudiums vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).

    Ein Kind wird deshalb auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Studium halbtags berufstätig ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; zur Abgrenzung gegenüber Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BFH/NV 2002, 260) oder wenn es sich von seinem (Fremd-)Sprachenstudium beurlauben lässt und in dieser Zeit ein Praktikum als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule absolviert (BFH-Urteil in BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199).

  • BFH, 14.01.2000 - VI R 11/99

    Auslandspraktikum als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Die Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, d.h. die Ausbildung zu einem künftigen Beruf, umfasst alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199), und damit auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen (hier: Diplom-Teilprüfungen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften; zum Abschluss des Universitätsstudiums vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).

    Ein Kind wird deshalb auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Studium halbtags berufstätig ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; zur Abgrenzung gegenüber Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BFH/NV 2002, 260) oder wenn es sich von seinem (Fremd-)Sprachenstudium beurlauben lässt und in dieser Zeit ein Praktikum als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule absolviert (BFH-Urteil in BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199).

  • FG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - V 280/97

    Kindergeld bei Urlaub vom Studium wegen Kindesbetreuung

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Demgemäß besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlass, zu den Mindestanforderungen einer ernsthaften und nachhaltigen Berufsausbildung Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil des FG Brandenburg vom 2. Juli 1998 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417, rkr.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 1997 V 280/97, EFG 1998, 374, rkr.; allgemein zum Erfordernis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 jeweils betr.
  • FG Hessen, 31.10.2001 - 3 K 2020/01

    Berufsausbildung; Ausbildungsplatz; Gelderwerb; Erwerbstätigkeit; Unterbrechung;

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    aa) Sollte sich dieser --vom Beklagten auch in der Revisionsinstanz nicht bestrittene und ggf. durch die Vorlage sämtlicher Prüfungsbescheinigungen nachzuweisende-- Vortrag und damit die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der von J in der Zeit ihrer Beurlaubung unternommenen Ausbildungsschritte im zweiten Rechtsgang als zutreffend erweisen, so wäre hierdurch nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (gl.A. Siegers, EFG 2002, 334) erfüllt, sondern zugleich auch dem Anliegen der Vorinstanz zur möglichst praktikablen Handhabung des Kinderleistungsausgleichs entsprochen.
  • BFH, 29.10.1999 - VI R 53/99

    Kindergeld: Promotionsvorbereitung als Berufsausbildung

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Demgemäß besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlass, zu den Mindestanforderungen einer ernsthaften und nachhaltigen Berufsausbildung Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil des FG Brandenburg vom 2. Juli 1998 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417, rkr.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 1997 V 280/97, EFG 1998, 374, rkr.; allgemein zum Erfordernis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 jeweils betr.
  • FG Brandenburg, 02.07.1998 - 5 K 1257/97

    Kindergeld

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Demgemäß besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlass, zu den Mindestanforderungen einer ernsthaften und nachhaltigen Berufsausbildung Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil des FG Brandenburg vom 2. Juli 1998 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417, rkr.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 1997 V 280/97, EFG 1998, 374, rkr.; allgemein zum Erfordernis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 jeweils betr.
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 92/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Demgemäß besteht im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Anlass, zu den Mindestanforderungen einer ernsthaften und nachhaltigen Berufsausbildung Stellung zu nehmen (vgl. hierzu Urteil des FG Brandenburg vom 2. Juli 1998 5 K 1257/97 Kg, EFG 1998, 1417, rkr.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30. September 1997 V 280/97, EFG 1998, 374, rkr.; allgemein zum Erfordernis der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708 jeweils betr.
  • BSG, 15.10.1998 - B 14 KG 14/97 R

    Kindergeld - Studium - Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung -

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Hinzu kommt vor allem, dass die Regelung zur Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, nach der ein Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, grundsätzlich --d.h. vorbehaltlich der Verlängerungstatbestände des § 32 Abs. 5 EStG-- bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu berücksichtigen ist, auf der Wertung des Gesetzgebers beruht, den Kinderleistungsausgleich auch dann zu gewähren, wenn das Studium unter Überschreitung der Regel- oder Mindeststudienzeit nicht stringent durchlaufen und abgeschlossen wird (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Oktober 1998 B 14 KG 14/97 R, ">2%20BKGG%20Nr.%2042#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-5870, § 2 BKGG Nr. 42).
  • BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98

