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   BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04   

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https://dejure.org/2008,356
BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04 (https://dejure.org/2008,356)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2008 - VIII R 98/04 (https://dejure.org/2008,356)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2008 - VIII R 98/04 (https://dejure.org/2008,356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2

  • openjur.de

    Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte; Voraussetzungen für Eigenbesitz; Zu erwartende Nutzungsvorteile

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines von dem Ehegatten betrieblich genutzten Raumes im gemeinsamen Haus der Eheleute bei Veräußerung seines Gewerbes

  • Betriebs-Berater

    Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 18 Abs. 3; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte; Voraussetzungen für Eigenbesitz; zu erwartende Nutzungsvorteile

  • datenbank.nwb.de

    Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten, die Miteigentümer sind, erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freiberuflich tätiger Ehemann ? Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ? Berufliche Nutzung eines Kellers, der Eheleuten zu je ½ gehört ? Berechnung des Aufgabegewinns bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Betriebsraum eines Arztes im gemeinsamen Einfamilienhaus birgt stille Reserven

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Realisierung von stillen Reserven bei Beendigung der Nutzung eines in einem Einfamilienhaus gelegenem Kellerraums als Lagerraum für die Arztpraxis eines Ehegatten; Zurechnung eines in einem privaten Einfamilienhaus gelegenen betrieblich genutzten Kellerraums und des ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Behandlung mitbenutzter Privaträume bei Praxisveräußerung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Stille Reserven im gemeinsamen EFH

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Stille Reserven der Betriebsräume eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anteilige stille Reserven eines betrieblich genutzten Raumes im Einfamilienhaus von Eheleuten erhöhen den Veräußerungsgewinn eines der Ehegatten nur zur Hälfte

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Betrieblicher Verkaufsgewinn: Zur Ermittlung bei der Ehegattenimmobilie

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Haus

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Stille Reserven eines betrieblichen Arbeitszimmers im gemeinsamen Haus von Eheleuten nur zur Hälfte steuerpflichtig

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Geschäftliche Nutzung des Eigenheims: Stille Reserven nur zur Hälfte versteuern

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kein Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Hauses mit Praxisräumen für den Nichtunternehmerehegatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Nur halbe Steuer für stille Reserven eines Lagerraums bei Miteigentumsanteil der Ehefrau - Auf die Ehefrau entfallender Raumteil nicht zurechenbar

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betrieblicher Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer teilweise betrieblich genutzten Ehegattenimmobilie

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betrieblich genutzte Ehegattenimmobilie: Stille Reserven werden nur anteilig versteuert

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Betriebsräume eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3
    Ehegatte; Entnahme; Freiberufliche Tätigkeit; Miteigentum; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 221, 129
  • BB 2008, 1713
  • BB 2009, 38
  • DB 2008, 1536
  • BStBl II 2008, 749
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) sei es nur um den Aufwand des Unternehmer-Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG gegangen.

    Ein gesondertes Nutzungsrecht, das ein Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen des Klägers bilden, dort eine stille Reserve entstehen lassen und damit seinen Aufgabegewinn erhöhen könnte, ergibt sich daraus nicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 unter C.I.2. b der Gründe).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die Nutzungsbefugnis eines Steuerpflichtigen, der über seinen Miteigentumsanteil hinaus Kosten für von ihm betrieblich oder beruflich genutzte Räume trägt, "wie ein materielles Wirtschaftsgut" anzusehen ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778; in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).

    Insoweit handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument, um das Nettoprinzip vollständig umzusetzen und einem Miteigentümer auch für den von ihm getragenen Anschaffungskostenanteil, der bürgerlich-rechtlich auf den anderen Miteigentümer entfällt, den Abzug von AfA zu eröffnen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die Nutzungsbefugnis eines Steuerpflichtigen, der über seinen Miteigentumsanteil hinaus Kosten für von ihm betrieblich oder beruflich genutzte Räume trägt, "wie ein materielles Wirtschaftsgut" anzusehen ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778; in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).

    Insoweit handelt es sich um ein rechtstechnisches Instrument, um das Nettoprinzip vollständig umzusetzen und einem Miteigentümer auch für den von ihm getragenen Anschaffungskostenanteil, der bürgerlich-rechtlich auf den anderen Miteigentümer entfällt, den Abzug von AfA zu eröffnen (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778).

    Dies ändert aber nichts daran, dass der Anteil des betrieblichen Gebäudeteils, der bürgerlich-rechtlich auf den anderen, nicht betrieblich oder beruflich nutzenden Miteigentümer --im Streitfall die Klägerin-- entfällt, als Wirtschaftsgut in dessen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichem Privatvermögen verbleibt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 unter C.II. der Gründe), so dass es an einem Gewinnrealisierungstatbestand fehlt (ebenso Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 579; Blümich/ Brandis, § 7 EStG Rz 122; Valentin, Anmerkung zur Vorentscheidung, EFG 2004, 1687; a.A. Paus, Betriebs-Berater 1995, 2399; Schmidt/Kulosa, EStG, 27. Aufl., § 7 Rz 55).

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

    Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Ein solcher Ausgleichsanspruch bestehe jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte im eigenen Interesse ein Gebäude auf dem im Miteigentum des Ehegatten stehenden Grundstück errichte und dieses für eigene betriebliche Zwecke nutze (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

    cc) Dieser Beurteilung steht --entgegen der Auffassung des FA-- das Urteil des Senats in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 nicht entgegen.

    Auf jenen Urteilsfall war die vorgenannte Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar, weil sie auf der Gleichwertigkeit der Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft beruht und sich deshalb auf Leistungen beschränkt, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, wie dies z.B. bei dem Erwerb oder der Errichtung eines gemeinsam bewohnten Eigenheims der Fall ist (BFH-Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741 unter I.2.c cc aaa der Gründe).

  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 39/97, BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284, m.w.N.).

    aa) Sofern, was das FG offen gelassen hat, der Kläger allein die Kosten der Finanzierung des Einfamilienhauses getragen hätte, wäre ihm der bürgerlich-rechtlich auf die Klägerin entfallende Anteil an dem betrieblich genutzten Kellerraum dann als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, wenn er gegen die Klägerin als Miteigentümerin einen Anspruch auf Ersatz des hälftigen Verkehrswerts hätte; denn dann wäre der Miteigentumsanteil der Klägerin und der daraus abzuleitende Herausgabeanspruch insoweit wertlos (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284).

    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich, als auch steuerrechtlich (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; BFH-Urteil in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284) der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Zudem nutzte der Kläger den betrieblichen Kellerraum insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774 unter C.2. der Gründe).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die Nutzungsbefugnis eines Steuerpflichtigen, der über seinen Miteigentumsanteil hinaus Kosten für von ihm betrieblich oder beruflich genutzte Räume trägt, "wie ein materielles Wirtschaftsgut" anzusehen ist (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778; in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Eigenbesitz i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO setzt neben der objektiven Herrschaftsmacht als subjektives Merkmal den Herrschaftswillen voraus, das Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer zu besitzen (BFH-Urteile vom 26. Juli 2001 VI R 122/98, BFHE 196, 165, BStBl II 2001, 844; vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).

    Das Tatbestandsmerkmal des Eigenbesitzes ist praktisch nur von Bedeutung bei durch Diebstahl oder Unterschlagung "unwiederbringlich" erlangten Wirtschaftsgütern oder bei missglückter Übereignung (Fischer in HHSp, § 39 AO Rz 230 ff.), kann aber nicht abweichend von den Grundsätzen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO beim Nutzungsberechtigten wirtschaftliches Eigentum begründen (BFH-Urteil in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Sind die finanziellen Beiträge der Ehegatten unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich, als auch steuerrechtlich (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; BFH-Urteil in BFHE 196, 139, BStBl II 2002, 284) der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen.

    dd) Sollte sich aus dem Schreiben des BMF in BStBl I 1996, 1257, welches sich nicht ausdrücklich mit einem von Eheleuten gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus befasst, für den Streitfall eine abweichende Verwaltungsauffassung ergeben, so könnte der Senat ihr mit Rücksicht auf die zeitlich nach dem genannten BMF-Schreiben ergangene Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) nicht folgen.

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht" (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1845; vgl. ferner BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542; vom 30. November 1994 XII ZR 59/93, NJW 1995, 652).

    Danach kommt während der Ehe weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (dazu BGH-Urteil in NJW 1966, 542), noch aus § 426 BGB (BGH-Urteile in NJW 1983, 1845 und in NJW 1995, 652), noch aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft (dazu BGH-Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962) in Betracht.

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht" (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1845; vgl. ferner BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542; vom 30. November 1994 XII ZR 59/93, NJW 1995, 652).

    Danach kommt während der Ehe weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (dazu BGH-Urteil in NJW 1966, 542), noch aus § 426 BGB (BGH-Urteile in NJW 1983, 1845 und in NJW 1995, 652), noch aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft (dazu BGH-Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962) in Betracht.

  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
    Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht" (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1845; vgl. ferner BGH-Urteile vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, NJW 1966, 542; vom 30. November 1994 XII ZR 59/93, NJW 1995, 652).

    Danach kommt während der Ehe weder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (dazu BGH-Urteil in NJW 1966, 542), noch aus § 426 BGB (BGH-Urteile in NJW 1983, 1845 und in NJW 1995, 652), noch aufgrund einer Ehegatteninnengesellschaft (dazu BGH-Urteil vom 30. Juni 1999 XII ZR 230/96, NJW 1999, 2962) in Betracht.

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

  • BFH, 26.07.2001 - VI R 122/98

    § 15 a EStG : Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 142/84

    Die Veräußerung von Fernverkehrsgenehmigungen in engem zeitlichen und sachlichen

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

  • BFH, 24.03.1987 - I R 202/83

    Verdeckte Einlage eines Firmen- oder Geschäftswerts, der bei Veräußerung eines

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 4/94

    Fehlende Erweiterungs-Prüfungsanordnung

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Daneben ist das objektive Nettoprinzip bei der Rechtsanwendung als Auslegungsrichtschnur heranzuziehen (vgl. z. B. Beschlüsse des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III. 1.; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 2. b; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749).
  • BFH, 09.03.2016 - X R 46/14

    Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung

    In Fällen der Beendigung der betrieblichen Nutzung fehle es daher an einem Gewinnrealisierungstatbestand (für einen Fall der Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung des Grundstücks BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749; für eine tatbestandlich nicht unter § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallende Einbringung in eine Kapitalgesellschaft unter zwingender Aufdeckung stiller Reserven BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 26 ff.).
  • BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09

    Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das

    Ob daraus folgt, dass es in einem solchen Fall von vorneherein an einem realisierbaren Wertersatzanspruch fehlt, der Grundlage für die Annahme einer von den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichenden steuerrechtlichen Vermögenszuordnung sein kann, ist in der Rechtsprechung des BFH nicht abschließend geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749; vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741).

    b) In Übereinstimmung mit dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749 und entgegen der noch im ersten Rechtsgang im BFH-Urteil in BFHE 222, 20, BStBl II 2009, 15 vertretenen vorläufigen Auffassung des Senats hat sich der Aufgabegewinn des Klägers zu 1.

