Rechtsprechung
BGH, 06.03.2007 - VIII ZB 102/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsfrist; Überwachungspflicht eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
- Judicialis
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 516 § 233 § 234 § 85 Abs. 2
Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sorgfaltspflichten bei fristwahrendem Schriftsatz per Fax
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Pinneberg, 07.04.2006 - 63 C 269/05
- LG Itzehoe, 04.09.2006 - 9 S 70/06
- BGH, 06.03.2007 - VIII ZB 102/06
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92
Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax
Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZB 102/06
Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 17. November 1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Beschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b). - BGH, 24.03.1993 - XII ZB 12/93
Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
Auszug aus BGH, 06.03.2007 - VIII ZB 102/06
Hierzu gehört bei einer Übermittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gelöscht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes überzeugt hat (BGH, Beschluss vom 17. November 1992 - X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Beschluss vom 24. März 1993 - XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b).
- BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16
Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz …
Falls das Berufungsgericht nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nach wie vor nicht die volle richterliche Überzeugung zu gewinnen vermag, dass die Berufungsbegründung entgegen dem Eingangsstempel rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen ist, wird es ergänzend zu prüfen haben, ob nicht wenigstens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, VersR 1983, 491 mwN) dafür spricht, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung noch am 5. April 2016 in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat und damit ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis glaubhaft gemacht worden wäre (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. März 2007 - VIII ZB 102/06, juris Rn. 3;… vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 13 - 20;… vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 15 [jeweils für eine Übermittlung per Telefax]), so dass den Beklagten gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. - BGH, 01.03.2023 - XII ZB 18/22
Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer …
Denn die Wahrung einer Frist muss nicht abschließend geklärt werden, wenn jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen (vgl. BGH Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070 und vom 6. März 2007 - VIII ZB 102/06 - juris Rn. 3).