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   BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90   

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https://dejure.org/1992,381
BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90 (https://dejure.org/1992,381)
BFH, Entscheidung vom 08.12.1992 - VIII R 99/90 (https://dejure.org/1992,381)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - VIII R 99/90 (https://dejure.org/1992,381)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Aufwendungen eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Zusammenhang mit einer der Gesellschaft gewährten Bürgschaft als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbungskosten durch Bürgschaft zugunsten des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90
    Ist der Steuerpflichtige jedoch Geschäftsführer einer GmbH und zugleich nicht unbedeutend an der Gesellschaft beteiligt, dann ist regelmäßig davon auszugehen, daß die Übernahme der Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist (vgl. ausführlich BFH-Urt. v. 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23).

    Es ist z. B. nicht erkennbar, daß der Kläger die Bürgschaften eingegangen ist, weil seine Haftung als Geschäftsführer berührt war (vgl. aber BFH in BFH/NV 1990, 23).

  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90
    Sollten die Bürgschaften in einer Zeit übernommen worden sein, zu der die GmbH noch nicht notleidend war, wäre die sich daraus ergebende spätere Kreditaufnahme wohl nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und die Tilgungsleistungen schon deshalb i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urt. v. 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Aufwendungen des wesentlich Beteiligten i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sind grundsätzlich als (nachträgliche) Anschaffungskosten der Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 EStG zu behandeln, sofern es sich nicht um Veräußerungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG oder Werbungskosten gemäß den §§ 9, 20 EStG handelt (BFH-Urt. v. 27. Oktober 1992 VIII R 87/89, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 08.12.1992 - VIII R 99/90
    Entsprechend führt sie zu einem Liquidationsgewinn oder -verlust, der auf den Zeitpunkt seiner Entstehung zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urt. v. 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428, zu 1. a; vgl. entsprechend zur Feststellung des Veräußerungsgewinns BFH-Urt. v. 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, zu 3.).

    Gibt es nur eine Gewinnermittlung i.S. des § 17 Abs. 2 EStG, so folgt daraus, daß Aufwendungen des Gesellschafters, die zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der Beteiligung gehören, jedoch vor oder nach der Veräußerung/Auflösung angefallen sind, weder im Jahre des Abflusses (§ 11 Abs. 2 EStG) noch im Jahre der Entstehung des Aufwands (§ 4 Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Auflösung zu beziehen sind (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung AO 1977 betreffend rückwirkendes Ereignis; BFH in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; FG Köln, Beschluß vom 24. August 1989 7 K 198/86, EFG 1990, 229; vgl. auch BFH-Urt. v. 7. März 1974 VIII R 118/73, BFHE 112, 459, 461, BStBl II 1974, 567, zu Wert- und Bestandsveränderung vor der Veräußerung/Liquidation).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es nur einen Auflösungs-/Veräußerungsgewinn oder Verlust gemäß § 17 Abs. 2 EStG gibt, d. h. der Gewinn/Verlust gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist auf einen Zeitpunkt zu ermitteln (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).

    Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben (Aufwand) außerhalb der Gewinnermittlung gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90), auch wenn nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG die Voraussetzungen dafür gegeben wären.

    Bei einem beherrschenden Gesellschafter hat der erkennende Senat entschieden, daß die Übernahme einer Bürgschaft normalerweise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist (Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90).

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 25/05

    Einschränkende Auslegung hinsichtlich der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

    Da --anders als für die in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft-- bei der Ermittlung des Auflösungsgewinns/-verlustes gerade keine laufende (vgl. auch BFH-Urteile vom 9. März 1983 I R 202/79, BFHE 138, 81, BStBl II 1983, 433; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654), sondern lediglich eine einmalige, stichtagsbezogene Gewinnermittlung erfolgt, lässt sich der Normzweck des § 11 Abs. 1 KStG gerade nicht auf § 17 Abs. 4 EStG übertragen.

    Der Liquidationsverlust ist im Rahmen der besonderen stichtagsbezogenen Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG auf den Zeitpunkt seiner Entstehung --endgültig-- zu ermitteln (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 654).

    Davon bleibt die Ermittlung des Liquidationsgewinns oder -verlustes bei der Körperschaft selbst (§ 11 KStG) sowie die Ermittlung dessen, was dem Anteilseigner aus dem Vermögen der GmbH ggf. zuzuteilen oder zurückzuzahlen ist (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG) unberührt (BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 654; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).

    Vielmehr sind allenfalls rückwirkende Korrekturen des Sachverhalts auf den Realisationszeitpunkt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vorzunehmen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648; in BFH/NV 2005, 54; in BFH/NV 1993, 654).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Daran hat er auch für den Fall festgehalten, dass es sich bei der Kapitalanlage um eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG handelt, obwohl insofern --ausnahmsweise-- auch Wertsteigerungen auf der privaten Vermögensebene der Besteuerung unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654).
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