  • SG Aachen, 30.10.2018 - S 14 KR 455/17

    Zugehörigkeit der Ehefrau zur gesetzlichen Familienkrankenversicherung der

    Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt (BFH, Urteil vom 19. Februar 2013 - IX R 31/11 -, Rn. 15, juris; BFH vom 23. September 2003 IX R 26/99, BFH/NV 2003, 476; BFH vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863 m.w.N.; BFH vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749, 751; BFH vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BStBl II 2009, 15, 20; BFH, Urteil vom 30. Juni 1999 - IX R 83/95 -, BFHE 190, 82, Rn. 11; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, juris; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 K 1628/10 -, Rn. 28, juris; Kirchhof in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 2 EStG, Rn. 72).
  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

    Ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB steht dem Ehegatten als Folge der Zuwendung nicht zu (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749, unter II.1.d bb, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.04.2009 - 10 K 3457/08

    Zuordnung eines Nutzungsrechts zum Betriebsvermögen

    Diese Auffassung wird mittlerweile allerdings vom Bundesfinanzhof abgelehnt (Urteil vom 5.6.2008 IV R 79/05 in der Zurückverweisungsentscheidung, BStBl II 2009, 15 und Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749).

    Der Senat folgt insoweit dem IV. BFH-Senat in dessen Zurückverweisungsentscheidung und nicht dem VIII. Senat, der davon ausgeht, dass das Nutzungsverhältnis auf der (nicht steuerbaren) privaten Vermögensebene stattfindet (Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, a.a.O.).

    Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.4.2008 VIII R 98/04 zu.

  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Die Zahlungen des erwerbstätigen Ehegatten werden dem haushaltsführenden Ehegatten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, wenn die Ehegatten "aus einem Topf wirtschaften" (BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749; BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 78/07, BStBl II 2009, 299).

    Außerdem hat der BFH in seinem Urteil vom 29. April 2008 a.a.O. klargestellt, dass sich diese Sichtweise auf Situationen beschränkt, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, wie es z.B. beim Erwerb oder der Errichtung eines gemeinsam bewohnten Eigenheims der Fall ist.

  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

    Aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt ist unmaßgeblich (so auch ausdrücklich der Große Senat im Zusammenhang mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten in den Ehegatten-Fällen, BFH-Beschluss vom 23.8.1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 unter C.I.1.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749).
  • FG Saarland, 18.12.2012 - 1 K 1628/10

    Einkunftserzielung aus der Vermietung von Wohnungen durch eine

    Hierbei lässt ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Beendigung der Innengesellschaft oder Innengemeinschaft nicht ohne weiteres auf wirtschaftliches Eigentum oder auf eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung während ihres Bestehens schließen (BFH vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BStBl II 2008, 749, 751; vom 5. Juni 2008 IV R 79/05, BStBl II 2009, 15, 20).
  • SG Aachen, 09.08.2016 - S 14 AS 175/16

    Nichtabsetzbarkeit der Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit als

    Dient die Aufwendung sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken, die jeweils von nicht völlig untergeordneter Bedeutung sind (z.B. der gemischten Nutzung einer Anschaffung), so erfordert es das objektive "Nettoprinzip" (Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen andererseits; zur Bedeutung als Auslegungsrichtschnur: BFH GrS, Beschlüsse vom vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. III. 1.; vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. II. 2. b; BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749) - nach dem der Steuergesetzgeber die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht unter anderem maßgebliche objektive finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst und dessen Ausdruck die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten sind - nur den der beruflichen Tätigkeit zuzuordnenden Nutzungsanteil zum Abzug zuzulassen.
  • FG Köln, 23.04.2009 - 10 K 82/09

    Steuerrechtliche Qualifizierung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - 5 K 3308/05

    Zurechnung von Kapitaleinkünften beim Eigenbesitzer; Wirtschaftliches Eigentum

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - 5 K 3307/05

    Wirtschaftliches Eigentum bei unerlaubtem Eigenbesitz in Abhängigkeit vom

  • FG Münster, 26.08.2008 - 1 K 3132/04

    Gewährung von Eigenheimzulage für den Anbau eines Wintergartens an eine von der

  • FG Sachsen, 04.11.2010 - 6 K 963/10

    Grundstücksübertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

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