    Berufsausbildung von Kindern

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    a) Nach zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung ist hiervon selbst dann auszugehen, wenn die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht in überwiegendem Umfang in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01
    Ein Kind wird deshalb auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben dem Studium halbtags berufstätig ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473; zur Abgrenzung gegenüber Vollzeiterwerbstätigkeit vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BFH/NV 2002, 260) oder wenn es sich von seinem (Fremd-)Sprachenstudium beurlauben lässt und in dieser Zeit ein Praktikum als Fremdsprachenassistent an einer ausländischen Schule absolviert (BFH-Urteil in BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199).
  • BFH, 23.04.1997 - VI R 135/95

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei Berechnung der

  • BFH, 24.09.2009 - III R 79/06

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Nur wenn nachweisbar dargelegt wird, dass das Kind trotz Beurlaubung wegen der Geburt eines Kindes ernsthaft und nachhaltig "Ausbildungsschritte unternimmt" (z.B. Ablegung einer Teilprüfung, intensive Prüfungsvorbereitung), befindet es sich auch während der Beurlaubung weiterhin in Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150), sofern ihm der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen nicht untersagt ist (BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02, BFHE 207, 32, BStBl II 2004, 999).
  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 23/02

    Kindergeld - Berufsausbildung trotz Urlaubssemester

    Nach der Entscheidung vom 16. April 2002 VIII R 89/01 (BFH/NV 2002, 1150) könne ein Kind während eines Urlaubssemesters nur dann für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es das Studium weiter ernsthaft und nachhaltig betreibe.

    Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 1. b der Gründe; vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199, unter 1. a der Gründe; in BFH/NV 2002, 1150, unter II. 1. der Gründe).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 61/01

    Zivildienst und Studium als Berufsausbildung

    Angesichts des gegenwärtigen Verfahrensstands sieht der erkennende Senat keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob das Studium des P. der Genehmigungspflicht nach § 33 ZDG unterlag (verneinend Harrer/Haberland, Zivildienstgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 1992, § 33 Anm. 5 für Abendschule; a.A. mutmaßlich Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, Kommentar, 4. Aufl., 1999, § 33 Anm. 1) und ob die Nichtbeachtung einer Genehmigungspflicht nach § 33 ZDG mit der Folgerung verbunden ist, dass hierdurch zugleich auch der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, nicht veröffentlicht, betr. Studienleistungen während Kinderbetreuung).
  • BFH, 27.11.2019 - III R 65/18

    Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung

    c) Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen (BFH-Urteile vom 14.12.2004 - VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039, unter II.1.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.04.2002 - VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150, unter II.1.).
  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 44/04

    Kindergeld: Berufsausbildung - Erwerbstätigkeit

    Zu einer Hochschulausbildung gehört die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen (Senatsurteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150); ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt beendet, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473).
  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 9/04

    Kindergeld: Verhältnis Berufsausbildung - Vollzeiterwerbstätigkeit

    Hiervon ist auch im Fall einer intensiven Vorbereitung auf eine noch abzulegende Hochschulprüfung auszugehen (Senatsurteile vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150, und vom 5. Oktober 2004 VIII R 77/02, juris).
  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 77/02

    Berufsausbildung trotz Beurlaubung vom Studium

    Andererseits hat es der Senat im Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01 (BFH/NV 2002, 1150) bei einer wegen Mutterschaft vom Studium beurlaubten Studentin für die Fortsetzung des Studiums ausreichen lassen, wenn sie --was das FG noch festzustellen hatte-- trotz der Beurlaubung und im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht erfolgreich an schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilgenommen und sich intensiv auf weitere Prüfungen vorbereitet hatte.
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 75/02

    Kindergeld; Berufsausbildung

    Soweit die Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dadurch gekennzeichnet ist, dass Maßnahmen ergriffen werden, die dem Erreichen des angestrebten Berufsziels dienen (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150), sollten damit auch solche Maßnahmen als Berufsausbildung beurteilt werden, die nicht in einer anerkannten Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710); es ist nicht beabsichtigt, solche Ausbildungsmaßnahmen auszugrenzen, bei denen eine Verpflichtung besteht, sich der Ausbildung zu unterziehen.
  • BFH, 04.02.2014 - III B 87/13

    Kein Kindergeld für ein wegen einer AStA-Tätigkeit vom Studium beurlaubtes Kind

    Auch bei einem Kind, das wegen Mutterschaft vom Studium beurlaubt ist, kann eine Fortsetzung der Berufsausbildung anzunehmen sein, wenn es sich auf Prüfungen vorbereitet und daran teilgenommen hat (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht